TE Lvwg Beschluss 2024/7/15 LVwG-S-912/001-2024

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2024
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Entscheidungsdatum

15.07.2024

Norm

ZustG §9 Abs3
  1. ZustG § 9 heute
  2. ZustG § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. ZustG § 9 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. ZustG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. ZustG § 9 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1998

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Grünstäudl als Einzelrichter über die Beschwerde des B, nunmehr vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. März 2024, Zl. ***, betreffend Bestrafungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), den

BESCHLUSS

1. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG

Begründung:

1. Sachverhalt:

1.1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 17. April 2023, Zl. ***, wurde der bisherige gerichtliche Erwachsenenvertreter des B seines Amtes enthoben und stattdessen der Rechtsanwalt C zum Erwachsenenvertreter des B bestellt. Der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters umfasste die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Dieser Beschluss des Bezirksgerichts *** ist seit 16. August 2023 rechtskräftig.

1.2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts *** vom 18. März 2024, Zl. ***, wurde C als gerichtlicher Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben und A zum Erwachsenenvertreter des B bestellt. Der Wirkungsbereich des Erwachsenenvertreters umfasst die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern. Dieser Beschluss des Bezirksgerichts *** ist seit 9. April 2024 rechtskräftig.

1.3. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 25. März 2024, Zl. ***, wurden B zwei Übertretungen der StVO 1960 zur Last gelegt. Dieses Straferkenntnis war an C i.V. von B adressiert. Das Schriftstück wurde am 9. April 2024 von der belangten Behörde abgefertigt und die RSB-Sendung wurde am 12. April 2024 von einem Arbeitnehmer des C entgegengenommen.

1.4. Mit Schreiben vom 10. April 2024 teilte A der belangten Behörde mit, dass er seit März 2024 zum Erwachsenenvertreter des B bestellt wurde. C übermittelte das an ihn adressierte Straferkenntnis nicht im Original an A.

1.5. A ersuchte und bevollmächtige C, die Interessen des B wahrzunehmen und diesbezügliche Rechtsmittel zu erheben und zu fertigen. C war zum Zeitpunkt der Entgegennahme des gegenständlichen Straferkenntnisses durch einen seiner Mitarbeiter am 12. April 2024 jedoch nicht von A zur Empfangnahme von Dokumenten betreffend den B bevollmächtigt.

1.6. C erhob mit Schreiben vom 15. April 2024 Beschwerde gegen das Straferkenntnis. In der Beschwerde wurde dargelegt, dass diese im Namen des B erhoben wird. Eine Berufung auf die Bevollmächtigung durch dessen Erwachsenenvertreter A erfolgte nicht.

1.7. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten legte den Akt mit Schreiben vom 19. April 2024 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

1.8. Mit Schreiben vom 23. April 2024 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten A eine Aktenkopie. Eine Zustellung des angefochtenen Bescheides an A wurde jedoch bislang nicht veranlasst.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt gründet sich auf die vorliegende unbedenkliche Aktenlage, insbesondere auf die angeführten Schriftstücke. Die Feststellung der Rechtskraft der Beschlüsse des Bezirksgerichts *** beruht auf einer Mitteilung des Bezirksgerichts *** vom 10. Juli 2024. Da das Verwaltungsgericht aufgrund der Mitteilung von A vom 10. April 2024 Zweifel über den Inhalt und Umfang sowie über den Bestand der Vertretungsbefugnis des C hatte, forderte es C auf, jene Vollmacht (bzw. sonstigen Nachweis) vorzulegen, auf der seine Vertretungsbefugnis zur Erhebung der Beschwerde gründete. Dieser Aufforderung kam C nicht fristgerecht nach; er berief sich jedoch in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2024 auf eine Bevollmächtigung durch A zur Einbringung des gegenständlichen Rechtsmittels. Es handelt sich hierbei um eine Spezialvollmacht zur Durchführung einer konkreten Rechtshandlung, nämlich der Erhebung eines Rechtsmittels und dessen Fertigung. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bevollmächtigung ist evident, dass diese nicht auch eine Zustellvollmacht für das gegenständliche Straferkenntnis oder sonstige B betreffende behördliche oder gerichtliche Schriftstücke umfasste. Eine solche Zustellvollmacht wurde auch gar nicht behauptet. Im Akt findet sich kein Hinweis darauf, dass C das gegenständliche Straferkenntnis im Original an den neuen Erwachsenenvertreter A übermittelt hätte. Dies wurde von C auch nicht behauptet. Da A um Übermittlung von Aktenabschriften der Verfahren gegen B ersuchte, liegt vielmehr auf der Hand, dass ihm noch keine konkreten Verfahren und somit auch nicht das gegenständliche Straferkenntnis im Detail bekannt waren.

3. Rechtslage:

3.1. Wurde der Bescheid nicht dem neuen, sondern dem früheren Erwachsenenvertreter zugestellt, so wird der Zustellmangel nur durch „tatsächliches Zukommen" des betreffenden Schriftstückes an den neuen Erwachsenenvertreter geheilt.

Der angefochtene Bescheid wäre – ungeachtet des Umstandes, dass der belangten Behörde die Tatsache der Enthebung des C als Erwachsenenvertreter zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht bekannt war – an den (neuen) Erwachsenenvertreter des B zuzustellen gewesen (vgl. VwGH 6.3.1987, Zl. 86/11/0121). Da dies nicht geschehen ist, gilt die Zustellung im Sinne des § 9 Abs. 3 zweiter Satz des Zustellgesetzes erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem neuen Erwachsenenvertreter tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 8.10.1986, Zl. 85/11/0207). Nicht ausreichend für ein „tatsächliches Zukommen“ ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes, z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht (vgl. VwGH 20.11.2019, Zl. Fr 2018/15/0011). Nach der Aktenlage wurde eine (weitere) Zustellung des angefochtenen Bescheides an A nicht veranlasst und wurde ihm das an C übermittelte Straferkenntnis auch nicht im Original weitergeleitet, sodass eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 ZustG nicht bewirkt wurde (vgl. z.B. VwGH 27.2.2001, Zl. 97/21/0183, und VwGH 16.7.2014, Zl. 2013/01/0173). Das Straferkenntnis wurde somit nicht ordnungsgemäß zugestellt und ist daher noch nicht erlassen. Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.Der angefochtene Bescheid wäre – ungeachtet des Umstandes, dass der belangten Behörde die Tatsache der Enthebung des C als Erwachsenenvertreter zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides noch nicht bekannt war – an den (neuen) Erwachsenenvertreter des B zuzustellen gewesen vergleiche VwGH 6.3.1987, Zl. 86/11/0121). Da dies nicht geschehen ist, gilt die Zustellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, zweiter Satz des Zustellgesetzes erst in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem neuen Erwachsenenvertreter tatsächlich zugekommen ist vergleiche VwGH 8.10.1986, Zl. 85/11/0207). Nicht ausreichend für ein „tatsächliches Zukommen“ ist die bloße Kenntnisnahme des Inhaltes des Schriftstückes, z.B. durch Übermittlung einer Ablichtung oder durch Akteneinsicht vergleiche VwGH 20.11.2019, Zl. Fr 2018/15/0011). Nach der Aktenlage wurde eine (weitere) Zustellung des angefochtenen Bescheides an A nicht veranlasst und wurde ihm das an C übermittelte Straferkenntnis auch nicht im Original weitergeleitet, sodass eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG nicht bewirkt wurde vergleiche z.B. VwGH 27.2.2001, Zl. 97/21/0183, und VwGH 16.7.2014, Zl. 2013/01/0173). Das Straferkenntnis wurde somit nicht ordnungsgemäß zugestellt und ist daher noch nicht erlassen. Die Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen.

3.2. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass C von A zur Erhebung eines Rechtsmittels für B bevollmächtigt war, auch wenn C seine Bevollmächtigung durch A in der Beschwerde nicht offengelegt hat. Eine allfällige Zustellungsbevollmächtigung – von der im vorliegenden Fall, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, nicht auszugehen ist – hätte nämlich bereits zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Straferkenntnisses durch den Mitarbeiter des C bestehen müssen.

4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Die Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vgl. z.B. VwGH 15.5.2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3.3.2023,
Zl. Ra 2022/10/0094).
Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte einheitliche Rechtsprechung bzw. die klare und eindeutige Rechtslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage vergleiche z.B. VwGH 15.5.2019, Zl. Ro 2019/01/0006, und 3.3.2023,
Zl. Ra 2022/10/0094).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verfahrensrecht; Zustellung; Vertretung; Zustellmangel; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.912.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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