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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einen syrischen Staatsangehörigen; mangelnde Auseinandersetzung mit der sicheren Erreichbarkeit der HerkunftsregionRechtssatz
Vor dem Hintergrund der Ausführungen des BVwG, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls für die Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und Österreich Verfolgung durch das Regime drohe, sollte der Beschwerdeführer für dieses greifbar sein, vermag der bloße Verweis auf VwGH 27.5.2015, Ra 2015/18/0041, (hinsichtlich der Frage, ob der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, kommt es nicht auf die Sicherheitslage, die Rückkehrsituation und/oder die Erreichbarkeit der Herkunftsregion […] an) nicht hinreichend zu begründen, weshalb eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Herkunftsregion für den Beschwerdeführer ohne Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung erreichbar ist, gänzlich unterbleiben kann. Schließlich könnte sich die vom BVwG angenommene Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers auch auf dem Weg in seine Herkunftsregion realisieren. Das BVwG hätte daher prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer in seine Herkunftsregion gelangen kann, ohne dabei der festgestellten asylrelevanten Verfolgung durch den syrischen Staat ausgesetzt zu sein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, WehrpflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1569.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2024