Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
GewO 1994 §9Rechtssatz
Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist (vgl § 39 Abs 1 GewO) – sicherzustellen.Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, GewO) – sicherzustellen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Elektrotechnik; Geschäftsführer; Ausscheiden; weitere Gewerbeausübung; Fristverkürzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.628.001.2024Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024