RS Vfgh 2024/2/26 E2592/2023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2024
beobachten
merken

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §3
VfGG §7 Abs2
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten betreffend einen syrischen Staatsangehörigen; mangelhafte Auseinandersetzung mit den Länderberichten zur Rekrutierung zum Wehrdienst im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet und den Regimeenklaven in Qamishli

Rechtssatz

Der im Entscheidungszeitpunkt aktuellen Version des Länderinformationsblattes ist unter anderem zu entnehmen, dass die syrische Regierung über mehrere kleine Gebiete ("Sicherheitsquadrate") im kurdischen Selbstverwaltungsgebiet verfüge. Vor diesem Hintergrund wäre das BVwG gehalten gewesen, sich näher mit der Einberufungs- und Rekrutierungssituation in der – teils von der syrischen Regierung kontrollierten – Herkunftsregion des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen, um nachvollziehbar zum Ergebnis zu kommen, dass ihm als syrischem Staatsangehörigen im wehrdienstfähigen Alter bei einer Rückkehr nach Qamischli keine aktuelle Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung durch die syrische Armee drohe. Insbesondere wäre darzulegen gewesen, auf Grund welcher Feststellungen das BVwG davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Regierungsenklaven nicht betreten müsste.

Zum anderen argumentiert das BVwG, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, sich durch Zahlung einer "Befreiungsgebühr" von der Wehrpflicht zu befreien. Ausführungen dazu, ob es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich – auch finanziell – möglich war, sich vom Wehrdienst der syrischen Armee "freizukaufen", finden sich im angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht. Das BVwG lässt außer Acht, dass der Beschwerdeführer dieser Annahme in seiner Beschwerde entgegentrat, indem er unter anderem ausführte, mangels relevanter Einkünfte nicht in der Lage zu sein, für die Befreiungsgebühr aufzukommen. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Entrichtung einer Befreiungsgebühr vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl "nicht in Abrede" gestellt habe, entbindet das BVwG nicht davon, seine Annahmen nachvollziehbar zu begründen.

Entscheidungstexte

  • E2592/2023
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 26.02.2024 E2592/2023

Schlagworte

Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, Wehrpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E2592.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten