RS Vwgh 2024/6/4 Ra 2024/21/0089

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Veröffentlicht am 04.06.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

PaßG 1992 §14 Abs1 Z3 lita
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/01/0341 B 20. Oktober 2021 RS 1 (hier: Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Passgesetz 1992 - Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt jedoch überhaupt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt (vgl. etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/01/0498, Rn. 6). Das angefochtene Erkenntnis versagt dem Revisionswerber die begehrte Ausstellung eines Reisepasses. Durch die mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses würde sich die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verändern, weil der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde und es daher keine Rechtswirkungen gibt, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten. Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 7.3.2008, AW 2008/18/0026; 31.10.2013, AW 2013/09/0049).Nichtstattgebung - Passgesetz 1992 - Die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung kommt jedoch überhaupt nur in Betracht, wenn das Erkenntnis einem Vollzug zugänglich ist oder die Ausübung einer Berechtigung einräumt vergleiche etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/01/0498, Rn. 6). Das angefochtene Erkenntnis versagt dem Revisionswerber die begehrte Ausstellung eines Reisepasses. Durch die mit der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bewirkte vorläufige Suspendierung der Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses würde sich die Rechtsstellung des Revisionswerbers nicht verändern, weil der Revisionswerber durch das angefochtene Erkenntnis keinen Rechtsverlust erlitten hat, sondern ihm lediglich eine begehrte Rechtswohltat versagt wurde und es daher keine Rechtswirkungen gibt, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinausgeschoben werden könnten. Das angefochtene Erkenntnis ist insofern einem Vollzug im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich vergleiche etwa VwGH 7.3.2008, AW 2008/18/0026; 31.10.2013, AW 2013/09/0049).

Schlagworte

Vollzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024210089.L01

Im RIS seit

26.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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