TE Lvwg Erkenntnis 2024/9/3 LVwG-2024/48/2020-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.09.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde vom 28.06.2024 der Firma AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 31.05.2024, ohne Zahl, betreffend die Zurückweisung der Bauansuchen vom 04.03.2022 und 08.11.2022 auf Gst Nr **1, KG X, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde vom 28.06.2024 der Firma AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 31.05.2024, ohne Zahl, betreffend die Zurückweisung der Bauansuchen vom 04.03.2022 und 08.11.2022 auf Gst Nr **1, KG römisch zehn,

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 18.09.2020, *** wurde der Firma CC, DD die Baubewilligung für den Neubau eines Aparthotel auf der Gst Nr **1, KG X, erteilt. Mit Bescheid vom 18.09.2020, *** wurde der Firma CC, DD die Baubewilligung für den Neubau eines Aparthotel auf der Gst Nr **1, KG römisch zehn, erteilt.

Mit dem Bauansuchen von 04.03.2022 und 08.11.2022 beantragte die Beschwerdeführerin die baurechtliche Bewilligung für unterirdische Erweiterungen des bewilligten Aparthotels mit unterirdischen Versorgungseinräumen, Änderung der Innenaufteilung, die Errichtung einer zusätzlichen Tiefgarage und den Einbau von zwei zusätzlichen Aufzügen auf der Bauliegenschaft.

Bei der Überprüfung dieses Bauansuchens stellte die belangte Behörde fest, dass die dem Ansuchen angeschlossenen Einreichpläne mangelhaft seien.

Am 26.03.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Baubewilligung vom 18.09.2020 aufgrund des nicht fristgerechten Baubeginns gemäß § 35 Abs 1 lit b TBO 2022 erloschen sei. Weiters sei das Bauansuchen vom 04.03.2022 bzw vom 08.11.2022 mangelhaft. Es sei daher eine Baubewilligung für einen Neubau zu beantragen. Dabei seien alle Bauunterlagen gemäß § 31 TBO 2022 und der geltenden Bauunterlagenverordnung zu adaptieren und auf das Neubauansuchen abzustimmen und nachzureichen. Dabei seien nachzureichen: Am 26.03.2022 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass Baubewilligung vom 18.09.2020 aufgrund des nicht fristgerechten Baubeginns gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, TBO 2022 erloschen sei. Weiters sei das Bauansuchen vom 04.03.2022 bzw vom 08.11.2022 mangelhaft. Es sei daher eine Baubewilligung für einen Neubau zu beantragen. Dabei seien alle Bauunterlagen gemäß Paragraph 31, TBO 2022 und der geltenden Bauunterlagenverordnung zu adaptieren und auf das Neubauansuchen abzustimmen und nachzureichen. Dabei seien nachzureichen:

1. Neubauansuchen

2. Einreichpläne im Maßstab 1:100

3. Berechnungsblätter hinsichtlich der Nutzfläche und der Baumassen gemäß ÖNORM, TVAG und TROG

4. Lage-Höhenplan eines Vermessers gemäß § 31 Abs 2 TBO 2022 mit eingetragenen Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes4. Lage-Höhenplan eines Vermessers gemäß Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2022 mit eingetragenen Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes

5. Darstellung des Bauvorhabens als Modell im Maßstabe 1:200

6. Energieausweis hochgeladen auf die Energieausweisdatenbank des Landes Tirol samt Prüfprotokoll

7. Alternativenprüfung

Sollte das Bauansuchen binnen drei Wochen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechend ergänzt werden, werde das Bauansuchen zurückzuweisen sein.

Mit E-Mail vom 16.04.2024 beantragte die Beschwerdeführerin die Fristverlängerung bis zum 31.05.2024, welche die belangte Behörde mit Schreiben vom 18.04.2024 gewährte.

Die Beschwerdeführerin bracht am 30.04.2024 ein neuerliches Baugesuch für die unterirdische Erweiterung des bewilligten Aparthotels auf der Gst. Nur **1, KG X ein. Die Beschwerdeführerin bracht am 30.04.2024 ein neuerliches Baugesuch für die unterirdische Erweiterung des bewilligten Aparthotels auf der Gst. Nur **1, KG römisch zehn ein.

Mit Bescheid vom 31.05.2024 wies die belangte Behörde das Bauansuchen vom 04.03.2022 bzw 08.11.2022 zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Verbesserung und zur Vorlage eines Bauansuchens für einen Neubau samt den erforderlichen Bauunterlagen nicht nachgekommen sei. Da die Bauwerberin trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen das Bauvorhaben verbessert habe, sei das Ansuchen nach § 13 Abs 3 AVG 1991 zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 31.05.2024 wies die belangte Behörde das Bauansuchen vom 04.03.2022 bzw 08.11.2022 zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Verbesserung und zur Vorlage eines Bauansuchens für einen Neubau samt den erforderlichen Bauunterlagen nicht nachgekommen sei. Da die Bauwerberin trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen das Bauvorhaben verbessert habe, sei das Ansuchen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991 zurückzuweisen.


Am 28.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 04.03.2022 ein Ansuchen betreffend diverser Änderungen betreffend das am 18.09.2022 bewilligte Bauvorhaben eingebracht habe. Dies sei somit innerhalb der zweijährigen Frist erfolgt. Da im Sinne des § 34 Abs 2 TBO 2022 keine gesonderte Bauverhandlung durchgeführt worden sei, hätte die Entscheidung binnen 3 Monaten nach Einlangen des Änderungsansuchens erfolgen müssen. Dieser Vorgabe sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Aufgrund weiterer Anforderungen durch die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin jedenfalls davon ausgehen können, dass das Ansuchen um die Änderung des Baubescheides vom 18.09.2020 jedenfalls offen sei und eine Fristversäumnis betreffend den Baubeginn nicht gegeben sei.

Am 28.06.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin am 04.03.2022 ein Ansuchen betreffend diverser Änderungen betreffend das am 18.09.2022 bewilligte Bauvorhaben eingebracht habe. Dies sei somit innerhalb der zweijährigen Frist erfolgt. Da im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, TBO 2022 keine gesonderte Bauverhandlung durchgeführt worden sei, hätte die Entscheidung binnen 3 Monaten nach Einlangen des Änderungsansuchens erfolgen müssen. Dieser Vorgabe sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Aufgrund weiterer Anforderungen durch die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin jedenfalls davon ausgehen können, dass das Ansuchen um die Änderung des Baubescheides vom 18.09.2020 jedenfalls offen sei und eine Fristversäumnis betreffend den Baubeginn nicht gegeben sei.

Weiters sei die Mitteilung der Gemeinde X vom 26.03.2024 dahingehend widersprüchlich, dass einerseits die Baubewilligung vom 18.09.2020 erloschen sei. Andererseits werde mitgeteilt, dass Änderungen (Zu- und Umbauten) aufbauend auf einer aufrechten Baubewilligung jedoch zulässig wären. Weiters sei die Mitteilung der Gemeinde römisch zehn vom 26.03.2024 dahingehend widersprüchlich, dass einerseits die Baubewilligung vom 18.09.2020 erloschen sei. Andererseits werde mitgeteilt, dass Änderungen (Zu- und Umbauten) aufbauend auf einer aufrechten Baubewilligung jedoch zulässig wären.

Die Beschwerdeführerin sei auch von der belangten Behörde niemals dazu aufgefordert worden, einen formalen, schriftlichen Antrag zur Verlängerung der Frist für den Baubeginn zustellen.

Somit sei die Zurückweisung gemäß dem Bescheid der belangten Behörde vom 31.05.2024 inhaltlich und formal rechtswidrig.

II.      Sachverhalt:

Das Grundstück Gst. **1, KG X steht im Alleineigentum der AA und ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als FF - standortgebundene Sonderfläche gemäß § 43 Abs 1 lit a TROG 2022 mit der Festlegung Apartment-Hotel ausgewiesen. Das Grundstück Gst. **1, KG römisch zehn steht im Alleineigentum der AA und ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn als FF - standortgebundene Sonderfläche gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, TROG 2022 mit der Festlegung Apartment-Hotel ausgewiesen.

Mit Bescheid *** vom 19.09.2020 wurde für die CC, DD (vormalige Grundstückseigentümerin) die Baubewilligung für den Neubau eine Aparthotel auf der Gst. **1, KG X erlassen. Eine Ausführung des Bauvorhabens erfolgte nicht. Ein Antrag nach § 35 Abs 3 TBO 2022 wurde nicht gestellt. Mit Bescheid *** vom 19.09.2020 wurde für die CC, DD (vormalige Grundstückseigentümerin) die Baubewilligung für den Neubau eine Aparthotel auf der Gst. **1, KG römisch zehn erlassen. Eine Ausführung des Bauvorhabens erfolgte nicht. Ein Antrag nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2022 wurde nicht gestellt.

Am 04.03.2022 bzw 08.11.2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Bauansuchen, welches von der belangten Behörde als mangelhaft beurteilt wurde. In Folge wurde daher zurecht mit Schreiben vom 26.03.2024 der Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen, die Baubewilligung für einen Neubau zu beantragen und folgende Unterlagen vorzulegen, andernfalls das Bauvorhaben zurückgewiesen wird:Am 04.03.2022 bzw 08.11.2022 stellte die Beschwerdeführerin ein Bauansuchen, welches von der belangten Behörde als mangelhaft beurteilt wurde. In Folge wurde daher zurecht mit Schreiben vom 26.03.2024 der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, die Baubewilligung für einen Neubau zu beantragen und folgende Unterlagen vorzulegen, andernfalls das Bauvorhaben zurückgewiesen wird:

1. Neubauansuchen

2. Einreichpläne im Maßstab 1:100

3. Berechnungsblätter hinsichtlich der Nutzfläche und der Baumassen gemäß ÖNORM, TVAG und TROG

4. Lage-Höhenplan eines Vermessers gemäß § 31 Abs 2 TBO 2022 mit eingetragenen Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes4. Lage-Höhenplan eines Vermessers gemäß Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2022 mit eingetragenen Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes

5. Darstellung des Bauvorhabens als Modell im Maßstabe 1:200

6. Energieausweis hochgeladen auf die Energieausweisdatenbank des Landes Tirol samt Prüfprotokoll

7. Alternativenprüfung

Mit dem Schreiben vom 30.04.2024, eingelangt am 02.05.2024, wurde ein neuerliches Bauansuchen für eine unterirdische Erweiterung des Aparthotels mit unterschiedlichen Versorgungsräumen laut Einreichplanung, Änderung der Innenaufteilung, die Errichtung einer zusätzlichen Tiefgarage und den Einbau von zwei zusätzlichen Aufzügen auf dem Baugrundstück nachgereicht.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bauakt der belangten Behörde, den im Zuge dessen eingeholten Gutachten vom 06.06.2022 des nicht amtlichen hochbautechnischen Sachverständigen EE. Aus dem Akt ergibt sich auch das nachgereichte Bauansuchen, das nur erneut den Zubau bzw. Abänderungen des Aparthotels und keinen Neubau beinhaltet.

IV.      Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idF Nr 85/2023 lauten:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) in der Fassung Nr 85/2023 lauten:

„§ 28

Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nichts anderes ergibt:

a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

[…]“

„§ 35

Erlöschen der Baubewilligung

(1) Die Baubewilligung erlischt,

a) wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder

b) wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs. 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.b) wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Absatz 2,) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

[…]

(3) Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

[…]“

Die weiters relevante Bestimmung des AVG idF BGBl I Nr 57/2018 lautet:Die weiters relevante Bestimmung des AVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 57 aus 2018, lautet:

„3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

§ 13Paragraph 13,

[…]

(3)

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…]“

V.       Rechtliche Erwägungen:

1. Gemäß § 35 Abs 1 lit b TBO 2022 erlischt die Baubewilligung nach zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist, wenn nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Nach Abs 3 leg cit kann die Frist für den Baubeginn einmal um höchstens zwei Jahre auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung erstreckt werden. 1. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, TBO 2022 erlischt die Baubewilligung nach zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist, wenn nicht mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Nach Absatz 3, leg cit kann die Frist für den Baubeginn einmal um höchstens zwei Jahre auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung erstreckt werden.

Die mit Bescheid vom 18.09.2020, ***, erlassene Baubewilligung für den Neubau eines Aparthotel auf der Gst. **1, KG X ist mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat nicht mit dem Bau des Vorhabens innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen. Die mit Bescheid vom 18.09.2020, ***, erlassene Baubewilligung für den Neubau eines Aparthotel auf der Gst. **1, KG römisch zehn ist mit dem ungenutzten Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat nicht mit dem Bau des Vorhabens innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen.

Das Bauansuchen vom 04.03.2022 und 08.11.2022 kann nicht als Antrag auf Fristverlängerung im Sinn des § 35 Abs 3 TBO 2022 verstanden werden und wurde in diesen Bauansuchen auch kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Dementsprechend ist die Baubewilligung vom 18.09.2020, ***, erloschen und es hätte ein neues Bauansuchen gestellt werden müssen.Das Bauansuchen vom 04.03.2022 und 08.11.2022 kann nicht als Antrag auf Fristverlängerung im Sinn des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2022 verstanden werden und wurde in diesen Bauansuchen auch kein Antrag auf Fristverlängerung gestellt. Dementsprechend ist die Baubewilligung vom 18.09.2020, ***, erloschen und es hätte ein neues Bauansuchen gestellt werden müssen.

2. Aufgrund dessen, dass die Baubewilligung vom 18.09.2020, ***, erloschen ist, konnte das Ansuchen vom 04.03.2022 und 08.11.2022 nicht als eine Abänderung dieser rechtswirksamen Baubewilligung gesehen werden. Es wurde daher von Seiten der belangten Behörde der Beschwerdeführerin entsprechend mitgeteilt, dass das Bauansuchen dahingehend abzuändern ist, als dass die Baubewilligung für einen Neubau zu beantragen ist. Es wurde durch die belangte Behörde dezidiert die Vorlage folgender Unterlagen aufgetragen:

1. Neubauansuchen

2. Einreichpläne im Maßstab 1:100

3. Berechnungsblätter hinsichtlich der Nutzfläche und der Baumassen gemäß ÖNORM, TVAG und TROG

4. Lage-Höhenplan eines Vermessers gemäß § 31 Abs 2 TBO 2022 mit eingetragenen Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes4. Lage-Höhenplan eines Vermessers gemäß Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2022 mit eingetragenen Festlegungen des geltenden Bebauungsplanes

5. Darstellung des Bauvorhabens als Modell im Maßstabe 1:200

6. Energieausweis hochgeladen auf die Energieausweisdatenbank des Landes Tirol samt Prüfprotokoll

7. Alternativenprüfung

Trotz Gewährung eine Nachfrist kam die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Verbesserung und zur Vorlage eines Bauansuchens für einen Neubau samt den erforderlichen Bauunterlagen nicht nach. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hätte es – wie bereits ausgeführt – einer Neueinreichung des Bauvorhabens bedurft, da die Baubewilligung vom 18.09.2020, ***, erloschen ist. Da diese nicht erfolgte, hatte die belangte Behörde das Ansuchen zurückzuweisen.

Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann (vgl VwGH 25.08.2005, 2005/16/0211). Die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der ständigen Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023).Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ist bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann vergleiche VwGH 25.08.2005, 2005/16/0211). Die Offizialmaxime verlangt nicht, Anbringen, die nach ihrem objektiven Erklärungswert eindeutig sind, einen anderen – wenngleich zweckmäßigen – Inhalt zu geben. Dies liefe auf eine Umdeutung eines Anbringens hinaus und widerspräche der ständigen Judikatur zur Auslegung von Anbringen. Danach kommt es auf den Inhalt der Eingabe an und sind Parteienerklärungen ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 20.12.2022, Ra 2021/12/0023).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung keine Manuduktion der Behörde hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung der Fristverlängerung gemäß § 35 Abs 3 TBO 2022 erforderlich. Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht und erfordert die Manuduktionspflicht ebenfalls nicht, die Beschwerdeführerin auf für ihre Interessen allenfalls günstigen Anträge hinzuweisen (vgl zB auch VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; 31.03.2021, Ra 2020/10/0162).Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nach ständiger Rechtsprechung keine Manuduktion der Behörde hinsichtlich der Möglichkeit einer Antragstellung der Fristverlängerung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2022 erforderlich. Eine Manuduktionspflicht der Behörde dahingehend, Antragsteller auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuweisen, besteht nicht und erfordert die Manuduktionspflicht ebenfalls nicht, die Beschwerdeführerin auf für ihre Interessen allenfalls günstigen Anträge hinzuweisen vergleiche zB auch VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164; 31.03.2021, Ra 2020/10/0162).

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geklärt. Es waren weder strittige Tatsachenfeststellungen noch der Beweiswürdigung unterliegende Fragen für das Landesverwaltungsgericht zu klären. Der Akteninhalt ließ bereits erkennen, dass durch eine mündliche Verhandlung, eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten war, sodass dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. Es konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren geklärt. Es waren weder strittige Tatsachenfeststellungen noch der Beweiswürdigung unterliegende Fragen für das Landesverwaltungsgericht zu klären. Der Akteninhalt ließ bereits erkennen, dass durch eine mündliche Verhandlung, eine weitere Klärung des Falles nicht zu erwarten war, sodass dem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. Es konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag
Zurückweisung eines Bauansuchens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.48.2020.1

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten