Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
GewO 1994 §9Rechtssatz
Der Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz GewO liegt (ua) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist (vgl VwGH 2011/04/0219).Der Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz GewO liegt (ua) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist vergleiche VwGH 2011/04/0219).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; Geschäftsführer; Ausscheiden; weitere Gewerbeausübung; Fristverkürzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.628.001.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024