TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/6 L516 2195992-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L516 2195992-2/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Mag.a Carolin SEIFRIEDSBERGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zahl 1164707904-232466272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, vertreten durch Mag.a Carolin SEIFRIEDSBERGER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2024, Zahl 1164707904-232466272, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG, §§ 10 Abs 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52 und 55 Abs 1a FPG, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46,, 52 und 55 Absatz eins a, FPG, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus den Niederlanden in Österreich am 28.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024 (I.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie (II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ (IV.) eine Rückkehrentscheidung § 52 Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (VI.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1a FPG bestehe.Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus den Niederlanden in Österreich am 28.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Folgeantrag mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 10.01.2024 (römisch eins.) hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie (römisch II.) hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Das BFA erteilte unter einem (römisch III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch IV.) eine Rückkehrentscheidung Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.) fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch VI.) aus, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2024 die aufschiebende Wirkung zu (§ 17 Abs 1 BFA-VG).Das Bundesverwaltungsgericht erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 06.02.2024 die aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG).

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.03.2024 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines gerichtlich zertifizierten und allgemein beeideten Dolmetschers für die Sprachen Urdu und Punjabi durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teilnahm; die belangte Behörde erschien nicht.

1. Sachverhaltsfeststellungen

[regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: S=Seite; VA1=Verwaltungsakt des BFA zum ersten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz; VA2=Verwaltungsakt des BFA zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz; AS=Aktenseite des jeweiligen Verwaltungsaktes des BFA; NS=Niederschrift; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme vor dem BFA; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich]

1.1 Zum ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017

Der pakistanische Beschwerdeführer stellte am 20.08.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach einer am 04.11.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde der damaligen Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr am 09.12.2022 übermittelt und damit mit Zustellzeitpunkt 12.12.2022 rechtskräftig (§ 21 Abs 8 BVwGG).Der pakistanische Beschwerdeführer stellte am 20.08.2017 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Rechtsmittelweg vom Bundesverwaltungsgericht nach einer am 04.11.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 07.12.2022, L525 2195992-1/8E, zur Gänze abgewiesen wurde; gleichzeitig wurde kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Pakistan zulässig sei. Jene Entscheidung wurde der damaligen Vertretung im elektronischen Rechtsverkehr am 09.12.2022 übermittelt und damit mit Zustellzeitpunkt 12.12.2022 rechtskräftig (Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG).

Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sei, er für seine Glaubensgemeinschaft als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig gewesen sei, er seine Religion auch öffentlich ausgeübt habe und vor seiner Ausreise in Rabwah gelebt habe. Er habe ursprünglich in einem Dorf im Distrikt XXXX in der Provinz Punjab gelebt und sei Holzhändler gewesen. Ein Schulehrer namens XXXX sei gegen den Beschwerdeführer gewesen, da dieser der Ahmadiyya angehöre, und habe jeden aufgefordert, nicht vom Beschwerdeführer zu kaufen. Der Lehrer sei sehr zornig gewesen, weil der Beschwerdeführer jemanden aus dessen Kaste zum Glauben der Ahmadiyya gebracht habe. Der Lehrer habe eine andere Person namens XXXX engagiert, um Informationen über den Beschwerdeführer zu sammeln. Diese Person XXXX habe dann einem Kunden des Beschwerdeführers namens XXXX verraten, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Ahmadiyya sei. Jener XXXX habe den Beschwerdeführer gefragt, ob der Beschwerdeführer ein Ahmadiyya sei und der Beschwerdeführer habe dies zugegeben. Der Beschwerdeführer sei dann von XXXX und dessen Leuten zusammengeschlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer anschließend sein Holz sehr billig verkauft, seine Familie sei nach Rabwah gezogen, und der Beschwerdeführer sei nach Bulgarien geflohen. Er sei nach jenem Vorfall noch ungefähr einen Monat und 10 Tage in Pakistan geblieben, ehe er Pakistan 2016 verlassen habe. Einmal im Jahr 2010 sei die Polizei zur Moschee gekommen und die Polizei habe das Glaubensbekenntnis über dem Eingang weggeben wollen. Der Beschwerdeführer sei damals anwesend gewesen und während des Vorfalls sei ihr Präsident der Glaubensgemeinschaft gestorben; dadurch habe der Beschwerdeführer Angst bekommen. XXXX und XXXX hätten hinter diesem Vorfall im Jahr 2010 gesteckt. Im Jahr 2012 sei auch ein Onkel aufgrund dessen Glaubenszugehörigkeit erschossen worden. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers würden ebenso wie sein Vater und seine Geschwister – bis auf einen in Malaysia aufhältigen Bruder – weiterhin in Rabwah leben. (VA 1 NS EV 31.01.2018; VS 04.11.2022)Der Beschwerdeführer begründete seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 20.08.2017 zusammengefasst im Wesentlichen damit, dass er ein Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya sei, er für seine Glaubensgemeinschaft als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig gewesen sei, er seine Religion auch öffentlich ausgeübt habe und vor seiner Ausreise in Rabwah gelebt habe. Er habe ursprünglich in einem Dorf im Distrikt römisch 40 in der Provinz Punjab gelebt und sei Holzhändler gewesen. Ein Schulehrer namens römisch 40 sei gegen den Beschwerdeführer gewesen, da dieser der Ahmadiyya angehöre, und habe jeden aufgefordert, nicht vom Beschwerdeführer zu kaufen. Der Lehrer sei sehr zornig gewesen, weil der Beschwerdeführer jemanden aus dessen Kaste zum Glauben der Ahmadiyya gebracht habe. Der Lehrer habe eine andere Person namens römisch 40 engagiert, um Informationen über den Beschwerdeführer zu sammeln. Diese Person römisch 40 habe dann einem Kunden des Beschwerdeführers namens römisch 40 verraten, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Ahmadiyya sei. Jener römisch 40 habe den Beschwerdeführer gefragt, ob der Beschwerdeführer ein Ahmadiyya sei und der Beschwerdeführer habe dies zugegeben. Der Beschwerdeführer sei dann von römisch 40 und dessen Leuten zusammengeschlagen worden. Aufgrund dieses Vorfalles habe der Beschwerdeführer anschließend sein Holz sehr billig verkauft, seine Familie sei nach Rabwah gezogen, und der Beschwerdeführer sei nach Bulgarien geflohen. Er sei nach jenem Vorfall noch ungefähr einen Monat und 10 Tage in Pakistan geblieben, ehe er Pakistan 2016 verlassen habe. Einmal im Jahr 2010 sei die Polizei zur Moschee gekommen und die Polizei habe das Glaubensbekenntnis über dem Eingang weggeben wollen. Der Beschwerdeführer sei damals anwesend gewesen und während des Vorfalls sei ihr Präsident der Glaubensgemeinschaft gestorben; dadurch habe der Beschwerdeführer Angst bekommen. römisch 40 und römisch 40 hätten hinter diesem Vorfall im Jahr 2010 gesteckt. Im Jahr 2012 sei auch ein Onkel aufgrund dessen Glaubenszugehörigkeit erschossen worden. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers würden ebenso wie sein Vater und seine Geschwister – bis auf einen in Malaysia aufhältigen Bruder – weiterhin in Rabwah leben. (VA 1 NS EV 31.01.2018; VS 04.11.2022)

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete – zusammengefasst – im ersten Verfahren nach Durchführung einer am 04.11.2022 durchgeführten mündlichen Verhandlung den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriff auf seine Person und die damit in Zusammenhang stehende Schilderung des Beschwerdeführers mit nährerer Begründung als nicht glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte dabei auch keinen Zusammenhang zwischen dem Tod des Onkels im Jahr 2012 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2016. Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer sonst keine Bedrohung vorgebracht hat, auch keine Bedrohung in Rabwah, und dass die Familieangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Rabwah leben.

Das Bundesverwaltungsgericht traf in seinem Erkenntnis vom 07.12.2022 zum Beschwerdeführer die folgenden Feststellungen (siehe BVwG Erkennntnis 07.12.2022, S 5 ff):

„1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am dort angegebenen Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und der Volksgruppe der Punjabi zugehörig. Er bekennt sich zur islamischen Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya (Ahmadiyya Muslim Jamaat). Der Beschwerdeführer spricht Urdu als Muttersprache und verfügt über Deutschkenntnisse, welche ihm eine einfache Unterhaltung auf Deutsch ermöglichen. Der Beschwerdeführer erlitt in Pakistan einen Wirbelbruch und wurde in der Folge an der Wirbelsäule operiert und physiotherapeutisch behandelt; er leidet weiterhin an Rückenschmerzen und nimmt Medikamente ein. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dauerhaft arbeitsunfähig wäre.

Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf XXXX in der Provinz Punjab. Dort besuchte er zehn Jahre lang die Grundschule. Danach war er – bis zu seiner Ausreise aus Pakistan – als Holzhändler tätig. Als solcher beschäftigte der Beschwerdeführer zehn Mitarbeiter. In der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya war der Beschwerdeführer als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig. Er übte seine Religion auch öffentlich aus. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Rabwah (Chenab Nagar).Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf römisch 40 in der Provinz Punjab. Dort besuchte er zehn Jahre lang die Grundschule. Danach war er – bis zu seiner Ausreise aus Pakistan – als Holzhändler tätig. Als solcher beschäftigte der Beschwerdeführer zehn Mitarbeiter. In der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya war der Beschwerdeführer als Jugendleiter und Sekretär für die Spendensammlung tätig. Er übte seine Religion auch öffentlich aus. Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Rabwah (Chenab Nagar).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat eine Tochter. Er hat drei Schwestern und zwei Brüder. Die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers leben, ebenso wie sein Vater und seine Geschwister – bis auf einen in Malaysia aufhältigen Bruder – weiterhin in Rabwah. Seine Eltern sind geschieden, seine Mutter hat wieder geheiratet und lebt nun in der Stadt Sargodha . Der Vater des Beschwerdeführers war als Installateur berufstätig, seine Mutter ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in Pakistan in telefonischem Kontakt.

Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2016 aus Pakistan aus.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.Weiters kann unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit mit sich bringen würde.

1.3. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer reiste im August 2017 illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein und stellte am 20.8.2017 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von einem Cousin – keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Er verfügt zwar über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich; engere freundschaftliche Kontakte zu Österreichern können aber nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat während seines Aufenthalts in Österreich weder Deutschkurse besucht noch Deutschprüfungen abgelegt.

Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich. Er nimmt an den Gebeten und Veranstaltungen der Gemeinschaft teil und ist in den Räumlichkeiten der Moschee in XXXX untergebracht. Er ist im Nationalvorstand der Jugendorganisation der Gemeinschaft tätig; zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Reinhaltung der Moscheeräumlichkeiten. Ferner ist er in der Gemeinde XXXX als Generalsekretär zuständig. Der Beschwerdeführer verteilt Flyer und wirkt an Informationsständen der Gemeinschaft mit. Er beteiligt sich auch mit freiwilligen Spenden. Im Jahr 2020 nahm der Beschwerdeführer am " Merci Projekt " der – zur Gemeinschaft gehörigen – Organisation Humanity First Österreich teil, bei dem Spitalsmitarbeiter in XXXX mit Schokolade beschenkt wurden. Darüber hinaus verrichtete er insgesamt 30 Stunden ehrenamtliche Arbeit bei der Obdachlosenausspeisung in einer Caritas -Notschlafstelle. Am 29.4.2022 hat er weiters im Rahmen des Projekts " Kochen für die Gruft " für das Betreuungszentrum Gruft gekocht und Essen an deren Klienten ausgegeben.Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Ahmadiyya Muslim Jamaat Österreich. Er nimmt an den Gebeten und Veranstaltungen der Gemeinschaft teil und ist in den Räumlichkeiten der Moschee in römisch 40 untergebracht. Er ist im Nationalvorstand der Jugendorganisation der Gemeinschaft tätig; zu seinen Aufgaben gehört unter anderem die Reinhaltung der Moscheeräumlichkeiten. Ferner ist er in der Gemeinde römisch 40 als Generalsekretär zuständig. Der Beschwerdeführer verteilt Flyer und wirkt an Informationsständen der Gemeinschaft mit. Er beteiligt sich auch mit freiwilligen Spenden. Im Jahr 2020 nahm der Beschwerdeführer am " Merci Projekt " der – zur Gemeinschaft gehörigen – Organisation Humanity First Österreich teil, bei dem Spitalsmitarbeiter in römisch 40 mit Schokolade beschenkt wurden. Darüber hinaus verrichtete er insgesamt 30 Stunden ehrenamtliche Arbeit bei der Obdachlosenausspeisung in einer Caritas -Notschlafstelle. Am 29.4.2022 hat er weiters im Rahmen des Projekts " Kochen für die Gruft " für das Betreuungszentrum Gruft gekocht und Essen an deren Klienten ausgegeben.

Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bisher keiner vollversicherten Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum von 1.6.2022 bis 7.7.2022 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim Dienstgeber XXXX tätig. Eine (verbindliche) Einstellungszusage seines ehemaligen Dienstgebers legte der Beschwerdeführer nicht vor.Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bisher keiner vollversicherten Erwerbstätigkeit nach und steht nach wie vor im Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung. Im Zeitraum von 1.6.2022 bis 7.7.2022 war der Beschwerdeführer als geringfügig beschäftigter Arbeiter beim Dienstgeber römisch 40 tätig. Eine (verbindliche) Einstellungszusage seines ehemaligen Dienstgebers legte der Beschwerdeführer nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, von ihm begangene Verwaltungsübertretungen sind nicht aktenkundig.“

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in seinem Erkenntnis vom 07.12.2022 zu der Feststellung, dass ein Leben und eine Religionsausübung in Rabwah für den Beschwerdeführer möglich ist und der Beschwerdeführer keine herausragende Stellung in seiner Glaubensgemeinschaft eingenommen hat, er insbesondere kein Geistlicher ist.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Pakistan niemals asylrelevante – die Schwelle von Verfolgung erreichende – Verfolgung oder Bedrohung zu gewärtigen hatte, dies auch für seine weiterhin dort lebenden Familienangehörigen gelte, und der Beschwerdeführer eine ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret nach Rabwah – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auch fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 07.12.2022, L525 2195992-1/8E).Das Bundesverwaltungsgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Pakistan niemals asylrelevante – die Schwelle von Verfolgung erreichende – Verfolgung oder Bedrohung zu gewärtigen hatte, dies auch für seine weiterhin dort lebenden Familienangehörigen gelte, und der Beschwerdeführer eine ihm im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret nach Rabwah – mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Religion nicht glaubhaft machen konnte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte auch fest, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle (Erkenntnis BVwG 07.12.2022, L525 2195992-1/8E).

Eine vom Beschwerdeführer gegen jene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erhobvene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23.02.2023, Ra 2023/14/0029-8, zurückgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dabei unter anderem fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den in der mündlichdlichen Verhandlung anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingehend zu seinen Fluchtgründen befragt und auch seiner Rechtsvertretung die Möglichkeit eingeräumt hatte, ergänzende Fragen an den Beschwerdeführer zu richten. [Rn 8] Der Verwaltungsgerichtshof führte des Weiteren aus, dass das Bundesverwaltungsgericht einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines Bekenntnisses zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya unter mehreren fallbezogenen Gesichtspunkten die Glaubwürdigkeit ab gesprochen hatte und die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers drohe, daher nicht zu beanstanden sei [vgl Rn 11-13]. Schließlich hielt der Verwaltungsgerichtshof noch fest, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Interessenabwägung mit den entscheidungswesentlichen Umständen auseinandergesetzt und dabei auch die vom Beschwerdeführer gesetzten und in der Revision angesprochenen Integrationsbemühungen, wie etwa sein kurzes Beschäftigungsverhältnis und die sozialen Anknüpfungspunkte, sowie seinen knapp über fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet berücksichtigt hatte [vgl Rn 14-17].

1.2 Verlassen des Bundesgebietes und Rücküberstellung aus den Niederlanden

Der Beschwerdeführer verließ Österreich nach Abschluss seines Asylverfahrens, stellte am 24.03.2023 in XXXX einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 27.11.2023 von XXXX nach Österreich rücküberstellt. (Eurodac-Treffer (VA2 AS 43); VA2 AS 57) Der Beschwerdeführer verließ Österreich nach Abschluss seines Asylverfahrens, stellte am 24.03.2023 in römisch 40 einen (weiteren) Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 27.11.2023 von römisch 40 nach Österreich rücküberstellt. (Eurodac-Treffer (VA2 AS 43); VA2 AS 57)

1.3 Zum gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2023

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus XXXX in Österreich am 28.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren zu diesem Antrag wurde vom BFA nicht zugelassen. (VA2 AS 61; IZR)Der Beschwerdeführer brachte nach seiner Überstellung aus römisch 40 in Österreich am 28.11.2023 den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein. Das Verfahren zu diesem Antrag wurde vom BFA nicht zugelassen. (VA2 AS 61; IZR)

Begründung des Folgeantrages

Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 29.11.2023 führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, dass die religiös motivierte politische Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP; auch: Tehreek-e-Labbaik) seine Ehefrau und seine Tochter sehr stark belästige, bedrohe und verfolge. Der Beschwerdeführer sei von der Tehrik-e-Labaik verfolgt worden und habe deshalb seine Heimat verlassen. Er habe im Jahr 2016 eine Person namens XXXX kennengelernt und habe diesem den Glauben der Ahmadiyya näher gebracht. XXXX sei schließlich im Jahr 2018 in Rabwah – der Beschwerdeführer hatte bereits im August 2016 Pakistan verlassen – zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert und habe auch die Schwester des Beschwerdeführers geheiratet und mit dieser einen gemeinsamen Sohn bekommen. XXXX habe dann im Jahr 2020 seine Eltern in XXXX besucht, die er die Jahre davor nicht gesehen habe. In XXXX sei XXXX von seiner eigenen Familie, von den Mullahs und seinem Cousin, der ein Anhänger der Tehrik-e-Labaik sei, unter Druck gesetzt, manipuliert und gefoltert worden, sodas sich XXXX entschieden habe, kein Ahmadiyya mehr zu sein, und jener zur Tehrik-e-Labaik gewechselt sei. XXXX sei dann nach Rabwah zurückgekehrt und habe von seiner Ehefrau verlangt, dass sie den Glauben der Ahmadiyya ablege und mit ihm in seinen Herkunftsort mitkomme; die Ehefrau (die Schwester des Beschwerdeführers) habe jedoch abgelehnt, ihren Glauben aufzugeben, und sie forderte von XXXX die Trennung. XXXX sei dann alle 10-15 Tage gekommen und habe seine Ehefrau gebeten, ihre Religion aufzugeben und mit ihm zu kommen; er habe sie damit bedroht, dass er der ganzen Familie durch die Tehrik-e-Labaik schaden werde. Die Ehefrau des XXXX würde mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Rabwah nebeneinander wohnen. Eines Tages sei XXXX zu seiner Ehefrau gekommen und er habe ihr gesagt, dass er nicht sie, sondern den Beschwerdeführer, von dem er konvertiert worden sei, und dessen Ehefrau und Tochter als Ziel nehmen werde. XXXX sei immer wieder nach Rabwah zurückgekehrt und habe betont, dass er und die TLP hinter dem Beschwerdeführer her seien und diesen suchen würden, sie diesen jagen würden, sobald sie erfahren würden, dass er wieder in Pakistan sei. Dies sei so für zwei Jahre, von Oktober 2020 bis November 2022 gegangen. Als XXXX dann seine Absicht bekannt gegeben habe, dass er seiner Frau den Sohn wegnehmen wolle, sei dessen Ehefrau im November 2022 zunächst nach XXXX und sechs Monate später nach Lahore gezogen. In jener Zeit sei XXXX mehrere Male nach Rabwah gekommen, um den Beschwerdeführer zu suchen. XXXX und die TLP hätten zuvor bereits im Juli 2022 zwei Cousinen des Beschwerdeführers (bzw zwei Cousinen der Ehefrau des Beschwerdeführers) aus XXXX und deren Ehegatten, die einst genauso zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert seien, mit Drohungen auf dieselbe Art und Weise unter Druck gesetzt und diese zum Ausstieg aus der Ahmadiyya-Gemeinschaft gezwungen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe dies von Nachbarn erfahren, die sich bei ihr gemeldet und ihr darüber berichtet hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese Situation ebenfalls miterlebt und habe deshalb auch eine Anzeige bei der Polizei (FIR) gemacht (bzw einen machen wollen). Die Daten des Beschwerdeführers und seiner Schwester würden auch in verschiedenen Netzwerken der Tehrik-e-Labaik zirkulieren. Der Beschwerdeführer habe auch selbst Whatsapp- Sprachnachrichten von XXXX erhalten, in denen der Beschwerdeführer, seine Schwester, seine Ehefrau und andere Familienangehörige vulgär und schmutzig beschimpft und bedroht worden seien. Er habe solche Sprachnachrichten vom Juni, September, Oktober und November 2022. (NS EB 29.11.2023 S 3; schriftliche Stellungnahme 19.12.2023 (AS 143 ff); NS EV 21.12.2023 S7 ff; Beschwerde 24.01.2024 (AS 393 ff); VS 21.03.2024 S 9 ff)Zum verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag vom 29.11.2023 führte der Beschwerdeführer – zusammengefasst – aus, dass die religiös motivierte politische Organisation Tehrik-e-Labaik (TLP; auch: Tehreek-e-Labbaik) seine Ehefrau und seine Tochter sehr stark belästige, bedrohe und verfolge. Der Beschwerdeführer sei von der Tehrik-e-Labaik verfolgt worden und habe deshalb seine Heimat verlassen. Er habe im Jahr 2016 eine Person namens römisch 40 kennengelernt und habe diesem den Glauben der Ahmadiyya näher gebracht. römisch 40 sei schließlich im Jahr 2018 in Rabwah – der Beschwerdeführer hatte bereits im August 2016 Pakistan verlassen – zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert und habe auch die Schwester des Beschwerdeführers geheiratet und mit dieser einen gemeinsamen Sohn bekommen. römisch 40 habe dann im Jahr 2020 seine Eltern in römisch 40 besucht, die er die Jahre davor nicht gesehen habe. In römisch 40 sei römisch 40 von seiner eigenen Familie, von den Mullahs und seinem Cousin, der ein Anhänger der Tehrik-e-Labaik sei, unter Druck gesetzt, manipuliert und gefoltert worden, sodas sich römisch 40 entschieden habe, kein Ahmadiyya mehr zu sein, und jener zur Tehrik-e-Labaik gewechselt sei. römisch 40 sei dann nach Rabwah zurückgekehrt und habe von seiner Ehefrau verlangt, dass sie den Glauben der Ahmadiyya ablege und mit ihm in seinen Herkunftsort mitkomme; die Ehefrau (die Schwester des Beschwerdeführers) habe jedoch abgelehnt, ihren Glauben aufzugeben, und sie forderte von römisch 40 die Trennung. römisch 40 sei dann alle 10-15 Tage gekommen und habe seine Ehefrau gebeten, ihre Religion aufzugeben und mit ihm zu kommen; er habe sie damit bedroht, dass er der ganzen Familie durch die Tehrik-e-Labaik schaden werde. Die Ehefrau des römisch 40 würde mit der Ehefrau des Beschwerdeführers in Rabwah nebeneinander wohnen. Eines Tages sei römisch 40 zu seiner Ehefrau gekommen und er habe ihr gesagt, dass er nicht sie, sondern den Beschwerdeführer, von dem er konvertiert worden sei, und dessen Ehefrau und Tochter als Ziel nehmen werde. römisch 40 sei immer wieder nach Rabwah zurückgekehrt und habe betont, dass er und die TLP hinter dem Beschwerdeführer her seien und diesen suchen würden, sie diesen jagen würden, sobald sie erfahren würden, dass er wieder in Pakistan sei. Dies sei so für zwei Jahre, von Oktober 2020 bis November 2022 gegangen. Als römisch 40 dann seine Absicht bekannt gegeben habe, dass er seiner Frau den Sohn wegnehmen wolle, sei dessen Ehefrau im November 2022 zunächst nach römisch 40 und sechs Monate später nach Lahore gezogen. In jener Zeit sei römisch 40 mehrere Male nach Rabwah gekommen, um den Beschwerdeführer zu suchen. römisch 40 und die TLP hätten zuvor bereits im Juli 2022 zwei Cousinen des Beschwerdeführers (bzw zwei Cousinen der Ehefrau des Beschwerdeführers) aus römisch 40 und deren Ehegatten, die einst genauso zum Glauben der Ahmadiyya konvertiert seien, mit Drohungen auf dieselbe Art und Weise unter Druck gesetzt und diese zum Ausstieg aus der Ahmadiyya-Gemeinschaft gezwungen. Die Schwester des Beschwerdeführers habe dies von Nachbarn erfahren, die sich bei ihr gemeldet und ihr darüber berichtet hätten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe diese Situation ebenfalls miterlebt und habe deshalb auch eine Anzeige bei der Polizei (FIR) gemacht (bzw einen machen wollen). Die Daten des Beschwerdeführers und seiner Schwester würden auch in verschiedenen Netzwerken der Tehrik-e-Labaik zirkulieren. Der Beschwerdeführer habe auch selbst Whatsapp- Sprachnachrichten von römisch 40 erhalten, in denen der Beschwerdeführer, seine Schwester, seine Ehefrau und andere Familienangehörige vulgär und schmutzig beschimpft und bedroht worden seien. Er habe solche Sprachnachrichten vom Juni, September, Oktober und November 2022. (NS EB 29.11.2023 S 3; schriftliche Stellungnahme 19.12.2023 (AS 143 ff); NS EV 21.12.2023 S7 ff; Beschwerde 24.01.2024 (AS 393 ff); VS 21.03.2024 S 9 ff)

Erstmals in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.03.2024 erwähnte der Beschwerdeführer unter anderem, dass er auch seinen Glauben auf der öffentlich einsehbaren Facebookseite seiner Glaubensgemeinschaft verkünde. (VS 21.03.2024 S 7, 8)

Gesundheitliche Situation

Zu seiner gesundheitlichen Situation brachte der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 21.12.2023 vor, dass er nach wie vor Rückenprobleme und demnächst eine zweite Operation habe (NS EV 21.2.2023 S 5). In der mündlichen Verhandlung am 21.03.2024 gab er dazu an, dass es ihm gesundheitlich „zurzeit ok“

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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