Norm
ZPO §146 Abs1Rechtssatz
Als „Ereignis“, das zur Wiedereinsetzung berechtigt, sind auch Irrtümer, das Übersehen von Ereignissen und das Vergessen von stattgefundenen Ereignissen anzusehen, also zum Beispiel „Erinnerungsfehler“ sowie die irrtümliche Missachtung von Aktenbestandteilen. Obwohl im Allgemeinen Irrtümer nie auszuschließen sind, sind solche Fehler in der Regel nach der Natur der Sache „unvorhergesehen“, weil nicht ein ganz bestimmter Irrtum vorhergesehen wird. Genauso sind Irrtümer grundsätzlich – gerade weil sie der menschlichen Natur entsprechend immer möglich sind – „unabwendbar“. Entscheidend ist in diesen Fällen somit stets der „Grad des Versehens“.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2024:RW0001102Im RIS seit
18.09.2024Zuletzt aktualisiert am
18.09.2024