RS Vfgh 2024/3/12 E474/2024

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Veröffentlicht am 12.03.2024
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Asylstatus an eine syrische Staatsangehörige; nicht nachvollziehbare Begründung sowie mangelhafte Auseinandersetzung mit Länderberichten

Rechtssatz

Das BVwG geht davon aus, dass der kurdischen Beschwerdeführerin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung drohe. Diese Erwägungen finden in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses keine Grundlage: So ist nach der Aktenlage weder hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin vorhabe, ohne ihr Kind nach Syrien zurückzukehren, noch, dass sie ihre uneheliche Beziehung zum Kindesvater oder die mittlerweile erfolgte Geburt ihres Kindes vor ihrer (erweiterten) Familie geheim halten werde. Ausgehend davon entbehrt die angefochtene Entscheidung in einem tragenden Punkt einer nachvollziehbaren Begründung.

Das BVwG befasst sich somit nicht mit der Lage der alleinstehenden Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Syrien gemeinsam mit ihrem minderjährigen Kind und vernachlässigt die in diesem Zusammenhang von ihr in den Raum gestellte Bedrohung durch ihre Onkel. Eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen wäre aber geboten gewesen, da den zugrunde gelegten Länderfeststellungen unter anderem zu entnehmen ist, dass geschlechtsspezifische Gewalt (sexuelle Gewalt, häusliche und familiäre Gewalt, Kinderehen und Ehrenmorde) aus allen Teilen Syriens gemeldet würden, auch aus den von SDF kontrollierten Regionen.

Entscheidungstexte

  • E474/2024
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.2024 E474/2024

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Kinder

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E474.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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