TE Vfgh Beschluss 2007/3/14 B371/07

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Spruch

        I.  Dem Antrag wird insoweit  F o l g e  gegeben, als der

Beschwerdeführer bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.

        II. Im Übrigen wird dem Antrag  k e i n e  F o l g e

gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 25. Jänner 2007 wurde der Schubhaftbeschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß §83 Fremdenpolizeigesetz 2005 keine Folge gegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wird insbesondere vorgebracht, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (aufgrund seiner posttraumatischen Belastungsstörung) durch die Fortsetzung der Schubhaft weiter verschlechtern könnte. Im Hinblick auf den schlechten psychischen Zustand des Beschwerdeführers sei die Haftsituation für ihn extrem belastend, zumal vom Vorliegen dauerhafter Abschiebungshindernisse auszugehen sei. Demgegenüber bestünden keine zwingenden öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der Schubhaft.

3. Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich (vgl. VfSlg. 13.039/1992; VfGH 14.2.1994, B128/94; 18.3.1996, B943/96; 5.2.1997, B239/97).

Einer Freilassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft stehen zwar öffentliche Interessen entgegen. Da aber im Übrigen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer insoweit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dahingehend Folge zu geben, dass der Beschwerdeführer bis auf weiteres nicht abgeschoben werden darf.

4. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B371.2007

Dokumentnummer

JFT_09929686_07B00371_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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