TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/25 LVwG-2024/22/1084-3

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs7
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des AA, zH RA BB, Z gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 25.3.2024, Zl. *** wegen Abweisung eines Bauansuchens betreffend die Nutzungsänderung zur Schaffung von 4 eigenständigen Wohneinheiten sowie diverse bauliche Änderungen am bestehenden Wohngebäude im Anwesen Adresse 1 auf Gp.**1 KG Y

zu Recht:

1.  Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.  Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 30.11.2023 (Einlangen bei der Baubehörde) betreffend die Nutzungsänderung zur Schaffung von 4 eigenständigen Wohneinheiten sowie diverse bauliche Änderungen am bestehenden Wohngebäude im Anwesen Adresse 1auf Gp.**1 KG Y abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass für diese Nutzungsänderung die erforderliche Anzahl an Stellplätzen fehlten.

Dagegen wurde rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde am 11.6.23024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und in dieser die Problematik des Stellplatznachweises erörtert und verschiedene Lösungsvarianten skizziert.

Mit Eingabe vom 2.7.2024 wurde ein abgeändertes Bauansuchen eingebracht. Kern dieses Ansuchen ist die Reduzierung der Wohneinheiten von vier auf drei.

II.      Rechtliche Erwägungen

Das Bauverfahren ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Ausmaß dieses Antrages bestimmen das folgende Verwaltungsverfahren. Der verfahrenseinleitende Antrag kann vom Antragsteller nicht nur gem § 13 Abs 7 AVG in jeder Lage des – anhängigen – Verfahrens zurückgezogen, sondern Abs 8 legcit auch geändert werden.Das Bauverfahren ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Inhalt und Ausmaß dieses Antrages bestimmen das folgende Verwaltungsverfahren. Der verfahrenseinleitende Antrag kann vom Antragsteller nicht nur gem Paragraph 13, Absatz 7, AVG in jeder Lage des – anhängigen – Verfahrens zurückgezogen, sondern Absatz 8, legcit auch geändert werden.

Soweit eine derartige Antragsänderung „das Wesen (den Charakter)“ der Sache betraf, wird sie vom VwGH in stRsp als Stellung eines neuen Antrags (als ein „aliud“ [vgl VwSlg 14.346 A/1995]) unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gewertet (vgl VwGH 8. 11. 1994, 93/04/0079; 29. 10. 1996, 95/07/0227; 23. 3. 1999, 98/05/0215). Erfolgte eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehen des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 43 sowie VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0ß073 uva). Soweit eine derartige Antragsänderung „das Wesen (den Charakter)“ der Sache betraf, wird sie vom VwGH in stRsp als Stellung eines neuen Antrags (als ein „aliud“ [vgl VwSlg 14.346 A/1995]) unter konkludenter Zurückziehung des ursprünglichen Antrags gewertet vergleiche VwGH 8. 11. 1994, 93/04/0079; 29. 10. 1996, 95/07/0227; 23. 3. 1999, 98/05/0215). Erfolgte eine solche Änderung während des Rechtsmittelverfahrens, bewirkt die (konkludente) Zurückziehen des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrages den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 43 sowie VwGH 25.10.2017, Ra 2017/07/0ß073 uva).

Ein derartiger Fall der konkludenten Zurückziehung liegt hier vor: Nach der eingehenden Erörterung der gegenständlichen Problematik in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hat sich der Beschwerdeführer für die Variante der Neugestaltung der Nutzungsänderung des Objektes entschlossen und dazu eine völlig neue, geänderte Projekteinreichung vorgelegt. Diese ist als „aliud“ zu sehen, soll doch das Bestandsobjekt nunmehr in einer völlig anderen Art und Weise, nämlich nur mehr in Form von 3 Wohneinheiten, genutzt werden. Diese Änderung bedarf einer gänzlich neuen hochbautechnischen Beurteilung (z.B. in Hinblick auf Brandschutz) und muss v.a. auch die Frage neu beurteilt werden, welcher KFZ-Stellplatzbedarf mit der nunmehrigen Projektvariante verbunden ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Bauansuchen vom 2.7.2024 samt den dreifachen Projektunterlagen der belangten Behörde gemäß § 6 AVG zur Erledigung zu übermitteln. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und das Bauansuchen vom 2.7.2024 samt den dreifachen Projektunterlagen der belangten Behörde gemäß Paragraph 6, AVG zur Erledigung zu übermitteln.

III.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

 

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Triendl

(Richter)

Schlagworte

Geänderte Projekteinrichtung
Antragsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.22.1084.3

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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