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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2024/11/0044 B 21. März 2024 RS 1Stammrechtssatz
Im Rahmen des Provisorialverfahrens ist betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel (vgl. etwa VwGH 29.11.2019, Ra 2019/11/0200, mwN.).Im Rahmen des Provisorialverfahrens ist betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhten auf einem offenkundigen Verfahrensmangel vergleiche etwa VwGH 29.11.2019, Ra 2019/11/0200, mwN.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024110108.L01Im RIS seit
29.08.2024Zuletzt aktualisiert am
29.08.2024