RS Vfgh 2023/11/28 E559/2023

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Veröffentlicht am 28.11.2023
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen Syriens; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung eines derzeit Minderjährigen im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat

Rechtssatz

Das BVwG stützt seine Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr drohe, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst der syrischen Streitkräfte eingezogen zu werden, maßgeblich darauf, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Zugleich stellt das BVwG jedoch auch fest, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits im Alter von zwölf Jahren verlassen habe. Den wiedergegebenen Auszügen aus dem Länderinformationsblatt vom Jänner 2022 ist dazu zu entnehmen, dass das syrische Regime bei der Einberufung neuer Rekruten Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben, sende. Folglich hat der Beschwerdeführer Syrien lange, bevor er das wehrdienstfähige und für die Zustellung eines Einberufungsbefehles maßgebliche Alter erreicht hat, verlassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung des BVwG als nicht nachvollziehbar.

Folglich stellt das BVwG in seiner Entscheidung auch nicht fest, welche Auswirkungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee vor dem Hintergrund des herrschenden Bürgerkrieges in Syrien hätte. Aus der Entscheidung geht in der Folge auch nicht hervor, ob der Beschwerdeführer als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee Gefahr liefe, selbst an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Die Entscheidung des BVwG ist daher einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich.

Entscheidungstexte

  • E559/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.11.2023 E559/2023

Schlagworte

Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Wehrpflicht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2023:E559.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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