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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212Rechtssatz
Die Verbuchung von aus der Entscheidung des VwG sich ergebenden Gutschriften (an Stundungszinsen) obliegt der Abgabenbehörde. Ein allfälliger Streit über die Richtigkeit der Gebarung ist im Verfahren nach § 216 BAO auszutragen.Die Verbuchung von aus der Entscheidung des VwG sich ergebenden Gutschriften (an Stundungszinsen) obliegt der Abgabenbehörde. Ein allfälliger Streit über die Richtigkeit der Gebarung ist im Verfahren nach Paragraph 216, BAO auszutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023150064.L01Im RIS seit
24.09.2024Zuletzt aktualisiert am
24.09.2024