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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 57 Abs. 3 AVG kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen. Eine im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt keineswegs einen "reinen Formalakt" dar, weil im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses dieses - infolge seiner Bindungswirkung - für die Entziehung der Lenkberechtigung von entscheidender Bedeutung ist (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang, so auch durch eine Anfrage an eine andere Abteilung derselben Behörde, erfolgen. Eine im Rahmen des Entziehungsverfahrens nach dem FSG gestellte Anfrage betreffend den Stand des Verwaltungsstrafverfahrens stellt keineswegs einen "reinen Formalakt" dar, weil im Falle des Vorliegens eines rechtskräftigen Straferkenntnisses dieses - infolge seiner Bindungswirkung - für die Entziehung der Lenkberechtigung von entscheidender Bedeutung ist (VwGH 11.3.2016, Ra 2016/11/0025, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110066.L04Im RIS seit
17.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024