TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/22 94/09/0286

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Veröffentlicht am 22.06.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z12;
AuslBG §4 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der Firma S Gesellschaft m. b.H. in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 5. September 1994, Zl. IIc/6702 B, AIS 15712 SCHE, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei stellte am 20. Juni 1994 beim Arbeitsamt Bau-Holz den Antrag auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für den kroatischen Staatsangehörigen Drazen Drvenkar für die berufliche Tätigkeit als Fliesenleger.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1994 wies das Arbeitsamt diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 3 Z. 12 und § 4 Abs. 6 i.V.m. § 4 Abs. 1 AuslBG ab. Zur Ablehnung nach § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG führte das Arbeitsamt in der Begründung aus, daß nach dieser Bestimmung eine Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Arbeitskraft unter anderem nur dann zu erteilen sei, wenn der Arbeitgeber während der letzten 12 Monate vor der Antragseinbringung nicht trotz Ablehnung eines Antrages oder ohne einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung eingebracht zu haben, wiederholt Ausländer beschäftigt hat. Die gegenständliche Antragseinbringung sei am 21. Juni 1994 erfolgt. Die beschwerdeführende Partei habe entgegen den Bestimmungen des AuslBG Ausländer in ihrem Betrieb beschäftigt (neun Anzeigen wegen Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz seit 30. Juni 1993). Nach Zitierung der Gesetzesstellen des § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG stellte die Behörde fest, aufgrund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Fliesenleger Arbeitssuchende vorgemerkt seien, die für eine Vermittlung in Betracht kämen. Es spreche daher die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung. Der Vermittlungsausschuß habe im gegenständlichen Verfahren die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In der Berufung machte die beschwerdeführende Partei lediglich geltend, daß die im Bescheid des Arbeitsamtes angeführte Begründung in keiner Weise zutreffend sei, weil die beschwerdeführende Partei "noch niemals verurteilt wurde und gilt hier bis zu einem rechtskräftigen Urteil die Unschuldsvermutung und keine Willkürfeststellungen des Arbeitsamtes".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. September 1994 gab die belangte Behörde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 Z. 12 sowie § 13a AuslBG keine Folge. In der Begründung gab die belangte Behörde die einschlägige Rechtslage wieder und stellte dazu auch fest, daß die für das Kalenderjahr 1994 für das Bundesland Wien mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 26. November 1993, BGBl. Nr. 794/1993, festgesetzte Landeshöchstzahl (91.000) laut der offiziellen Statistik des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales seit Jahresbeginn 1994 überschritten sei. Im Ermittlungsverfahren sei festgestellt worden, daß im gesetzlichen Beobachtungszeitraum insgesamt 13 Verstöße gegen die Bestimmungen des AuslBG gesetzt worden seien. Deshalb sei der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG als gegeben angesehen worden, weshalb der Antrag nach dieser Gesetzesbestimmung erstinstanzlich abgelehnt worden sei. Entgegen den Berufungsausführungen sei zur Beurteilung kein rechtskräftiges Urteil notwendig gewesen, weil diese Frage im gegenständlichen Verfahren eigenständig als Vorfrage zu beurteilen sei. Auch seien die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG grundsätzlich nicht gegeben, weil die dort geforderten wichtigen Gründe, die eine Beschäftigung der ausländischen Arbeitskraft trotz Überschreitung der Landeshöchstzahl rechtfertigen könnten oder öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen, welche die Beschäftigung von Ausländern erforderten, im Beschwerdefall nicht vorlägen bzw. in der Berufung auch nicht vorgebracht worden seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid sowohl auf § 4 Abs. 3 Z. 12 als auch auf § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1993, 92/09/0372, u. v.a.).

§ 4 Abs. 6 AuslBG (Z. 1 in der Fassung der ab 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Novelle BGBl. Nr. 314/1994, die übrigen Bestimmungen i.d.F. der Novelle BGBl. Nr.450/1990) lautet:

"Über bestehende Kontingente (§ 12) hinaus sowie nach Überschreitung der Landeshöchstzahlen (§§ 13 und 13a) dürfen Beschäftigungsbewilligungen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 vorliegen und

1. bei Kontingentüberziehung und bei Überschreitung der Landeshöchstzahl der Regionalbeirat einhellig die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung befürwortet, oder

2. die Beschäftigung des Ausländers aus besonders wichtigen Gründen, insbesondere

a) als Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer,

b) in Betrieben, die in strukturell gefährdeten Gebieten neu gegründet wurden, oder

c) als dringender Ersatz für die Besetzung eines durch Ausscheiden eines Ausländers frei gewordenen Arbeitsplatzes, oder

d) im Bereich der Gesundheits- oder Wohlfahrtspflege erfolgen soll, oder

3. öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen die Beschäftigung des Ausländers erfordern, oder

4. die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 gegeben sind."

Bereits das Arbeitsamt ist - unter Anführung der einschlägigen Gesetzesbestimmung - bei Erlassung des abweisenden Bescheides vom 21. Juni 1994 von der Notwendigkeit der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG ausgegangen und hat dazu auch die Nichtzustimmung des Vermittlungsausschusses (dieser war bis zur Novelle BGBl. Nr. 314/1994 zur Erteilung der Zustimmung nach § 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG zuständig) und das Nichtvorliegen der nach § 4 Abs.6 Z. 2 bis 4 erforderlichen Voraussetzungen festgestellt.

Obwohl die beschwerdeführende Partei damit aufgrund des erstinstanzlichen Bescheides von der Notwendigkeit des Vorbringens von Gründen i.S. des erschwerten Verfahrens nach § 4 Abs. 6 AuslBG Kenntnis haben mußte (vgl. dazu auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, 92/09/0242, und vom 21. Jänner 1994, 93/09/0417, m.w.N.), ging die beschwerdeführende Partei darauf in der Berufung mit keinem Wort ein. Wenn die beschwerdeführende Partei ERSTMALS in der Beschwerde ein Vorbringen zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 6 AuslBG erstattet (der beantragte Ausländer sei wegen seiner speziellen Ausbildung im Betrieb eine Führungskraft und werde aus diesem Grund auch bei öffentlichen Bauten eingesetzt; bei Ausscheiden des beantragten Arbeitnehmers würden im Unternehmen der beschwerdeführenden Partei auch "heimische" Arbeitsplätze gefährdet werden), muß dieses bereits an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG geltenden Neuerungsverbot scheitern (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 1993, 92/09/0393, 0394).

Warum die von der belangten Behörde "angezogenen Bestimmungen des § 12a und 13a Z. 3 AuslBG" gleichheitswidrig sein sollen, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt und ist für den Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles auch nicht erkennbar (das hiezu in der Beschwerde allein vorgetragene Argument, eine zahlenmäßige Festsetzung beschäftigter und arbeitsloser Ausländer sei wegen der Eingliederung Österreichs in die europäische Union nicht zulässig, geht schon deshalb ins Leere, weil der beantragte Ausländer unbestritten kein Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der europäischen Union ist).

Konnte die belangte Behörde damit die Versagung der Beschäftigungsbewilligung zu Recht auf § 4 Abs. 6 AuslBG stützen, dann hatte bereits dies zur Abweisung der Beschwerde zu führen. Es erübrigt sich damit auch ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen zu § 4 Abs. 3 Z. 12 AuslBG, bei dem wiederum - nur - geltend gemacht wird, die Anwendung dieser Bestimmung sei ohne Vorliegen rechtskräftiger "Verurteilungen wegen Verstöße gegen das AuslBG" nicht zulässig (dazu, daß diese Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht der Rechtslage entspricht siehe z.B. das - ebenfalls die beschwerdeführende Partei betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. November 1994, 94/09/0249).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090286.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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