Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litnRechtssatz
Ein Fahrmanöver, das alleine den Zweck des weiteren Abstellens des Fahrzeugs am linken Fahrbahnrand verfolgt, ist einem (unmittelbaren) Linkszufahren gleichzuhalten (vgl VGW VGW-031/049/3464/2018, betreffend das vorherige Einfahren in eine Hauseinfahrt, mit Bezug auf VwGH 86/03/0101).Ein Fahrmanöver, das alleine den Zweck des weiteren Abstellens des Fahrzeugs am linken Fahrbahnrand verfolgt, ist einem (unmittelbaren) Linkszufahren gleichzuhalten vergleiche VGW VGW-031/049/3464/2018, betreffend das vorherige Einfahren in eine Hauseinfahrt, mit Bezug auf VwGH 86/03/0101).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe, Vorrangstraße; Zufahren; Halten; Tatort; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2578.001.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024