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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH mangels (ausdrücklicher) Stellung eines Abtretungsantrags; Abtretungsanträge lediglich am Rubrum des Schriftsatzes gelten als nicht gestelltRechtssatz
Mit dem (nunmehrigen) Antrag begehrt der Antragsteller, der VfGH möge dem "ursprünglich objektiv ordnungsgemäß gestellten" Antrag vom 29.06.2023 auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH nunmehr Folge geben. Der Antragsteller meint, dass auf Grund eines technischen Fehlers seitens des ERV-Providers des VfGH insbesondere das ERV-Deckblatt, auf welchem ausdrücklich der Punkt "Abtretung wird beantragt" aufscheine, nicht übermittelt worden sei.
Der Antragsteller behauptet in seinem (nunmehr) gestellten Antrag jedoch nicht, dass er im Beschwerdeschriftsatz vom 29.06.2023 selbst einen Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH gestellt hat. Vor diesem Hintergrund kann daher dahinstehen, ob das ERV-Deckblatt, auf welchem ausdrücklich der Punkt "Abtretung wird beantragt" aufscheine, nicht korrekt übermittelt wurde. Selbst Anträge auf Abtretung der Beschwerde, die lediglich am Rubrum des Schriftsatzes – nicht aber in der Beschwerde selbst – aufscheinen, sind im Übrigen als nicht gestellt anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / Formerfordernisse, Verwaltungsgerichtshof, Auslegung eines Antrages, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E1967.2023Zuletzt aktualisiert am
16.09.2024