RS Vfgh 2023/11/28 E2068/2023

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen von Syrien; mangelhafte Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen und den Länderinformationen zur Gefahr der Einberufung zum Reservedienst

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund der vom BVwG herangezogenen aktuellen Länderberichte zum Thema "Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen" der syrischen Streitkräfte geht hervor, dass eine Einberufung zum Reservedienst bis zum Alter von 42 Jahren möglich sei. Die bloß allgemein gehaltenen Ausführungen des BVwG, wonach der (34 Jahre alte) Beschwerdeführer einen Fluchtgrund iSd GFK nicht glaubhaft machen habe können bzw dass er bei der Schilderung des Fluchtgrundes keinen überzeugenden Eindruck gemacht habe, sind daher nicht nachvollziehbar.

Das BVwG bezieht sich Weiters auf das Vorliegen einer kriminaltechnischen Untersuchung durch das Bundeskriminalamt, in welcher ein vom Beschwerdeführer vorgelegter Strafregisterauszug als "Totalfälschung" qualifiziert wurde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aber auch eine Abfrage von der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er als Reservist gesucht wird. Aus einer – vom BVwG nicht herangezogenen – Anfragebeantwortung der Staatendokumentation wird dazu ausgeführt, dass die Internetseite "mod.gov.sy" die offizielle Webseite des Verteidigungsministeriums in Syrien ist. Das BVwG führt dazu – ohne nähere Begründung – aus, dass "[e]in Zusammenhang zwischen den übermittelten Ausdrucken und dem konkreten Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei […] nicht festgestellt werden" könne. Es ist jedoch nicht erkennbar, weshalb das BVwG – trotz Vorliegens dieses Nachweises – vom Nichtvorliegen einer Einberufung des Beschwerdeführers ausgeht.

Da der Beschwerdeführer einen Nachweis über die bereits erfolgte Einberufung vorgelegt hat, erweisen sich aber auch die weiteren Ausführungen des BVwG (Widersprüche der Aussagen des Beschwerdeführers, Nichtwissen über das Abfeuern einer Maljutka-Rakete) als nicht nachvollziehbar, in denen wohl auf das Nichtvorliegen einer Spezialausbildung abgestellt wird. Gleiches gilt für die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer seinen Wehrdienst von 2008 bis 2010 als "einfacher Soldat" abgeleistet habe.

Entscheidungstexte

  • E2068/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2023 E2068/2023

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E2068.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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