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L4 Innere VerwaltungNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Wr ProstitutionsG über das Verbot der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution an bestimmten Orten mangels Eingriff in die Rechtssphäre des antragstellenden LokalbesitzersSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller betreibt nach eigenen Angaben in Wien ein Lokal, in welchem Prostitution ausgeübt und angebahnt wird. Er erachtet sich durch näher bezeichnete Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes, LGBl. 7/1984, idF LGBl. 34/1991, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.römisch eins. 1. Der Antragsteller betreibt nach eigenen Angaben in Wien ein Lokal, in welchem Prostitution ausgeübt und angebahnt wird. Er erachtet sich durch näher bezeichnete Bestimmungen des Wiener Prostitutionsgesetzes, Landesgesetzblatt 7 aus 1984,, in der Fassung Landesgesetzblatt 34 aus 1991,, in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatbürger vor dem Gesetz und auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.
Die maßgebenden Gesetzesbestimmungen lauten (die angefochtenen Teile sind hervorgehoben):
§4. (1) Die Anbahnung darf nicht in aufdringlicher Weise erfolgen.
(3)....
§5. (1) Die Ausübung der Prostitution in Wohnungen ist verboten. Dieses Verbot gilt auch für andere Räume eines Gebäudes, wenn sie keinen unmittelbaren und gesonderten Zugang von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus aufweisen oder wenn das Gebäude innerhalb des im §4 Abs2 umschriebenen Bereiches liegt.
2. Der Antragsteller begehrt mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 B-VG gestützten Antrag, die zitierten (hervorgehobenen) Gesetzesbestimmungen aufzuheben.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Antragsteller bringt zur Antragslegitimation lediglich vor, durch das angefochtene Gesetz werde ihm verboten, ein von ihm betriebenes Lokal zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu nützen. Dadurch werde er im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und im Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verletzt.
Durch das Wr. ProstitutionsG wird ihm aber nicht verboten, sein Lokal überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen des Gesetzes sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bedeuten (vgl. zB VfSlg. 9042/1981, 9254/1981). Durch das Wr. ProstitutionsG wird ihm aber nicht verboten, sein Lokal überhaupt oder auf eine andere Art und Weise als zum Zwecke der Anbahnung oder Ausübung der Prostitution zu benützen. Allfällige wirtschaftliche Auswirkungen des Gesetzes sind Reflexwirkungen, die keinen Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers bedeuten vergleiche zB VfSlg. 9042/1981, 9254/1981).
Dem Antragsteller fehlt sohin die Legitimation zur Anfechtung des Gesetzes. Sein Antrag war daher zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, ProstitutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:G85.1992Dokumentnummer
JFT_10069683_92G00085_00