RS Vwgh 2024/8/19 Ra 2023/11/0066

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Veröffentlicht am 19.08.2024
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §57 Abs3
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z4

Rechtssatz

Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen. Eine im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt keineswegs einen "reinen Formalakt" dar, weil im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses dieses - infolge seiner Bindungswirkung - für die Entziehung der Lenkberechtigung von entscheidender Bedeutung ist (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen. Eine im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt keineswegs einen "reinen Formalakt" dar, weil im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses dieses - infolge seiner Bindungswirkung - für die Entziehung der Lenkberechtigung von entscheidender Bedeutung ist (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110066.L04

Im RIS seit

17.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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