Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.05.2024Norm
GewO 1994 §9Rechtssatz
Es bedarf keiner tatsächlich eingetretenen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, um eine Frist gemäß § 9 Abs 2 GewO zu verkürzen.Es bedarf keiner tatsächlich eingetretenen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, um eine Frist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GewO zu verkürzen.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Fristverkürzung; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Ausscheiden;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.305.001.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024