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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §146Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein minderer Grad des Versehens der Antragstellerin durch Unterlassung der Informationsbeschaffung hinsichtlich außerordentlicher Rechtsbehelfe; Zurückweisung des – verspätet eingebrachten – Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den VwGHRechtssatz
Die Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeit, gegen die Versäumung einer befristeten Prozesshandlung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §146 ZPO zu stellen, ist nicht als minderer Grad des Versehens einzuordnen. Es obliegt jedem selbst, sich Kenntnis von allenfalls bestehenden außerordentlichen Rechtsbehelfen (wie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu verschaffen. Ganz besondere Umstände, auf Grund derer dies der Antragstellerin hier unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, wurden weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wurde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtsschutz, VfGH / Fristen, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E2002.2023Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024