TE Vwgh Beschluss 1995/5/18 95/15/0032

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Veröffentlicht am 18.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;
VwGG §28 Abs1 Z3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §38 Abs2;
VwGG §41 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, in der Beschwerdesache des Ing. H in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen die Finanzlandesdirektion für Salzburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1986 bis 1988 (Nichterledigung der Berufung gegen die Bescheide des Finanzamtes Zell am See vom 25. Mai 1994, StNr 284/4562, Ref 04), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

In der am 21. Februar 1995 zur Post gegebenen Beschwerde, in der behauptet wird, die Finanzlandesdirektion für Salzburg habe ihre Pflicht zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Zell am See vom 25. Mai 1994 für die Jahre 1986 bis 1988 verletzt, wird zum Sachverhalt folgendes ausgeführt:

"Ich habe mich in den Jahren 1984-1986 mit Beteiligungssummen von insgesamt mehr als 1 Mio S an der W-Anteilschein GmbH & Co KG Serie X beteiligt (von der C-Treuhand und Verwaltungs AG treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung an dieser Gesellschaft). Für diese Beteiligungen wurden mir seinerzeit für die Einkommensteuerjahre 1986-1988 einkommensteuermindernde Verluste zugewiesen (Jahre 1987 und 1988 dadurch, daß ich die Finanzierungskosten dieser Beteiligungen als Sonderwerbungskosten geltend machen konnte). Im Jahr 1990 hat zunächst das Finanzamt Salzburg als Betriebsfinanzamt bezogen auf die W-Anteilscheinserie X einen Liebhabereibescheid erlassen, davon abgeleitet hat mein Wohnsitzfinanzamt (Finanzamt Zell am See) die Einkommensteuervorteile von mir zurückgefordert. Die Festsetzung der Einkommensteuer erfolgte mit Bescheiden je vom 22.06.1993, wobei es sich hiebei um vorläufige Bescheide gehandelt hat. Mit Bescheiden des Finanzamtes Zell am See je vom 25.05.1994 (3 Bescheiden) hat das Finanzamt Zell am See diese vorläufigen Bescheide je vom 22.06.1993 für die Einkommensteuerjahre 1986-1988 für endgültig erklärt. Gegen die genannten Bescheides des Finanzamtes Zell am See habe ich durch meine ausgewiesenen Rechtsfreunde in offener Frist Berufung an die belangte Behörde erhoben, die belangte Behörde hat bis dato über meine Berufung nicht entschieden."

Zum Beweis dieser Behauptung wurden der Beschwerde Ablichtungen der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Zell am See vom 25. Mai 1994 für die Jahre 1986 bis 1988, der dagegen gerichteten Berufung sowie eines Auszuges aus dem Postaufgabebuch der ausgewiesenen Rechtsfreunde angeschlossen.

Mit Verfügung vom 3. März 1995 stellte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde zurück und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 3 VwGG auf, diese binnen zwei Wochen durch Wiedergabe des Sachverhaltes in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens zu ergänzen.

Bei - innerhalb offener Frist - erfolgter Wiedervorlage der Beschwerde wurde zum erteilten Auftrag nur folgendes ausgeführt:

"Beschwerdegegenständlich ist die Nichtentscheidung über die Berufung vom 07.06.1994 (Fotokopie anbei). Mit dieser Berufung wurden 3 Beschwerden des Finanzamtes Zell am See als Wohnsitzfinanzamt je vom 25.05.1994, meinen Rechtsfreunden zugestellt jeweils am 27.05.1994, bekämpft. Das Finanzamt Zell am See als Abgabenbehörde erster Instanz hat die Akte, ohne eine Berufungsentscheidung zu fällen, der belangten Behörde als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, diese hat bis dato über die Berufung vom 07.06.1994 nicht entschieden."

Mit diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag zur Behebung der seiner Beschwerde anhaftenden Mängel nicht nachgekommen. Die vom Beschwerdeführer insgesamt als ausreichend angesehene Sachverhaltsdarstellung erschöpft sich in der Behauptung, die ihm auf Grund einer Beteiligung zunächst zugewiesenen Verluste seien in der Folge wegen eines gegenüber der W-Anteilscheinserie X erlassenen Liebhabereibescheides wieder sistiert worden. Hiebei ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen sich die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Zell am See vom 25. Mai 1994 für die Jahre 1986 bis 1988 als rechtswidrig erweisen sollten. Von einer zeitlich geordneten Darstellung des Sachverhaltes des Verwaltungsgeschehens kann daher keine Rede sein. Auch der Hinweis auf die der Beschwerde angeschlossenen Beilagen ersetzt die Sachverhaltsdarstellung nicht (vgl den hg Beschluß vom 30. März 1992, 92/15/0033, mwA).

Die Darstellung des einer Säumnisbeschwerde zugrunde liegenden Sachverhaltes ist unbedingt notwendig, weil der Verwaltungsgerichtshof für den Fall, daß die belangte Behörde die Akten nicht vorlegt, in der Lage sein muß, im Sinn des § 38 Abs 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache zu erkennen. Daher liegt eine dem Sinn des Gesetzes entsprechende und damit zulässige Säumnisbeschwerde nur vor, wenn sie zumindest alle jene tatsächlichen und rechtlichen Angaben enthält, die notwendig sind, daß der Verwaltungsgerichtshof allein auf Grund dieser Angaben meritorisch entscheiden kann (vgl den hg Beschluß vom 2. März 1992, 92/15/0011, mwA).

Da der Beschwerdeführer den Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nicht erfüllt hat, war gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte

Inhalt der Säumnisbeschwerde Mängelbehebung Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995150032.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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