RS Lvwg 2024/6/12 LVwG-AV-628/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2024
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

GewO 1994 §9
  1. GewO 1994 § 9 heute
  2. GewO 1994 § 9 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  3. GewO 1994 § 9 gültig von 02.12.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 9 gültig von 01.08.2002 bis 01.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 9 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Der Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung gemäß § 9 Abs 2 zweiter Satz GewO liegt (ua) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist (vgl VwGH 2011/04/0219).Der Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz GewO liegt (ua) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist vergleiche VwGH 2011/04/0219).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; Geschäftsführer; Ausscheiden; weitere Gewerbeausübung; Fristverkürzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.628.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten