RS Pvak 2024/5/27 A4-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2024
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Norm

PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; Disziplinar- oder Strafanzeige

Rechtssatz

Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB im gegebenen Zusammenhang zu folgender Klarstellung veranlasst: Die Bestimmung des § 2 Abs.1 erster Satz PVG spricht von den Bediensteten in der Mehrzahl. Daraus folgt, dass die PV stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder von sich aus vorschlägt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt. In Wahrung der Gesamtinteressen der Bediensteten ist die PV entgegen der Meinung des Antragstellers daher u.a. auch zur Erstattung einer Disziplinaranzeige oder einer Strafanzeige gegen Bedienstete berechtigt, wenn sie dies aus vertretbar scheinenden Gründen für richtig hält (Schragel, PVG, § 2, Rz 16).Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB im gegebenen Zusammenhang zu folgender Klarstellung veranlasst: Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz , erster Satz PVG spricht von den Bediensteten in der Mehrzahl. Daraus folgt, dass die PV stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder von sich aus vorschlägt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt. In Wahrung der Gesamtinteressen der Bediensteten ist die PV entgegen der Meinung des Antragstellers daher u.a. auch zur Erstattung einer Disziplinaranzeige oder einer Strafanzeige gegen Bedienstete berechtigt, wenn sie dies aus vertretbar scheinenden Gründen für richtig hält (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A4.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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