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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
AEUV Art267Leitsatz
Zurückweisung einer "Anregung" auf Stellung eines Vorabentscheidungsersuchens sowie eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz mangels deutlichen BegehrensRechtssatz
Die Beschwerde enthält lediglich die Anregung, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art267 AEUV an den EuGH zu stellen, sowie einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Damit wird den Anforderungen, dass die Beschwerde ein entsprechendes Begehren mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen hat und das Fehlen eines solchen (zulässigen) Begehrens zur sofortigen Zurückweisung der Beschwerde führt, nicht entsprochen. Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache.
(Vgl B v 26.06.2024, E1970/2024).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung eines Antrages, VfGH / Formerfordernisse, Rechtsschutz, VfGH / Verfahrenshilfe, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1962.2024Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024