Entscheidungsdatum
23.07.2024Norm
BEinstG §14Spruch
W166 2282968-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.10.2023, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 25.10.2023, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anführung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und seit 01.11.2023 die Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG verwirklicht ist. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Anführung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und seit 01.11.2023 die Ausschlussbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG verwirklicht ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin war seit 06.04.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
Aufgrund der Möglichkeit einer Besserung von Leiden 1 Posttraumatische Belastungsstörung, Rezidivierende depressive Störung, wurde eine „Nachuntersuchung 05/2023 – Besserung von Leiden 1 möglich“ empfohlen.
Im Zuge des daraufhin durchgeführten amtswegigen Nachuntersuchungsverfahrens wurden von der Beschwerdeführerin diverse medizinische Beweismittel vorgelegt, und ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2023, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, eingeholt, in welchem Nachfolgendes ausgeführt wurde:
„Anamnese:
Siehe auch VGA vom 20.05.2021
Posttraumatische Belastungsstörung, Rezidivierende depressive Störung 50%
allergisches Asthma bronchiale 10%
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Nachuntersuchung 05/2023
Derzeitige Beschwerden:
Dadurch, dass ich extreme Sodbrennen habe und auch eine Hiatushernie soll ich im Jänner nächsten Jahres operiert werden. Von der Psyche her geht es mir nicht besser, obwohl ich schon so viele Therapien gemacht habe. Ich habe Albträume in der Nacht. Ich bin chronisch müde. Ich habe jetzt mein Haus verkauft, übersiedle in eine Wohnung, nachdem ich mich im Haus fürchte. Die Übersiedelung ist am 16. Oktober geplant. Nach Rehabilitationen geht es mir meistens besser. Das letzte Mal bin ich Ende November von der Reha nach Hause gekommen, dann ist es mir eigentlich bis April / Mai gut gegangen. Jetzt hat das Ganze wieder angefangen. Mittlerweile ist die Symptomatik wieder voll da. Ich bin die meiste Zeit zu Hause. Ich gehe nirgends hin. Für mich ist es auch eine totale Belastung das Haus zu verlassen bzw. zu Untersuchungen zu gehen. Ich mache eine Einzeltherapie 1x im Monat, eine Gruppentherapie mache ich jede Woche für 2h. Nach den Therapien geht es mir besser. Auch in Eggenburg fühle ich mich sicher und aufgehoben, weil ich weiß, dass rund um die Uhr jemand da ist. Ich habe Spritzen in die Kniegelenke bekommen. Mit denen geht es besser. Jetzt fangen auch Arthrosen in den Fingergelenken an. Ab 15. November fahre ich Aflenz auf eine Stoffwechselreha.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoloc, Seretide, Bupropion, Duloxetin, Pantoprazol, Pregabalin, Trittico
Sozialanamnese:
geschieden, 2 Kinder, Beruf. XXXX geschieden, 2 Kinder, Beruf. römisch 40
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Dr. XXXX Dr. römisch 40
Fachärztin für Orthopädie vom 29.06.2023
Aktuelle Diagnosen
Impetigo contagiosa brachii dext
Adipositas
Chron. Cervikalgie mit Vertigo bei Streckhaltung und Retrospondylose C3-C5
Chondropathia III gen utriusque beidseits Chondropathia römisch III gen utriusque beidseits
Posttraumatisches Belastungssyndrom
Angststörung
Videokinematographie des Schluckakts vom 16.05.2023
Reguläre oropharyngeale und ösophageale Passage.
Der ösophagogastrale Übergang ist mit einer großen axialen Hiatushernie (4,7 cm), verbreitertem Zwerchfelldurchtritt und trichterförmig konfigurierter Kardia dargestellt, wie bei vermehrten gastroösophagealen Refluxen
Psychosomatisches Zentrum Waldviertel
Stationär von: 7. September 2022 bis: 28. November 2022
Sie habe aufgrund ihrer Traumafolgestörung bereits 2x stationäre Behandlungen in unserem Zentrum in Anspruch genommen. Seitdem habe sie kaum mehr flashbacks, auch nur mehr vereinzelt dissoziative Zustände. Sie schlafe nach wie vor sehr schlecht, werde nächtlich von Albträumen gequält, mittlerweile habe sie aber manchmal auch schöne Träume. Triggerreize für Angstzustände seien z.B. Räume in denen sie sich eingesperrt fühle, Keller, wenn sie einen Hasen sehe, Geräusche und Gerüche, wie Schweinestall. Dann lenke sie sich ab, stricke Muster, bei denen sie zählen müsse. Zwangshandlungen seien darüber hinaus Kontrollzwang von E-Geräten, Klopfzwang, stundenlanges Grübeln. Tagsüber sei sie meistens
? hoch angespannt, nervös. Sie habe immer wieder Depressionen, insbesondere seit 4 Jahren. Damals habe das Begräbnis ihrer Mutter stattgefunden, hier sei ein Kranz vom Bruder der Mutter gelegen, er sei davor der Täter gewesen. Früher habe sie sich oft blutig gekratzt, dies sei nun nicht mehr der Fall. Keine Essstörung in der Anamnese. Früher habe sie Suizidgedanken gehabt, seit längerer Zeit nicht mehr.
Diagnosen bei Entlassung
Komplexe posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)
Rezidiv, depressive Störung, ggw. mittelgradige Episode (F33.1)
Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4)
Allergisches Asthma bronchiale
Adipositas I Adipositas römisch eins
Allergisches Asthma bronchiale
Cephalea
Gastroösophagealer Reflux
Fructoseunverträglichkeit
Reizdarmsyndrom
Z.n. Knochenimplantat Kieferhöhle links 2016
Z.n. AE und TE
Z.n. Verkehrsunfall mit Frakturen li. Sprunggelenk und Schlüsselbein 1985
Weiteres Procedere:
Eine ambulante Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung ist zu empfehlen. Die
psychopharmakologische Medikation sollte unter fachärztlicher Begleitung weitergeführt werden.
Zentrum für Traumatherapie vom 31. Mai 2022
seit 13. Oktober 2020 regelmäßig an der wöchentlich stattfindenden traumaspezifischen Gruppentherapie bei FAIRTHERAPY teil.
Mitgebrachte Befunde:
Dr. Katharina Maurer Fachärztin für Psychiatrie vom 25.7.2023
Diagnose: rezidivierende depressive Störung, generalisierte Angststörung, komplexe PTSD, chronische Schmerzstörung
Patientin kommt zur neuerlichen Konsultation. Im Verlauf keine stabile Besserung erhebbar. Die Belastbarkeit ist noch vermindert. Aufnahme in Eggenburg geplant. Psychotherapie ist etabliert. Verlaufskontrollen mit supportiven Gesprächen.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
adipös
Größe: 167,00 cm Gewicht: 93,00 kg Blutdruck: -/-
Klinischer Status – Fachstatus:
58 Jahre
Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet,
Caput: Visus: unauffällig, Hörvermögen nicht eingeschränkt
Thorax. Symmetrisch, elastisch,
Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent
Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe
Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,
Obere Extremität: Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss und Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend beweglich. Kraft nicht vermindert
Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand möglich, sowie Einbeinstand bds möglich, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas,
Wirbelsäule: FB 30 cm
Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen mäßiggradig eingeschränkt beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
normales Gangbild
Status Psychicus: bewußtseinsklar, orientiert, kein kognitives-mnestisches Defizit,
Gedankenstuktur: geordnet, kohärent, keine Denkstörung, Konzentration ungestört, Antrieb unauffällig, Stimmungslage Weindurchbrüche
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb %
1 Posttraumatische Belastungsstörung, Rezidivierende
depressive Störung
oberer Rahmensatz, da im Intervall stabilisierbar,
weitere Therapiemaßnahmen jedoch erforderlich sind 03.06.01 40
2 allergisches Asthma bronchiale
unterer Rahmensatz, da mittels Bedarfsmedikation kompensiert 06.05.01 10
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke
unterer Rahmensatz, da eine geringgradige funktionelle
Einschränkung vorliegt 02.02.01 10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2+3 nicht erhöht wird, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
axiale Hiatushernie, gastroösophagealer Reflux, da eine operative Sanierung geplant ist
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Besserung von Leiden 1, Gleichbleiben von Leiden 2, Hinzukommen von Leiden 3
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Absenkung des GdB um1 Stufe
Dauerzustand.“
Mit Schreiben vom 20.09.2023 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und wurde ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmungen §§ 2 und 14 Abs.1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz an und begründete näher, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass der GdB der Beschwerdeführerin, welcher zuletzt mit 50 v.H. festgelegt wurde, nunmehr 40 v.H. betrage.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25.10.2023 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Als Rechtsgrundlage führte die Behörde die Bestimmungen Paragraphen 2 und 14 Absatz und 2 Behinderteneinstellungsgesetz an und begründete näher, dass in einem von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, dass der GdB der Beschwerdeführerin, welcher zuletzt mit 50 v.H. festgelegt wurde, nunmehr 40 v.H. betrage.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass sie nun mit 01.11.2023 in dauerhafte Berufsunfähigkeitspension geschickt worden sei, aber ihre Posttraumtische Belastungsstörung habe sich nur kurzzeitig nach der Reha verbessert, aber nunmehr hätten sich die Symptome massiv verschlechtert.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2023 vor.
Laut einen vom ho. Gericht eingeholten Auszug aus dem AJ-Web-Auskunftsverfahrens wird die dauernde Berufsunfähigkeitspension ab 01.11.2023 bestätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsangehörige.
Sie war seit 06.04.2021 mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
Im Zuge einer amtswegig angeordneten Untersuchung wurde der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin neuerlich festgelegt.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor:
1 Posttraumatische Belastungsstörung,
Rezidivierende depressive Störung (Pos.Nr.03.06.01, GdB 40%)
2 allergisches Asthma bronchiale (Pos.Nr. 06.05.01, GdB 10%)
3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule,
Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke (Pos.Nr. 02.02.01, GdB 10%)
Das führende Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 mangels relevanter ungünstiger Leidensbeeinflussung nicht weiter erhöht.
Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vor.
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.11.2023 eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit und steht nicht in Beschäftigung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen betreffend die aktuellen Funktionseinschränkungen und den Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
In dem ärztlichen Gutachten wurde - unter Zugrundelegung vorgelegter medizinischer Beweismittel - ausführlich auf die Art der Leiden und deren Ausmaß eingegangen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sich die posttraumatische Belastungsstörung nur kurzzeitig nach der Reha verbessert habe und es ihr nunmehr wieder schlechter gehe, ist festzustellen, dass die ärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 19.09.2023 ausgeführt hat, dass sich das Leiden 1 „Posttraumatische Belastungsstörung, rezidivierende depressive Störung“ im Vergleich zum Vorgutachten vom 20.05.2021 gebessert habe, da es im Intervall stabilisierbar sei. Therapiemaßnahmen seien jedoch weiterhin erforderlich. Das führende Leiden werde daher im Vergleich zum Vorgutachten unter der Positionsnummer 03.06.01 eingeschätzt und um eine Stufe von 50 v.H. auf 40 v.H. abgesenkt.
Das Leiden 2 „allergisches Asthma bronchiale“ wurde wie im Vorgutachten unter der Positionsnummer 06.05.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Leiden 3 „Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke“ wurde von der ärztlichen Sachverständigen neu unter der Positionsnummer 02.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 10 v.H. eingeschätzt.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. wurde damit begründet, dass das führende Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 nicht erhöht werde, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliege.
Von der Beschwerdeführerin wurden im Verfahren keine Einwendungen erhoben oder medizinische Beweismittel vorgelegt, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen der im Verfahren beigezogenen Sachverständigen auch nicht substantiiert und auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und hat im Rahmen des Parteiengehörs keine Stellungnahme zum eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 eingebracht.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des von belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 19.09.2023 und wird dieses daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Die Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin seit 01.11.2023 aus dem Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit in Pension befindet und nicht in Beschäftigung steht, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und den vom ho. Gericht eingeholten Auszügen aus dem AJ-Web-Auskunftsverfahrens vom 20.12.2023 und vom 22.07.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten:
„Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:Paragraph 2, (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)4. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.(3) Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.
[…]“
„Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.Paragraph 14, (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
[…]“
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise: Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
„Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.“
„Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“
„Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“
„Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“
Betreffend die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu entnehmen:
„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem
Haltungs- und Bewegungsapparat
Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien:
Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben.
Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung).
Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant.
Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung […]
02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates
Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen.
Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen. […]
02.02.01 Mit funktionellen Auswirkungen geringen Grades 10 – 20 %
Leichte Beschwerden mit geringer Bewegungs- und Belastungseinschränkung
03.06 Affektive Störungen Manische, depressive und bipolare Störungen
03.06.01 Depressive Störung – Dysthymie - leichten Grades Manische Störung – Hypomanie - leichten Grades 10 – 40 %
Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd
20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration
30 %: Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert
40 %: Trotz Medikation in stabil, mäßige soziale Beeinträchtigung
06.05 Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr
Die Einschätzung orientiert sich an der Häufigkeit der Asthmaanfälle, der Lebensqualität und der Lungenfunktion.
06.05.01 Zeitweilig leichtes Asthma 10 – 20 %
1-2 x pro Monat tagsüber bis maximal 2x pro Monat nachts leichte Atembeschwerden, Normales Berufsleben, sportliche Betätigung ist kaum eingeschränkt, Therapie nur bei Bedarf Klinisch unauffällig außer bei Anfällen.“
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung und auf Grundlage der vorliegenden medizinischen Beweismittel – von einer Ärztin für Allgemeinmedizin im Sachverständigengutachten vom 19.09.2023 entsprechend der Einschätzungsverordnung mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. eing