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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §63 Abs1Rechtssatz
Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, ist das VwG gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auch der VwGH selbst ist an diese überbundene Rechtsauffassung gebunden (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041). Für neue rechtliche Erwägungen zur überbundenen Rechtsanschauung besteht bei unverändert festgestelltem Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren sohin grundsätzlich kein Raum.Wenn der VwGH einer Revision stattgegeben hat, ist das VwG gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VwGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Auch der VwGH selbst ist an diese überbundene Rechtsauffassung gebunden (VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041). Für neue rechtliche Erwägungen zur überbundenen Rechtsanschauung besteht bei unverändert festgestelltem Sachverhalt im fortgesetzten Verfahren sohin grundsätzlich kein Raum.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024150003.L01Im RIS seit
17.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024