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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen Staatsangehörigen Syriens; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Gefahr der Zwangsrekrutierung eines derzeit Minderjährigen im Falle einer Rückkehr in den HerkunftsstaatRechtssatz
Das BVwG stützt seine Feststellung, dass dem Beschwerdeführer keine Gefahr drohe, im Fall seiner Rückkehr nach Syrien zum Militärdienst der syrischen Streitkräfte eingezogen zu werden, maßgeblich darauf, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Zugleich stellt das BVwG jedoch auch fest, dass der Beschwerdeführer Syrien bereits im Alter von zwölf Jahren verlassen habe. Den wiedergegebenen Auszügen aus dem Länderinformationsblatt vom Jänner 2022 ist dazu zu entnehmen, dass das syrische Regime bei der Einberufung neuer Rekruten Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben, sende. Folglich hat der Beschwerdeführer Syrien lange, bevor er das wehrdienstfähige und für die Zustellung eines Einberufungsbefehles maßgebliche Alter erreicht hat, verlassen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Begründung des BVwG als nicht nachvollziehbar.
Folglich stellt das BVwG in seiner Entscheidung auch nicht fest, welche Auswirkungen eine Rückkehr des Beschwerdeführers als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee vor dem Hintergrund des herrschenden Bürgerkrieges in Syrien hätte. Aus der Entscheidung geht in der Folge auch nicht hervor, ob der Beschwerdeführer als potentiell zukünftiges Mitglied der syrischen Armee Gefahr liefe, selbst an der Begehung von Kriegsverbrechen oder Menschenrechtsverletzungen beteiligt zu werden. Die Entscheidung des BVwG ist daher einer nachprüfenden Kontrolle durch den VfGH nicht zugänglich.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Wehrpflicht, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2023:E559.2023Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024