Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
04.06.2024Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litnRechtssatz
Die von der Rsp des VwGH (vgl zB VwGH Ra 2024/02/0041 betreffend § 20 Abs 2 StVO; 88/02/0021 betreffend Delikte im ruhenden Verkehr; 98/02/0290 betreffend Halte- und Parkverbot) entwickelten Anforderungen an die Tatortumschreibung – als Element der „als erwiesen angenommenen Tat“ iSd § 44a Z 1 VStG – haben gleichsam für das Halten eines Fahrzeuges an einer Straßenstelle, die nur durch Verletzung des gesetzlichen Verbotes gemäß § 7 Abs 4 StVO erreicht werden kann, zu gelten, zumal es auch bei diesem Delikt auf die exakten Straßenverhältnisse und den konkreten Abstellort ankommt.Die von der Rsp des VwGH vergleiche zB VwGH Ra 2024/02/0041 betreffend Paragraph 20, Absatz 2, StVO; 88/02/0021 betreffend Delikte im ruhenden Verkehr; 98/02/0290 betreffend Halte- und Parkverbot) entwickelten Anforderungen an die Tatortumschreibung – als Element der „als erwiesen angenommenen Tat“ iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG – haben gleichsam für das Halten eines Fahrzeuges an einer Straßenstelle, die nur durch Verletzung des gesetzlichen Verbotes gemäß Paragraph 7, Absatz 4, StVO erreicht werden kann, zu gelten, zumal es auch bei diesem Delikt auf die exakten Straßenverhältnisse und den konkreten Abstellort ankommt.
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe, Vorrangstraße; Zufahren; Halten; Tatort; Konkretisierung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.S.2578.001.2023Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024