TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/9 94/02/0474

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 12. Oktober 1994, Zl. UVS-19/112/1-1994, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Verwaltungsstrafsache wegen Übertretung der Bauarbeiterschutzverordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 26. September 1994, Zl. 1/06/55223/94/003, wurden über den Beschwerdeführer wegen zweier Verwaltungsübertretungen nach der Bauarbeiterschutzverordnung Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 1994 zugestellt. Er brachte daraufhin bei der belangten Behörde eine am 5. Oktober 1994 zur Post gegebene "Berufung gegen Straferkenntnis vom 26. September 1994, Zl. 1/06/55223/94/003" ein. Diesem Schreiben waren keine weiteren Beilagen angeschlossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Oktober 1994 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß die Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG deshalb nicht erfüllt seien, weil die Benennung der (Erst-)Behörde, von der der angefochtene Bescheid stamme, zwingend erforderlich sei und dem vorliegenden Schreiben nicht zu entnehmen sei, von welcher Behörde der angefochtene Akt ergangen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 24 VStG ist die Bestimmung des § 63 Abs. 3 AVG auch auf Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Danach hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde wurde durch den Beschwerdeführer nicht bei der erstinstanzlichen Behörde eingebracht, sondern bei der belangten Behörde. In einem solchen Fall ist, wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. Jänner 1993, Zl. 92/03/0268, ausgeführt hat, zu einer den Anforderungen des § 63 Abs. 3 AVG entsprechenden Bezeichnung des angefochtenen Bescheides die Benennung der (Erst-)Behörde, von der der angefochtene Bescheid stammt, zwingend erforderlich. Ein diesbezüglicher Mangel bildet auch, wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis ebenfalls dargelegt hat, kein verbesserbares Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG, sondern es gehört die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sich die Berufung richtet, als Teil der Berufungserklärung zum wesentlichen Inhalt der Berufung (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/03/0259).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020474.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten