TE Vwgh Beschluss 1995/5/17 95/21/0090

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs2;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. November 1994, Zl. 102.619/3-III/11/94, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 8. Februar 1995 wurde die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde dem Verfahrenshelfer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel binnen vier Wochen zurückgestellt:

"Es ist der Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 3 VwGG).

Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.

Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), bestimmt zu bezeichnen bzw. die Erklärung über den Umfang der Anfechtung abzugeben (§ 28 Abs. 2 VwGG) und es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).

Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für die belangte Behörde beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Ein ergänzender Schriftsatz ist in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

Die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetztlich vorgeschriebenen Beilagen) ist auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird.

Die Versäumung der Frist gilt als Zurückziehung der Beschwerde."

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers entsprach diesem Auftrag insofern nur teilweise, als er die vom Beschwerdeführer selbst verfaßte Beschwerde nicht mit seiner Unterschrift versah.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. den Beschluß eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.329/A) ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen und schließt die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, wie ausgeführt wurde, den in der Berichterverfügung erteilten Aufträgen nur teilweise nachgekommen ist, gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen und war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210090.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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