RS Vfgh 2024/6/10 E2002/2023

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Veröffentlicht am 10.06.2024
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §146
VfGG §7 Abs2, §35
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 7 heute
  2. VfGG § 7 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 7 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 7 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. VfGG § 7 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. VfGG § 7 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  9. VfGG § 7 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 7 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; kein minderer Grad des Versehens der Antragstellerin durch Unterlassung der Informationsbeschaffung hinsichtlich außerordentlicher Rechtsbehelfe; Zurückweisung des – verspätet eingebrachten – Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH

Rechtssatz

Die Unkenntnis der rechtlichen Möglichkeit, gegen die Versäumung einer befristeten Prozesshandlung einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §146 ZPO zu stellen, ist nicht als minderer Grad des Versehens einzuordnen. Es obliegt jedem selbst, sich Kenntnis von allenfalls bestehenden außerordentlichen Rechtsbehelfen (wie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) zu verschaffen. Ganz besondere Umstände, auf Grund derer dies der Antragstellerin hier unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, wurden weder geltend gemacht noch sind solche erkennbar.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Antrages auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wurde erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht und ist somit als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • E2002/2023
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.06.2024 E2002/2023

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, Rechtsschutz, VfGH / Fristen, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2024:E2002.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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