Norm
PVG §2 Abs2Schlagworte
Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; Disziplinar- oder StrafanzeigeRechtssatz
Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB im gegebenen Zusammenhang zu folgender Klarstellung veranlasst: Die Bestimmung des § 2 Abs.1 erster Satz PVG spricht von den Bediensteten in der Mehrzahl. Daraus folgt, dass die PV stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder von sich aus vorschlägt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt. In Wahrung der Gesamtinteressen der Bediensteten ist die PV entgegen der Meinung des Antragstellers daher u.a. auch zur Erstattung einer Disziplinaranzeige oder einer Strafanzeige gegen Bedienstete berechtigt, wenn sie dies aus vertretbar scheinenden Gründen für richtig hält (Schragel, PVG, § 2, Rz 16).Der Vollständigkeit halber sieht sich die PVAB im gegebenen Zusammenhang zu folgender Klarstellung veranlasst: Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz , erster Satz PVG spricht von den Bediensteten in der Mehrzahl. Daraus folgt, dass die PV stets die Interessen der Gesamtheit der Bediensteten zu wahren und zu fördern hat. Der Vorrang der Gesamtinteressen kann zur Folge haben, dass die PV eine Maßnahme billigt oder von sich aus vorschlägt, die sich für einzelne Bedienstete nachteilig auswirkt. In Wahrung der Gesamtinteressen der Bediensteten ist die PV entgegen der Meinung des Antragstellers daher u.a. auch zur Erstattung einer Disziplinaranzeige oder einer Strafanzeige gegen Bedienstete berechtigt, wenn sie dies aus vertretbar scheinenden Gründen für richtig hält (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A4.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
12.08.2024