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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Wird das Fehlen eines Hinweises auf die Wirkung der Hinterlegung im Zustellnachweis bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese für den Empfänger erforderliche Mitteilung keine notwendige Information für die versendende Behörde darstellt und somit nicht im Zustellnachweis gemäß § 22 ZustG enthalten sein muss (VwGH 22.5.1996, 92/14/0095).Wird das Fehlen eines Hinweises auf die Wirkung der Hinterlegung im Zustellnachweis bemängelt, ist dem entgegenzuhalten, dass diese für den Empfänger erforderliche Mitteilung keine notwendige Information für die versendende Behörde darstellt und somit nicht im Zustellnachweis gemäß Paragraph 22, ZustG enthalten sein muss (VwGH 22.5.1996, 92/14/0095).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022020199.L05Im RIS seit
06.08.2024Zuletzt aktualisiert am
20.08.2024