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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/14/0108 E 16. Februar 2006 VwSlg 8113 F/2006 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Durch das Pendlerpauschale des § 16 Abs 1 Z 6 EStG sollen Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal berücksichtigt werden. Eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auszuschließen ist, dass dem Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind. Die gesetzliche Anordnung in § 16 Abs 1 Z 6 EStG, wonach das Pendlerpauschale auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen ist, in denen sich der Arbeitnehmer im "Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet", hat ihre Rechtfertigung bloß in Vereinfachungsüberlegungen für Fälle, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen. Diese gesetzliche Anordnung spricht im Übrigen den Zeitraum des Mutterschutzes (Wochengeldbezug) nicht an.Durch das Pendlerpauschale des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG sollen Ausgaben des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal berücksichtigt werden. Eine pauschale Berücksichtigung von Werbungskosten ist dann nicht gerechtfertigt, wenn auszuschließen ist, dass dem Arbeitnehmer Fahrtkosten erwachsen sind. Die gesetzliche Anordnung in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, EStG, wonach das Pendlerpauschale auch für Lohnzahlungszeiträume zu berücksichtigen ist, in denen sich der Arbeitnehmer im "Krankenstand oder auf Urlaub (Karenzurlaub) befindet", hat ihre Rechtfertigung bloß in Vereinfachungsüberlegungen für Fälle, in denen typischerweise bloß kurzfristig die Fahrtaufwendungen ausfallen. Diese gesetzliche Anordnung spricht im Übrigen den Zeitraum des Mutterschutzes (Wochengeldbezug) nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120029.L02Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024