TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/24 94/03/0085

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Veröffentlicht am 24.05.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 1. März 1994, Zl. 5/11-24/53/5-1994, betreffend Ausnahmebewilligung nach der StVO 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 vom Verbot der Benutzung von Radverkehrsanlagen (Radfahrstreifen, Radwege, Geh- und Radwege) mit Fahrrädern mit Anhängern (§ 68 Abs. 1 StVO 1960) abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wird einerseits ausgeführt, der Beschwerdeführer habe ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse nicht vorgebracht, und andererseits darauf verwiesen, daß das Benützen von Radwegen durch Fahrräder mit Anhängern die Sicherheit des Radfahrverkehrs aufgrund der in der Regel gegebenen baulichen Beengtheit mehr gefährden würde als das Befahren der Fahrbahn die Sicherheit des Radfahrers und der mitfahrenden Personen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 68 Abs. 1 StVO 1960 in der hier maßgeblichen Fassung

lautet:

"Auf Straßen mit Radfahrstreifen, Radwegen oder Geh- und Radwegen sind mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger diese Fahrbahneinrichtungen zu benützen. Mit mehrspurigen Fahrrädern und mit Fahrrädern mit Anhänger ist die Fahrbahn zu benützen. Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Radfahren in der Längsrichtung verboten; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt."

Gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung vor der 19. Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, kann die Behörde in anderen als den im Abs. 1 genannten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z.B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Maßnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu erwarten ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 StVO 1960 sind somit einerseits, wie aus dem Wort "oder" hervorgeht, insofern alternativ gefaßt, als eine Ausnahme zu bewilligen ist, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, andererseits darf aber in allen Fällen keine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu erwarten sein.

Der Beschwerdeführer stützt sich auf das Vorliegen eines erheblichen persönlichen Interesses. Er führt in der Beschwerde aus, im Verwaltungsverfahren habe er schlüssig vorgebracht, der Transport von Kindern in Fahrradanhängern sei nur vertretbar, wenn die Kinder auch im Fahrradanhänger auf Radwegen transportiert werden könnten. Er führt weiters aus, der Transport von Kindern im Fahrradanhänger sei genauso sicher wie auf Kindersitzen am Fahrrad. Sein persönliches Interesse ergebe sich aus der persönlichen Sicherheit der zu transportierenden Kinder. Der Transport auf der Straße bringe ein wesentlich höheres Sicherheitsrisiko mit sich.

Mit diesem in keiner Weise konkretisierten Vorbringen vermag der Beschwerdeführer ein erhebliches persönliches Interesse nicht darzutun. Wie der Verwaltungsgerichtshof in Auslegung der Bestimmung des § 45 Abs. 2 StVO 1960 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung ein strenger Maßstab anzulegen und eine solche daher nur bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0057). Warum gerade der Beschwerdeführer vom Verbot des § 68 Abs. 1 StVO 1960 außergewöhnlich hart getroffen sei, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers aber nicht zu entnehmen. Aus dem Vorbringen ergibt sich nicht, zu welchem Zweck und unter welchen Umständen der Beschwerdeführer Kinder befördert. Es ergibt sich auch nicht, warum der Beschwerdeführer nicht eine andere Transportart, wie etwa die von ihm selbst erwähnte Verwendung von Kindersitzen am Fahrrad, in Betracht zieht. Das Vorbringen zeigt daher ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers nicht auf.

Aus diesem Grund vermag der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der belangten Behörde, der Tatbestand des § 45 Abs. 2 StVO 1960 sei mangels eines erheblichen persönlichen (oder wirtschaftlichen) Interesses des Beschwerdeführers nicht gegeben, nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030085.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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