RS Lvwg 2024/5/7 LVwG-AV-305/001-2024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.05.2024
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

07.05.2024

Norm

GewO 1994 §9
  1. GewO 1994 § 9 heute
  2. GewO 1994 § 9 gültig ab 01.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  3. GewO 1994 § 9 gültig von 02.12.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  4. GewO 1994 § 9 gültig von 01.08.2002 bis 01.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 9 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist (vgl § 39 Abs. 1 GewO) – sicherzustellen.Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist vergleiche Paragraph 39, Absatz eins, GewO) – sicherzustellen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Fristverkürzung; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Ausscheiden;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.305.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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