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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4Rechtssatz
Der Übertritt in den dauernden Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung verhängten Disziplinarstrafe aus. Zum einen stellt § 200 Abs. 1 Z 4 NÖ LBG (wie § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979) auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein (siehe auch § 175 Abs. 1 NÖ LBG zur Strafbemessung), zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestands Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung (gemäß § 214 NÖ LBG) disziplinär zu ahnden ist (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0076).Der Übertritt in den dauernden Ruhestand schließt nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung verhängten Disziplinarstrafe aus. Zum einen stellt Paragraph 200, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ LBG (wie Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979) auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein (siehe auch Paragraph 175, Absatz eins, NÖ LBG zur Strafbemessung), zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestands Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung (gemäß Paragraph 214, NÖ LBG) disziplinär zu ahnden ist (VwGH 5.9.2013, 2013/09/0076).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090043.L02Im RIS seit
17.09.2024Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024