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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AufG 1992 §6 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 31. Jänner 1995, Zl. 105.174/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Inneres (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 8. März 1994 auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ab. In der Begründung dieses Bescheides ging die belangte Behörde davon aus, gemäß § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes seien Anträge auf Verlängerung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer einer Bewilligung zu stellen. Der Beschwerdeführer habe eine Aufenthaltsbewilligung bis zum 10. März 1994 (gehabt). Vom Ende der Gültigkeitsdauer an gerechnet ergebe sich als letzter Tag der vierwöchigen Frist der 10. Februar 1994. Da der Verlängerungsantrag erst am 8. März 1994 eingebracht worden sei, habe der Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Frist versäumt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und sei hier sozial und wirtschaftlich völlig integriert. Es widerspräche Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention, wenn er nunmehr wegen der Versäumung gezwungen sein sollte, einen Erstantrag vom Ausland aus zu stellen. Eine derartige strenge Handhabung des Gesetzes wäre geradezu schikanös. Zu berücksichtigen sei auch, daß der Verlängerungsantrag noch innerhalb der Gültigkeitsdauer der alten Aufenthaltsbewilligung gestellt worden sei.
In der Beschwerde bleibt die maßgebliche Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde, daß die Aufenthaltsberechtigung mit 10. März 1994 abgelaufen und der Verlängerungsantrag erst am 8. März 1994 eingebracht worden sei, unbestritten. Damit kann aber die Abweisung dieses Antrages nicht als rechtswidrig erkannt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Frist des § 6 Abs. 3 erster Satz zweiter Halbsatz Aufenthaltsgesetz eine materiell-rechtliche Frist dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Die Versäumung dieser Frist hatte somit den Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt gegen die Versäumung dieser materiell-rechtlichen Frist nicht in Betracht (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/18/0748). Im Rahmen einer auf § 6 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz gestützten Entscheidung ist - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - eine Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Fremden nicht vorgesehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 95/18/0087). Für die Rechtsfolge aus der Versäumung der genannten Frist ist es unerheblich, ob der Verlängerungsantrag noch vor oder erst nach Ablauf der Geltungsdauer der Aufenthaltsbewilligung gestellt wurde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kam eine Auslegung dieser Bestimmung im Sinne der angesprochenen künftigen Regelung (BGBl. Nr. 351/1995) unter Berücksichtigung des klaren Wortlautes nicht in Betracht.
2. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Verfahrensvorschriften insbesondere durch Unterlassung seiner Vernehmung und der seines Sohnes rügt, vermag er in keiner Weise aufzuzeigen, zu welchen Feststellungen bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel die belangte Behörde gelangen hätte können und in welcher Weise diese zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis geführt hätten; soweit sich diese Rüge auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, hatte er Gelegenheit, dies im Berufungsverfahren geltend zu machen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180740.X00Im RIS seit
02.05.2001