RS Vfgh 2024/6/26 E4021/2023 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2024
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenpolizeiG 2005 §88
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander betreffend die Versagung der Ausstellung von Fremdenpässen an Staatsangehörige von Armenien mangels Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung

Rechtssatz

Das BVwG weist die auf die Ausstellung von Fremdenpässen gerichteten Anträge der Beschwerdeführer mit der Begründung ab, dass sie Staatsangehörige Armeniens und somit weder staatenlos noch ungeklärter Staatsbürgerschaft seien, weshalb ihnen keine Fremdenpässe gemäß §88 Abs2 FPG auszustellen seien. Soweit die – bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, und nicht erst wie vom BVwG ausgeführt in der Beschwerde gestellten – Anträge der Beschwerdeführer auf §88 Abs1 Z2 FPG gestützt werden, erfolgt die Abweisung der Anträge ohne Durchführung der in Hinblick auf Art2 4. ZPEMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (E v 16.06.2023, E3489/2022 ua) lediglich auf Grund der Annahme, dass die Ausstellung der begehrten Fremdenpässe nicht im Interesse der Republik Österreich läge.

Das Fehlen der Verhältnismäßigkeitsprüfung, in der das Interesse der Beschwerdeführer an der Ausstellung von die Ausreise ermöglichenden Reisedokumenten mit dem Interesse der Republik Österreich abzuwägen gewesen wäre, verletzte die Beschwerdeführer nur dann nicht in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, wenn auch die übrigen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorlägen. Zu den übrigen Erteilungsvoraussetzungen des §88 Abs1 Z2 FPG trifft das BVwG jedoch weder Feststellungen noch setzt es sich in der rechtlichen Beurteilung seiner Entscheidung mit dem Vorliegen dieser Voraussetzungen auseinander. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Behauptung des BVwG, dass es unbeachtlich sei, ob die Beschwerdeführer in der Lage wären, sich gültige Reisedokumente ihres Heimatstaates zu beschaffen, als nicht nachvollziehbar.

Entscheidungstexte

  • E4021/2023 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.06.2024 E4021/2023 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Passwesen, Entscheidungsbegründung, Verhältnismäßigkeit, Bundesverwaltungsgericht, Recht auf Freizügigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E4021.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten