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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
EU-Grundrechte-Charta Art47 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Nichtzuerkennung des Asylstatus betreffend einen minderjährigen afghanischen Staatsangehörigen; Verweis auf die Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens; mangelnde Berücksichtigung der Minderjährigkeit bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit; mündliche Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts notwendigRechtssatz
Das BVwG stützt sich – ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung – bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens im Wesentlichen auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Es begründet die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausschließlich mit Widersprüche zwischen Erstbefragung und behördlicher Einvernahme des Beschwerdeführers abstellt. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Afghanistan 15 Jahre und im Zeitpunkt seiner Erstbefragung 16 Jahre alt.
Das Aussageverhalten eines Minderjährigen ist nach der Rspr der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dahingehend zu würdigen, ob und welche Angaben von ihm unter Berücksichtigung seines Alters erwartet werden können. Dabei darf nicht derselbe Maßstab wie bei erwachsenen Asylwerbern angelegt werden. Mit dem bloßen Verweis darauf, dass die Abweichung in den Angaben des Beschwerdeführers das "Kernvorbringen" seiner Fluchtgeschichte betreffe, weshalb trotz seiner Minderjährigkeit Angaben "ohne grobe Widersprüche" erwartet werden könnten, wird das BVwG diesen Vorgaben aber nicht gerecht. Auch vor diesem Hintergrund wäre die Durchführung einer mündlichen Verhandlung geboten gewesen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Verhandlung mündliche, EU-Recht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E173.2024Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024