Entscheidungsdatum
13.06.2024Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
WasserversorgungsG Vlbg 1999 §6 Abs2 litaText
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde 1. des Prof. Dr. M D, CH-U, und 2. der M D (vormals M), E, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F vom 24.10.2022, ohne Zl, betreffend Vorschreibung von Herstellungskosten für Trinkwasseranschluss, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als im Spruch des Bescheides die Anführung des
§ 198 BAO zu entfallen hat und die Punkte 1. und 2. des Spruches durch folgenden Text ersetzt werden:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als im Spruch des Bescheides die Anführung des
§ 198 BAO zu entfallen hat und die Punkte 1. und 2. des Spruches durch folgenden Text ersetzt werden:
„1. Es wird aufgrund der genannten Bestimmungen folgender Betrag für das Objekt B xx in F festgesetzt:
a) für Prof. Dr. M D, D xx, CH-xxxx U:
Kosten für Trinkwasseranschluss, B xx zu x/y EUR 1.661,82
10 % Umsatzsteuer EUR 166,18
Rechnungsbetrag brutto EUR 1.828,00
b) für M D (vormals M), E x, xxxx E:
Kosten für Trinkwasseranschluss, B xx zu x/y EUR 1.661,82
10 % Umsatzsteuer EUR 166,18
Rechnungsbetrag brutto EUR 1.828,00“
Spruchpunkt 3. wird als Spruchpunkt 2. bezeichnet und dort das Wort „Zustellung“ durch „Rechtskraft“ ersetzt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 198 BAO, § 5 Abs 1 Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde F iVm § 6 ff Wasserversorgungsgesetz durch den Bürgermeister der Marktgemeinde F den Eigentümern der Liegenschaft B xx, xxxx F, folgender Betrag zur Leistung zur ungeteilten Hand festgesetzt und erging folgender Spruch:1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß Paragraph 198, BAO, Paragraph 5, Absatz eins, Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde F in Verbindung mit Paragraph 6, ff Wasserversorgungsgesetz durch den Bürgermeister der Marktgemeinde F den Eigentümern der Liegenschaft B xx, xxxx F, folgender Betrag zur Leistung zur ungeteilten Hand festgesetzt und erging folgender Spruch:
„Spruch:
1. Es wird aufgrund der genannten Bestimmung folgender Beitrag festgelegt:
Herstellkosten für Trinkwasseranschluss, B xx EUR 3.323,65
10 % Umsatzsteuer EUR 332,37
Rechnungsbetrag brutto EUR 3.656,02
Es wurde festgesetzt, dass diesen Betrag Frau M M, pA Kanzlei Blum, Hagen & Partner, Rechtsanwälte GmbH, Feldkirch, und Herr Dr. M D, pA E x, CH-xxxx G solidarisch schulden.
2. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an einer der Solidarschuldner, konkret an Frau M M gilt die Zustellung auch an den in Spruchpunkt 1. genannten zweiten Solidarschuldner, Herrn Dr. M D als vollzogen.
3. Der Betrag ist mittels beiliegendem Zahlschein innerhalb eines Monates nach Zustellung dieses Bescheides zu überweisen.“
2.1. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringen sie im Wesentlichen vor, M M (50 % Eigentum) und Prof. Dr. M D (50 % Eigentum) hätten mit Kaufvertrag vom 02.07.2021 ein Einfamilienhaus, B xx, F an Herrn C E, F, verkauft. In einer zweiwöchigen Frist sei der Kaufpreis zu zahlen gewesen und kurze Zeit später sei Herr E bereits Eigentümer des Hauses gewesen. Im Dezember 2021 habe ihnen die Gemeinde F eine Rechnung über 3.656,02 Euro über angebliche Herstellungskosten des Trinkwasseranschlusses des Hauses B xx gesendet. Die Zustellung der Rechnung sei nach dem Stichtag im Kaufvertrag erfolgt, an dem das Haus am 16.08.2021 übergeben worden wäre. Der Stichtag regle alle liegenschaftsbezogenen Kosten, Steuern, Lasten und Umlagen und sei der tatsächliche Tag der Übergabe gewesen. Angeblicher Zeitpunkt der Leistungserbringung der Herstellungskosten Trinkwasser sei laut Gemeinde November 2020 gewesen. Im Januar 2021 seien bereits circa 14.000 Euro von den ehemaligen Eigentümern an die Gemeinde für Wasser-Anschlusskosten bezahlt worden. Die ehemaligen Eigentümer und Beschwerdeführer und auch sonst alle übrigen Eigentümer auf B seien der Meinung gewesen, mit der großen Rechnung im Januar 2021 sei alles bezahlt. Bis zur Übergabe des Hauses am 16.08.2021 seien sämtliche Rechnungen für B xx bezahlt worden.
Zu keinem Zeitpunkt des Projektes hätten die Verantwortlichen der Gemeinde für Klarheit gesorgt. Es habe reines Chaos in der Abwicklung des Bauprojektes geherrscht, weder die Verantwortlichen der Gemeinde noch Mitarbeiter der Firma J hätten den Eigentümern verlässliche Modellrechnungen bzw der Kosten des Wasseranschlusses vorlegen können. Es habe immer geheißen, die Parameter in den Formeln seien teilweise noch unbekannt und eventuelle Widrigkeiten bei der Grabung (zB Felsen etc) könne man nicht vorhersagen. Nach seinem Kenntnisstand sei es zu zahlreichen Beschwerden gekommen, als ein Jahr später noch Rechnungen versendet worden wären, obwohl alle Eigentümer der Meinung gewesen wären, mit der großen Rechnung Anfang 2021 seien alle Kosten bezahlt.
Neben der fraglichen Zuständigkeit des Rechnungsempfängers (wie erwähnt sei die Zustellung der Rechnung der Herstellungskosten Trinkwasser nach dem Vertragsstichtag erfolgt) stelle sich im Fall B xx auch noch die grundsätzliche Frage, ob die Leistung (Herstellungskosten Trinkwasser) überhaupt so laut Regiebericht und Aufmaßblatt erbracht worden wäre. In der erwähnten großen Rechnung vom Januar 2021 seien nämlich bereits Grabekosten in erheblicher Höhe enthalten gewesen und in ihrem Fall sei der Bagger nur einmal gekommen; in einem Vorgang sei Abwasser und Trinkwasser verlegt worden. Dies sei durch ein Beweisfoto (12.10.2020) im Oktober 2020 festgehalten worden.
In einem Telefongespräch am 23.03.2022 habe der Bauleiter M H von der Firma J bestätigt, dass die Gemeinde F zur Rechnungslegung der Herstellungskosten Trinkwasser einen „theoretischen Graben“ verrechnet habe. Dies decke sich mit ihrem Beweisfoto, da ihr damaliges Haus ein Einzelfall gewesen sei, der Bagger zur Verlegung von Abwasser und Trinkwasser habe nämlich nur einmal kommen müssen. Ein „theoretischer Graben“ hieße ja, es sei gar nicht (zweimal) gegraben worden und lediglich die Kosten wie beim ersten Mal (bezahlt im Jänner 2021) seien nochmal zum Abzug gebracht worden. Sollte sich tatsächlich herausstellen, dass eine Leistung verrechnet worden wäre, welche gar nicht erbracht worden wäre, hätten die Verantwortlichen mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Die Beschwerdeführer würden materielle Rechtswidrigkeit als Beschwerdegrund sehen. Die Gemeinde F habe offensichtliche falsche Rechtsgrundlagen angewendet bzw falsch interpretiert. Weiters würden sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Eigentum verletzt, weiters würden sie ihr höchstpersönliches Recht verletzt sehen, eine Rechnung bezahlen, der unter Umständen keine Leistung zu Grunde liege. Weiters seien sie rechtlich nie gehört worden, es habe keine ernsthaften Verhandlungen gegeben.
Bis dato seien von der Gemeinde F nur privatrechtliche Rechnungen gekommen. In einem Gespräch im März 2022 zwischen dem Anwaltsbüro Blum, Hagen & Partner in Feldkirch und der Gemeinde sei seitens der Anwälte darauf hingewiesen worden, ob nicht ein Gebührenbescheid erlassen werden müsse. Dies sei nun erfolgt. Damit sei für die Beschwerdeführer klar, dass die Gemeinde F herumtaktiere und offensichtliche Fehler schnell korrigieren wolle. Im Übrigen seien die Verantwortlichen (Herr G und Herr G) nie wirklich gesprächsbereit gewesen. Ihre Fragen seien inhaltlich nie beantwortet worden, stattdessen seien immer nur steorotype Antworten gefolgt.
Zum Schluss würden die Beschwerdeführer noch eventuelle Verfahrensmängel anführen. Es sei hier zu erwähnen, dass bisher nur M M einen Gebührenbescheid erhalten habe. Prof. Dr. habil. M D habe bis dato nie einen Bescheid erhalten und gegen ihn sei kein Bescheid erlassen worden. Unter Verfahrensmängel könne man hier auch die chaotische Arbeitsweise der Gemeinde verstehen, in dem nie verbindliche Schritte mitgeteilt worden wären. Wichtig sei noch zu erwähnen, dass jedes Haus auf B individuell abgerechnet worden wäre. Die Eigentümer könnten also nicht mit einer weiteren Rechnung rechnen, nachdem die große Rechnung (je Haus unterschiedlich) bezahlt gewesen sei. In dieser großen Rechnung von circa 14.000 Euro für B xx sei die Zustellung weiterer Stellung nicht erwähnt worden.
Aus diesen Gründen richten die Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht in B die folgenden Anträge:
- Den angefochtenen Bescheid mit Beschluss ersatzlos aufzuheben.
- Eine mündliche Verhandlung durchzuführen mit Ladung von Zeugen (zB M H von der Firma J) um anschließend den Bescheid abzuweisen und an die Behörde zurückzuverweisen.
2.2. Mit Berufungsvorentscheidung (gemeint wohl: Beschwerdevorentscheidung) vom 30.12.2022 des Bürgermeisters der Marktgemeinde F wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Daraufhin haben die Beschwerdeführer Vorlageanträge gestellt. Begründet wurden diese damit, das Verhalten der Gemeinde F habe sich nicht verändert. Die Gemeinde wiederhole lediglich die gleichen stereotypen Aussagen wie schon im Bescheid. Sie verweise auf die Abgabenpflicht bezüglich § 4 Abs 1 BAO. Die Gemeinde sei in ihrer Berufungsvorentscheidung nicht auf den Punkt eingegangen, ob die Leistung tatsächlich erbracht worden wäre. Dieser Sachverhalt werde in der Beschwerde der Beschwerdeführer ausgeführt.Daraufhin haben die Beschwerdeführer Vorlageanträge gestellt. Begründet wurden diese damit, das Verhalten der Gemeinde F habe sich nicht verändert. Die Gemeinde wiederhole lediglich die gleichen stereotypen Aussagen wie schon im Bescheid. Sie verweise auf die Abgabenpflicht bezüglich Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Gemeinde sei in ihrer Berufungsvorentscheidung nicht auf den Punkt eingegangen, ob die Leistung tatsächlich erbracht worden wäre. Dieser Sachverhalt werde in der Beschwerde der Beschwerdeführer ausgeführt.
3. Folgender Sachverhalt steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest:
3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit gibt es eine Kostenschätzung für die Erschließung (Wasser und Kanal) beim Objekt B xx in F vom 20.11.2019. Daraus ergeben sich auch die verschiedenen Erschließungs- bzw Anschlussbeiträge. Diese Kostenschätzung wurde am 21.11.2019 von der Behörde an den Beschwerdeführer übermittelt.
Verfahrensgegenständlich sind lediglich noch die offenen Kosten des Trinkwasser(haus)anschlusses.
3.2. Die Beschwerdeführer waren Mitte Oktober 2020 (noch) zu je ½ Anteil Eigentümer der Liegenschaft GST-NR xxxx/x, KG F I, mit der Adresse B xx. Ebenfalls Mitte Oktober 2020 wurde für diese Liegenschaft ein Trinkwasseranschluss durch die Firma J durchgeführt. Für die Herstellung fielen Kosten von 3.973,14 Euro an, dazu noch Baustellengemeinkosten 33 % in der Höhe von 1.311,14 Euro sowie Kosten für den Einbau des Wasserzählers in der Höhe von 47,40 Euro. Dafür wurde eine Förderung des Landes Vorarlberg in der Höhe von 1.426,75 Euro sowie eine Förderung des Bundes in der Höhe von 581,27 Euro gewährt. Somit ergeben sich nach Abzug der Förderungen Herstellungskosten in der Höhe von 3.323,65 Euro dazu kommen noch 10 % Umsatzsteuer. Gleichzeitig wurde auch der Anschluss an die Kanalisation hergestellt, welche Kosten jedoch hier nicht gegenständlich sind. Dabei wurde der Baggereinsatz einmal verrechnet und nicht bei beiden Anschlüssen.3.2. Die Beschwerdeführer waren Mitte Oktober 2020 (noch) zu je ½ Anteil Eigentümer der Liegenschaft GST-NR xxxx/x, KG F römisch eins, mit der Adresse B xx. Ebenfalls Mitte Oktober 2020 wurde für diese Liegenschaft ein Trinkwasseranschluss durch die Firma J durchgeführt. Für die Herstellung fielen Kosten von 3.973,14 Euro an, dazu noch Baustellengemeinkosten 33 % in der Höhe von 1.311,14 Euro sowie Kosten für den Einbau des Wasserzählers in der Höhe von 47,40 Euro. Dafür wurde eine Förderung des Landes Vorarlberg in der Höhe von 1.426,75 Euro sowie eine Förderung des Bundes in der Höhe von 581,27 Euro gewährt. Somit ergeben sich nach Abzug der Förderungen Herstellungskosten in der Höhe von 3.323,65 Euro dazu kommen noch 10 % Umsatzsteuer. Gleichzeitig wurde auch der Anschluss an die Kanalisation hergestellt, welche Kosten jedoch hier nicht gegenständlich sind. Dabei wurde der Baggereinsatz einmal verrechnet und nicht bei beiden Anschlüssen.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, als erwiesen angenommen.
Dass der Hausanschluss der Wasserleitung Mitte Oktober 2020 durchgeführt wurde, ergibt sich aus den vom Bauleiter der J, Ing M H, übersendeten Fotos sowie den in der mündlichen Verhandlung vom Erstbeschwerdeführer selbst vorgelegten Fotos. Dass zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführer noch Eigentümer des GST-NR xxxx/x, KG F I, waren, ergibt sich aus dem Grundbuch. Der Kaufvertrag über den Verkauf des Ferienhauses B xx an Herrn E wurde im Übrigen erst im Juli 2021 abgeschlossen. Die Höhe der Herstellungskosten ergibt sich aus dem Akteninhalt; insbesondere aus dem Berechnungsblatt vom 13.12.2021 sowie aus dem Aufmaßblatt der J vom 14.04.2021, Nr x. Dass die Grabungsarbeiten für den Kanalanschluss und den Wasseranschluss nicht zwei Mal verrechnet wurden, ergibt sich aus dem E-Mail des Ing M H der J vom 13.10.2023. Mit dieser hat Ing H auch das Aufmaßblatt für den Kanalanschluss der J vom 18.12.2020, Nr y, beigelegt. Aus dem Vergleich der beiden Aufmaßblätter ergibt sich zweifelsfrei, dass keine doppelte Verrechnung der Leistungen erfolgt ist.Dass der Hausanschluss der Wasserleitung Mitte Oktober 2020 durchgeführt wurde, ergibt sich aus den vom Bauleiter der J, Ing M H, übersendeten Fotos sowie den in der mündlichen Verhandlung vom Erstbeschwerdeführer selbst vorgelegten Fotos. Dass zu diesem Zeitpunkt die Beschwerdeführer noch Eigentümer des GST-NR xxxx/x, KG F römisch eins, waren, ergibt sich aus dem Grundbuch. Der Kaufvertrag über den Verkauf des Ferienhauses B xx an Herrn E wurde im Übrigen erst im Juli 2021 abgeschlossen. Die Höhe der Herstellungskosten ergibt sich aus dem Akteninhalt; insbesondere aus dem Berechnungsblatt vom 13.12.2021 sowie aus dem Aufmaßblatt der J vom 14.04.2021, Nr x. Dass die Grabungsarbeiten für den Kanalanschluss und den Wasseranschluss nicht zwei Mal verrechnet wurden, ergibt sich aus dem E-Mail des Ing M H der J vom 13.10.2023. Mit dieser hat Ing H auch das Aufmaßblatt für den Kanalanschluss der J vom 18.12.2020, Nr y, beigelegt. Aus dem Vergleich der beiden Aufmaßblätter ergibt sich zweifelsfrei, dass keine doppelte Verrechnung der Leistungen erfolgt ist.
5. Gemäß § 6 Abs 2 lit a Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeindevertretung in einer Wasserleitungsordnung nähere Vorschriften für den Anschluss an die Gemeindeversorgungsanlage, die Bedingungen des Wasserbezuges (…) zu erlassen, insbesondere über die Herstellung, Durchführung und Änderung des Anschlusses einschließlich der Wartung und der Kostentragung.5. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Wasserversorgungsgesetz hat die Gemeindevertretung in einer Wasserleitungsordnung nähere Vorschriften für den Anschluss an die Gemeindeversorgungsanlage, die Bedingungen des Wasserbezuges (…) zu erlassen, insbesondere über die Herstellung, Durchführung und Änderung des Anschlusses einschließlich der Wartung und der Kostentragung.
Gemäß § 6 Abs 1 der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde F vom 14.05.1999, welche im Zeitpunkt der Errichtung des Anschlusses in Geltung stand, ist die Anschlussleitung einschließlich der Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung und der Verbrauchsleitung von der Marktgemeinde F durchzuführen. Die Marktgemeinde F kann hierfür befugte Unternehmer beauftragen. Die Kosten sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde F vom 14.05.1999, welche im Zeitpunkt der Errichtung des Anschlusses in Geltung stand, ist die Anschlussleitung einschließlich der Herstellung der Verbindung der Anschlussleitung mit der Versorgungsleitung und der Verbrauchsleitung von der Marktgemeinde F durchzuführen. Die Marktgemeinde F kann hierfür befugte Unternehmer beauftragen. Die Kosten sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einer vergleichbaren Bestimmung im Wiener Wasserversorgungsgesetz (etwa im Erkenntnis 1867/78 vom 28.02.1979) stellen die Kosten für die Verlegung eines städtischen Wasserrohrstranges keine öffentlichen Abgaben dar, sondern einen öffentlich-rechtlichen Rückersatzanspruch der Gebietskörperschaft für im privaten Interesse gemachte Aufwendungen. Auf die Einforderung dieser Gestehungskosten ist nicht die Wr LAO (Abgabenordnung Wien), sondern das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 anzuwenden. Diese Judikatur ist auch auf das Vorarlberger Wasserversorgungsgesetz zu übertragen.
Beim gegenständlichen Anspruch handelt es sich somit zwar um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, jedoch keinen Abgabenanspruch.
Sowohl das Wasserversorgungsgesetz als auch die Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde F sehen keine näheren Bestimmungen für die Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinde vor, sondern nur einen Kostenersatz dem Grunde nach. Daher sind sämtliche Kosten auf den Wasseranschlusswerber überwälzbar.
Wenn die Beschwerdeführer ausführen, dass im Kaufvertrag zwischen den Beschwerdeführern und deren Rechtsnachfolger ein Stichtag vereinbart worden wäre, welcher alle Steuern, Lasten und Umlagen für die Liegenschaft bestimmen würde, so handelt es sich dabei um eine rein zivilrechtliche Vereinbarung zwischen den Kaufparteien. Dies kann allenfalls dazu führen, dass die Beschwerdeführer einen zivilrechtlichen Rückforderungsanspruch an den Käufer haben, jedoch befreit sie das nicht von der Verpflichtung zur Leistung der von der Marktgemeinde F vorgeschriebenen Kosten, da zum Zeitpunkt der Errichtung des Wasseranschlusses noch die Beschwerdeführer grundbücherliche Eigentümer der gegenständlichen Liegenschaft waren.
Wenn die Beschwerdeführer weiters vermeinen, sie hätten bereits 14.000 Euro für den Wasseranschluss bezahlt, so handelt es sich offenbar um den Wasseranschlussbeitrag im Sinn der Wassergebührenverordnung. Dieser abgabenrechtliche Anspruch, basierend auf § 17 Abs 3 Z 4 FAG, ist ein anderer Anspruch als der gegenständliche, basierend auf § 6 Abs 2 lit a Wasserversorgungsgesetz. Die Bezahlung des Wasseranschlussbeitrages befreit somit nicht vom Kostenersatz für die Herstellung des Trinkwasser(haus)anschlusses.Wenn die Beschwerdeführer weiters vermeinen, sie hätten bereits 14.000 Euro für den Wasseranschluss bezahlt, so handelt es sich offenbar um den Wasseranschlussbeitrag im Sinn der Wassergebührenverordnung. Dieser abgabenrechtliche Anspruch, basierend auf Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 4, FAG, ist ein anderer Anspruch als der gegenständliche, basierend auf Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, Wasserversorgungsgesetz. Die Bezahlung des Wasseranschlussbeitrages befreit somit nicht vom Kostenersatz für die Herstellung des Trinkwasser(haus)anschlusses.
6. Zur Abänderung des Spruches:
Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Anspruch um keinen Abgabenanspruch. Somit kann dieser Bescheid nicht auf § 198 BAO gestützt werden.Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Anspruch um keinen Abgabenanspruch. Somit kann dieser Bescheid nicht auf Paragraph 198, BAO gestützt werden.
Da im gegenständlichen Verfahren nicht die BAO, sondern das AVG anzuwenden war, war auch die Bestimmung des § 6 Abs 1 BAO, welche die Gesamtschuldnereigenschaft normiert, nicht anzuwenden. Im AVG sowie im Wasserversorgungsgesetz gibt es keine entsprechenden Regelungen. Unerheblich ist auch, dass die Wasserleitungsverordnung der Marktgemeinde F eine Solidarhaftung vorsieht. Denn diese Regelung (§ 8 Abs 2) gilt nur für die Wasserbezugsgebühren.Da im gegenständlichen Verfahren nicht die BAO, sondern das AVG anzuwenden war, war auch die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, BAO, welche die Gesamtschuldnereigenschaft normiert, nicht anzuwenden. Im AVG sowie im Wasserversorgungsgesetz gibt es keine entsprechenden Regelungen. Unerheblich ist auch, dass die Wasserleitungsverordnung der Marktgemeinde F eine Solidarhaftung vorsieht. Denn diese Regelung (Paragraph 8, Absatz 2,) gilt nur für die Wasserbezugsgebühren.
Aufgrund dessen kann den Beschwerdeführern nicht solidarisch der gesamte Betrag für die Herstellungskosten auferlegt werden. Vielmehr können sie den beschwerdeführenden Personen nur entsprechend ihres Miteigentums auferlegt werden. Dies ist jeweils ein Anteil von 50 % der Herstellungskosten.
Da ebenfalls § 101 BAO (Zustellung an einen der Solidarschuldner gilt für alle Solidarschuldner als vollzogen) nicht anzuwenden war, ist der Einwand des Erstbeschwerdeführers, ihm sei der Bescheid gar nicht zugestellt worden, somit nicht völlig unberechtigt.Da ebenfalls Paragraph 101, BAO (Zustellung an einen der Solidarschuldner gilt für alle Solidarschuldner als vollzogen) nicht anzuwenden war, ist der Einwand des Erstbeschwerdeführers, ihm sei der Bescheid gar nicht zugestellt worden, somit nicht völlig unberechtigt.
In der Sache ändert sich jedoch nichts, da gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), vgl VwGH 26.02.2020, Ra 2019/09/0052, in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid dann als erlassen anzusehen ist, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde.In der Sache ändert sich jedoch nichts, da gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra 2019/09/0052, in einem Mehrparteienverfahren ein Bescheid dann als erlassen anzusehen ist, wenn er einer Partei zugestellt und damit rechtlich existent wurde.
Im Mehrparteienverfahren kann gegen einen Bescheid von jeder Partei Beschwerde erhoben werden, sobald er zumindest an eine Partei wirksam zugestellt und somit erlassen wurde (VwGH 25.06.2013, 2011/08/0346). Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war somit zulässig. Da der Erstbeschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einbezogen wurde und dort seine Argumente vortragen konnte, ist der Verfahrensfehler der nicht unternommenen Zustellung an ihn geheilt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen besteht bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen im Wiener Landesrecht, die auch auf die Vorarlberger Landesgesetzgebung übertragbar sind. Die Höhe der Kosten schließlich unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen kann.7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den gegenständlichen Rechtsfragen besteht bereits Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu vergleichbaren Bestimmungen im Wiener Landesrecht, die auch auf die Vorarlberger Landesgesetzgebung übertragbar sind. Die Höhe der Kosten schließlich unterliegt der einzelfallbezogenen Beurteilung, was keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen kann.
Schlagworte
Kosten Herstellung Wasserleitung keine AbgabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2024:LVwG.472.1.2023.R12Zuletzt aktualisiert am
30.07.2024