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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Rechtssatz
Zwingende öffentliche Interessen sind (nur) dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend erfordern, wobei nicht bereits jedes öffentliche Interesse zwingend die sofortige Verwirklichung einer vorgesehenen Maßnahme gebietet (vgl. in dem Sinn etwa VwGH 29.4.2009, AW 2009/18/0049, mwN).Zwingende öffentliche Interessen sind (nur) dann anzunehmen, wenn diese eine sofortige Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zwingend erfordern, wobei nicht bereits jedes öffentliche Interesse zwingend die sofortige Verwirklichung einer vorgesehenen Maßnahme gebietet vergleiche in dem Sinn etwa VwGH 29.4.2009, AW 2009/18/0049, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024170063.L01Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024