TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/30 95/13/0121

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §279 Abs1;
BAO §289;
EStG 1988 §107 Abs1;
EStG 1988 §107 Abs8;
EStG 1988 §39;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des Dr. NN in W gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. April 1995, Zl. GA 8 - 2377/94, betreffend Mietzinsbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Devolutionswege den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Mietzinsbeihilfe mit der Begründung ab, daß der Beschwerdeführer in den drei letztveranlagten Kalenderjahren ein durchschnittliches jährliches Einkommen erzielt habe, welches die für ihn maßgebliche Einkommensgrenze im Sinne des § 107 Abs. 6 EStG 1988 erheblich überschritten habe.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde begehrt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Vorbringen, daß jene Einkommensteuerbescheide, auf welche die belangte Behörde sich stütze, zufolge der in diesen Bescheiden vorgenommenen Einkünftezurechnung und Schätzung gesetzwidrig seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eine den Antrag auf Gewährung der Mietzinsbeihilfe nach § 107 Abs. 1 EStG 1988 rechtfertigende wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines unbeschränkt steuerpflichtigen Hauptmieters liegt nach § 107 Abs. 6 EStG 1988 dann vor, wenn das Einkommen des Hauptmieters insgesamt den Betrag von jährlich S 100.000,-- nicht übersteigt. Als Einkommen gilt nach § 107 Abs. 8 Z. 1 EStG 1988 bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen das durchschnittliche Einkommen nach § 2 Abs. 2 der drei letztveranlagten Kalenderjahre, vermehrt um die in der genannten Gesetzesstelle weiters angeführten Komponenten.

Der Beschwerdeführer bestreitet weder das Vorliegen der in der Begründung angeführten Veranlagungen noch deren Ergebnis. Das Schicksal seiner Beschwerde ist damit entschieden. Ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, daß die erfolgten Veranlagungen gesetzwidrig seien, ist in der Prüfung der betroffenen Einkommensteuerbescheide zu untersuchen. In der Entscheidung über den vom Beschwerdeführer nach § 107 Abs. 1 EStG 1988 gestellten Antrag hatte die Behörde nach § 107 Abs. 8 leg. cit. vom Ergebnis der erfolgten Veranlagungen auszugehen.

Da somit der Inhalt der Beschwerde schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, wodurch sich die Erlassung des zufolge fehlender Anwaltsunterschrift gebotenen Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG ebenso erübrigte wie eine Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (vgl. die bei Dolp,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 533, wiedergebene

hg. Judikatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130121.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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