TE Vfgh Beschluss 1993/3/18 B754/90

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ASVG-Nov 48, ArtVI Abs8
ASVG §314 Abs4

Leitsatz

Parteistellung eines ausgeschiedenen Ordensangehörigen im Verfahren zur Feststellung eines Überweisungsbetrages nach Inkrafttreten der 48. ASVG-Novelle nur mehr in bezug auf den dabei zu berücksichtigenden Zeitraum; Zurückweisung der Beschwerde mangels Bekämpfung der diesbezüglichen Feststellung im Administrativverfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, der zweitbeteiligten Partei (Gesellschaft des Göttlichen Wortes St. Gabriel, 2340 Mödling) die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten sprach, nachdem der Beschwerdeführer aus einer Ordensgemeinschaft ausgeschieden war, mit Bescheid vom 4. Oktober 1985 aus, daß gemäß §314 ASVG (von dieser Ordensgemeinschaft) für bestimmte Zeiträume ein Überweisungsbetrag in gleichzeitig festgestellter Höhe (an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten) zu leisten sei.

Den vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wies der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 2. April 1986 im wesentlichen mit der Begründung zurück, daß in einem Verfahren zur Feststellung eines Überweisungsbetrages nach §314 ASVG der ausgeschiedene Ordensangehörige nur insoweit Partei sei, als über den Zeitraum abgesprochen werde, für den ein Überweisungsbetrag zu leisten sei.

Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. April 1987, 86/08/0122, VwSlg. 12451 A/1987, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf, wobei er die Auffassung vertrat, daß der (ehemalige) Ordensangehörige im Verfahren zur Feststellung eines Überweisungsbetrages nach §314 ASVG "sowohl in Ansehung des zu berücksichtigenden Zeitraumes als auch in Ansehung des zugrundezulegenden Entgeltes Parteistellung" habe.

Der sodann vom Landeshauptmann für Oberösterreich erlassene Ersatzbescheid, mit dem dem Einspruch des Beschwerdeführers Folge gegeben und in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides ua. ausgesprochen wurde, daß die Ordensgemeinschaft, der der Beschwerdeführer angehört hatte, zusätzlich zu dem bereits geleisteten Überweisungsbetrag noch einen weiteren Überweisungsbetrag zu leisten habe, wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 1988, 87/08/0305, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof - kurz zusammengefaßt - aus, daß die Höhe des der Berechnung des Überweisungsbetrages gemäß §314 Abs4 ASVG zugrunde zu legenden (fiktiven) Entgeltes nach dem zweiten Satz des §314 Abs4 ASVG (in der damals geltenden Fassung der 29. Novelle zum ASVG, BGBl. 31/1973) hätte ermittelt werden müssen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde liege eine durch Analogieschluß zu füllende Gesetzeslücke nicht vor, weshalb der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund zu erkennen vermöge, der es rechtfertigen würde, bei der Ermittlung dieses (fiktiven) Entgeltes auf die analoge Anwendung des §9 des Auslandsrenten-Übernahmegesetzes (ARÜG), BGBl. 290/1961, zurückzugreifen (wie dies die belangte Behörde getan hatte).

In der Folge behob der Landeshauptmann für Oberösterreich unter Berufung auf §66 Abs2 AVG den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Erstbehörde.

Daraufhin sprach die Pensionsversicherungsanstalt für Angestellte mit Bescheid aus, daß der Beschwerdeführer während eines bestimmten Zeitraumes einer namentlich angeführten Ordensgemeinschaft angehört habe und stellte iS des §314 Abs4 ASVG das als Berechnungsgrundlage für den Überweisungsbetrag heranzuziehende (fiktive) Entgelt sowie den zu leistenden Überweisungsbetrag fest.

Dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab der Landeshauptmann für Oberösterreich, nachdem §314 Abs4 ASVG durch die am 1. Jänner 1990 in Kraft getretene 48. Novelle zum ASVG, BGBl. 642/1989, eine neue Fassung erhalten hatte, mit Bescheid vom 26. April 1990 insofern teilweise Folge, als er iS des §314 Abs(1 und) 4 ASVG (idF der 48. Novelle) sowie der Übergangsbestimmung des ArtVI Abs8 der 48. Novelle in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides einen höheren Überweisungsbetrag festsetzte.

2. Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen gesetzlichen Bestimmung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.

3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift den Sachverhalt dargestellt sowie der Sache nach den Standpunkt vertreten, daß die eine der maßgeblichen Grundlagen des angefochtenen Bescheides bildende Bestimmung des §314 Abs4 ASVG idF der 48. Novelle nicht verfassungswidrig sei.

Die beteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat in einer als Gegenschrift bezeichneten Äußerung die Verfassungsmäßigkeit des §314 Abs4 ASVG idF der 48. Novelle verteidigt und dargelegt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei.

Die beteiligte Ordensgemeinschaft hat in einer Äußerung die Auffassung vertreten, daß auf Grund der Neufassung des §314 Abs4 ASVG im Zusammenhalt mit der gleichzeitigen Neufassung des §243 Z1 ASVG dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Festsetzung des Überweisungsbetrages nicht (mehr) Parteistellung zugekommen sei und daß ihm, weil er durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein könne, mangels Beschwer auch die Legitimation zur Beschwerdeführung gegen diesen Bescheid fehle.

Das vom Verfassungsgerichtshof zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst kam zum Ergebnis, daß die durch die 48. Novelle zum ASVG bewirkte Neufassung des §314 Abs4 ASVG ebensowenig verfassungswidrig sei wie die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs8 dieser Novelle, weil nach der geänderten Rechtslage die Höhe des zu leistenden Überweisungsbetrages ohne Einfluß auf die - neben anderen Umständen für die Pensionshöhe maßgebliche - in einem gesonderten Verfahren und nach eigenen Kriterien zu ermittelnde Beitragsgrundlage sei. Aus diesem Grund bezweifelte das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers in der Erwägung, daß durch die Feststellung des Überweisungsbetrages gemäß §314 ASVG idF der 48. Novelle - zum Unterschied von der früheren Rechtslage - subjektive Rechte des Pensionsberechtigten weder gestaltet noch festgestellt werden und daß durch eine solche Feststellung auch keine Reflexwirkungen in dessen Rechtssphäre einträten.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Zur Beschwerdeführung gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde ist nach Art144 Abs1 B-VG legitimiert, wer durch den Bescheid in irgendeinem subjektiven Recht verletzt sein kann (s. etwa VfSlg. 9771/1983, 10087/1984, 10342/1985). Die Möglichkeit der Verletzung in einem subjektiven Recht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 8746/1980, 8968/1980, 9064/1981) nur bei Personen vorliegen, denen in der im konkreten Verwaltungsverfahren behandelten Angelegenheit die Stellung einer Partei zugekommen ist.

2.a) Nach §314 Abs4 ASVG in der durch die 29. Novelle zum ASVG, BGBl. 31/1973, geänderten Fassung, die bis zum Inkrafttreten der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. 642/1989, (am 1. Jänner 1990) in Geltung stand, betrug der Überweisungsbetrag für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH des auf den Monat entfallenden Entgeltes (§49 ASVG), auf das der Geistliche bzw. der Angehörige des Ordens (der Kongregation) im letzten Monat vor seinem Ausscheiden Anspruch gehabt hat, höchstens jedoch von dem Betrag von 1.800,-- S, wenn das Ausscheiden vor dem 1. August 1954 erfolgte bzw. bei späterem Ausscheiden höchstens vom 30-fachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung (§45 Abs1 litb ASVG). Bestand kein Anspruch auf Entgelt, so galt als Entgelt ein Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Arbeitsentgeltes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten.

Nach §314 Abs6 ASVG (der durch die 48. Novelle zum ASVG nicht geändert wurde) galten die in dem geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate iS des ASVG.

b) Der Verwaltungsgerichtshof leitete in dem - den Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnis VwSlg. 12451 A/1987 aus §314 Abs6 ASVG ab, daß die Feststellung des Überweisungsbetrages insofern unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen hat, als die dabei berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate gelten, und zwar gemäß §225 Abs1 Z6 ASVG als Beitragszeiten nach dem 31. Dezember 1955 und gemäß §226 Abs2 litd ASVG als Beitragszeiten vor dem 1. Jänner 1956. Daraus folgte nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß dem (ehemaligen) Geistlichen oder Ordensangehörigen im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages jedenfalls Parteistellung in bezug auf den bei dieser Feststellung zu berücksichtigenden Zeitraum zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrat in diesem Erkenntnis des weiteren die Auffassung, daß auch dem der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrundezulegenden Entgelt über die Feststellung der Höhe des Überweisungsbetrages hinaus insoweit Bedeutung zukomme, als der nach §314 Abs4 ASVG als Entgelt geltende Betrag nach §243 Z1 ASVG Beitragsgrundlage für nach dem 31. Dezember 1955 gelegene Beitragszeiten nach §225 Abs1 Z6 und nach §243 Z2 litg ASVG Beitragsgrundlage für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten nach §226 Abs2 litd ASVG ist. Die Feststellung des der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrundezulegenden Entgeltes kann somit, so der Verwaltungsgerichtshof, Auswirkungen auch im Bereich des Leistungsrechtes haben, weshalb dem ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Entgeltes nicht abgesprochen werden kann. Insgesamt gelangte der Verwaltungsgerichtshof demnach zu dem Ergebnis, daß der Geistliche oder Ordensangehörige im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages nach §314 ASVG "sowohl in Ansehung des zu berücksichtigenden Zeitraumes als auch in Ansehung des zugrundezulegenden Entgeltes Parteistellung" hat.

3. Durch ArtIV Z10 der 48. Novelle zum ASVG wurde §314 Abs4 ASVG wesentlich geändert. Nach der neuen, seit dem 1. Jänner 1990 in Geltung stehenden Fassung dieser Bestimmung beträgt der Überweisungsbetrag für jeden Monat, der im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurde, 7 vH der für Arbeiter in Betracht kommenden Berechnungsgrundlage nach §308 Abs6 ASVG. Gleichzeitig wurde durch die Neufassung des §243 Z1 ASVG (durch ArtIV Z2 der 48. Novelle) die Beitragsgrundlage für Beitragszeiten nach §225 Abs1 Z6 ASVG in den Fällen des §314 ASVG - also für Beitragszeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach §314 ASVG geleistet worden ist - mit einem Betrag in der Höhe des in der betreffenden Zeit üblichen Verdienstes eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten festgelegt. §314 Abs6 ASVG - danach gelten die in dem nach §314 Abs1 ASVG geleisteten Überweisungsbetrag berücksichtigten vollen Monate als Beitragsmonate iS des ASVG - blieb unverändert.

Gemäß der - aus der Sicht des Beschwerdefalles verfassungsrechtlich unbedenklichen - Übergangsbestimmung des ArtVI Abs8 der 48. Novelle zum ASVG sind die Bestimmungen des ArtIV Z10 dieser Novelle (d.i. also §314 Abs4 ASVG idF der 48. Novelle), wenn das Ausscheiden nach §314 Abs1 ASVG vor dem 1. Jänner 1990 erfolgte, mit der Maßgabe anzuwenden, daß der der Berechnung des Überweisungsbetrages zugrunde zu legende Betrag mit dem im Zeitpunkt der Leistung des Überweisungsbetrages für das Jahr des Ausscheidens geltenden Aufwertungsfaktor (§108c ASVG) aufzuwerten ist.

Nach der neuen Rechtslage ist somit die Höhe des Überweisungsbetrages mit der Höhe der Beitragsgrundlage nur mehr insofern verknüpft, als es in beiden Fällen (ua.) auf die Anzahl der Monate ankommt, die im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurden. Auf dem Boden der neuen Rechtslage gilt daher die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes VwSlg. 12451 A/1987 getroffene Aussage, daß die Feststellung des Überweisungsbetrages unmittelbare Auswirkung auf die Rechtsstellung des ausgeschiedenen Geistlichen oder Ordensangehörigen hat und daß diesem deshalb im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages Parteistellung zukommt, nur mehr in bezug auf den dabei zu berücksichtigenden Zeitraum.

Insofern, also in bezug auf die Frage der Anzahl der Monate, die im Geistlichen Stand bzw. als Angehöriger eines Ordens oder einer Kongregation verbracht wurden, und die bei der Feststellung des Überweisungsbetrages zu berücksichtigen sind, ist auch nach der neuen Rechtslage die Legitimation des (ehemaligen) Geistlichen oder Ordensangehörigen zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegeben.

Gleichwohl fehlt im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Bekämpfung des im Verfahren zur Feststellung des Überweisungsbetrages ergangenen Bescheides. Der Beschwerdeführer hat nämlich die von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten als Behörde erster Instanz diesbezüglich getroffene Feststellung im Administrativverfahren unbekämpft gelassen (wie er auch nichts gegen die damit übereinstimmende Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgebracht hat). Es ist demnach ausgeschlossen, daß er durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation des Beschwerdeführers zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von 2.500 S enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer Sachentscheidung oder der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt (s. etwa VfSlg. 12355/1990).

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Sozialversicherung, Überweisung (Sozialversicherung), Parteistellung Sozialversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1993:B754.1990

Dokumentnummer

JFT_10069682_90B00754_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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