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41 Innere AngelegenheitenLeitsatz
Keine Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Versagung der Erteilung eines Sichtvermerks nach dem PaßG 1969Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte am 18. Dezember 1991 bei der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien die Erteilung eines Sichtvermerkes.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte am 18. Dezember 1991 bei der Bundespolizeidirektion (BPD) Wien die Erteilung eines Sichtvermerkes.
Mit Bescheid vom 1. April 1992 gab die BPD Wien diesem Antrag gemäß §25 Abs1 iVm Abs3 litd des Paßgesetzes 1969, BGBl. 422, keine Folge. Es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte, sei dieser doch illegal nach Österreich eingereist und habe er sich doch illegal in Österreich aufgehalten. Mit Bescheid vom 1. April 1992 gab die BPD Wien diesem Antrag gemäß §25 Abs1 in Verbindung mit Abs3 litd des Paßgesetzes 1969, Bundesgesetzblatt 422, keine Folge. Es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden könnte, sei dieser doch illegal nach Österreich eingereist und habe er sich doch illegal in Österreich aufgehalten.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der insbesondere die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art2 und 3 EMRK sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die durch die Finanzprokuratur vertretene belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat am 30. November 1992 aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit des §25 Abs3 litd PaßG 1969 gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 13. März 1993, G212-215/92 u.a. Zlen., stellte er fest, daß diese Gesetzesbestimmung nicht verfassungswidrig war. Er legte jedoch dar, daß im Sinne einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung die in dieser Bestimmung enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe vor dem Hintergrund des Art8 Abs2 EMRK zu sehen und restriktiv zu interpretieren sind.
2. Die BPD Wien hat sich im gegenständlichen Fall nun zwar nicht damit auseinandergesetzt, ob durch die Weigerung, dem Beschwerdeführer einen Sichtvermerk zu erteilen, in sein durch Art8 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eingegriffen wird. Dennoch ist der Behörde kein Verstoß gegen Art8 EMRK anzulasten, weil weder der Sichtvermerkswerber angedeutet hat, noch im Zuge des Verwaltungsverfahrens sonst festgestellt wurde, daß private oder familiäre Interessen an seinem Aufenthalt in Österreich bestünden.
Zur Widerlegung der Behauptung des Beschwerdeführers, dadurch in durch Art2 und 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein, daß die Sichtvermerksversagung zu einem Aufenthaltsverbot in Österreich und letztlich zu einer menschenrechtswidrigen Behandlung in seinem Heimatstaat führen könne ("Refoulement-Verbot"), ist er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1992, B1035/92 (betreffend Abweisung eines Asylantrages), zu verweisen.
Der Beschwerdeführer wurde durch den bekämpften Bescheid also weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
3. Der obsiegenden belangten Behörde waren die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil die Vertretung durch die Finanzprokuratur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überflüssig war (vgl. zB VfGH 25.2.1988, B730/87; VfSlg. 10338/1985, 11882/1988, 11924/1988). 3. Der obsiegenden belangten Behörde waren die begehrten Kosten nicht zuzusprechen, weil die Vertretung durch die Finanzprokuratur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung überflüssig war vergleiche zB VfGH 25.2.1988, B730/87; VfSlg. 10338/1985, 11882/1988, 11924/1988).
4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Paßwesen, VfGH / Anlaßfall, Privat- und Familienleben, SichtvermerkEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:B587.1992Dokumentnummer
JFT_10069683_92B00587_00