RS OGH 2024/8/29 33R10/23t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2024
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Norm

ZPO §146 Abs1
PatG 1970 §156 Abs3
PatG 1970 §157 Abs1 Z5
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Als „Ereignis“, das zur Wiedereinsetzung berechtigt, sind auch Irrtümer, das Übersehen von Ereignissen und das Vergessen von stattgefundenen Ereignissen anzusehen, also zum Beispiel „Erinnerungsfehler“ sowie die irrtümliche Missachtung von Aktenbestandteilen. Obwohl im Allgemeinen Irrtümer nie auszuschließen sind, sind solche Fehler in der Regel nach der Natur der Sache „unvorhergesehen“, weil nicht ein ganz bestimmter Irrtum vorhergesehen wird. Genauso sind Irrtümer grundsätzlich – gerade weil sie der menschlichen Natur entsprechend immer möglich sind – „unabwendbar“. Entscheidend ist in diesen Fällen somit stets der „Grad des Versehens“.

Entscheidungstexte

  • 33 R 10/23t
    Entscheidungstext OLG Wien 29.08.2024 33 R 10/23t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001102

Im RIS seit

18.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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