TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/16 L521 2276185-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2024
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Entscheidungsdatum

16.02.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L521 2276185-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. 1314131410-222101781, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, 1020 Wien, Leopold-Moses-Gasse 4, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. 1314131410-222101781, in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 05.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrages brachte er vor, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Wäre er in Syrien geblieben, hätte er am Krieg teilnehmen müssen. Bei einer Rückkehr befürchte er die „Inhaftierung wegen dem Militär“.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Ausreisegrund befragt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in Syrien in der Stadt al-Hasaka im gleichnamigen Gouvernement gelebt zu haben. Er habe Syrien im Jahr 2017 verlassen, nachdem er zum Wehrdienst einberufen worden sei. Die letzten Jahre habe er in der Türkei verbrecht. Im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde er festgenommen und zum Wehrdienst rekrutiert werden. Er wolle jedoch „nicht in den Krieg ziehen und kämpfen müssen“.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde in der Folge mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer indes der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Die belangte Behörde gelangte in ihrer Entscheidung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht und Syrien aufgrund der dort vorherrschenden Bürgerkriegssituation verlassen habe. Derentwegen sei ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten, jedoch nicht der eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

4. Gegen den am 08.06.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

5. Zur Vorbereitung der für den 01.12.2023 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden der Vertretung des Beschwerdeführers mit Note vom 14.11.2023 aktuelle Länderberichte zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu zur Verhandlung schriftlich oder anlässlich der Verhandlung mündlich Stellung zu nehmen.

6. Am 01.12.2023 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines gerichtlich beeideten Dolmetschers für die arabische Sprache durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprachen Arabisch und Kurmancî in Wort und Schrift. 1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und beherrscht die Sprachen Arabisch und Kurmancî in Wort und Schrift.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in der Ortschaft XXXX in der Nähe der Stadt XXXX im Distrikt XXXX des gleichnamigen Gouvernements geboren. Im Jahr 2012 übersiedelte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt XXXX und lebte dort bis zur Ausreise im Stadtteil XXXX (Stadtbezirk XXXX ) in seiner Mietwohnung. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien die Grund- und die Mittelschule im Ausmaß von neun Jahren und verließ diese ohne Abschluss. Bis zur Ausreise war der Beschwerdeführer im Geschäft seines Vaters erwerbstätig. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in der Ortschaft römisch 40 in der Nähe der Stadt römisch 40 im Distrikt römisch 40 des gleichnamigen Gouvernements geboren. Im Jahr 2012 übersiedelte der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in die Stadt römisch 40 und lebte dort bis zur Ausreise im Stadtteil römisch 40 (Stadtbezirk römisch 40 ) in seiner Mietwohnung. Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien die Grund- und die Mittelschule im Ausmaß von neun Jahren und verließ diese ohne Abschluss. Bis zur Ausreise war der Beschwerdeführer im Geschäft seines Vaters erwerbstätig.

Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Stadt XXXX im Stadtteil XXXX in der von ihnen gemieteten Wohnung. Der Vater des Beschwerdeführers repariert Mobiltelefone und betreibt dazu ein eigenes Geschäft. Die Brüder des Beschwerdeführers haben Syrien seinem nicht überprüfbaren Vorbringen zufolge verlassen und leben in der Türkei.Die Eltern des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Stadt römisch 40 im Stadtteil römisch 40 in der von ihnen gemieteten Wohnung. Der Vater des Beschwerdeführers repariert Mobiltelefone und betreibt dazu ein eigenes Geschäft. Die Brüder des Beschwerdeführers haben Syrien seinem nicht überprüfbaren Vorbringen zufolge verlassen und leben in der Türkei.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien behauptetermaßen im Jahr 2017 von seinem Herkunftsort ausgehend und gelangte zunächst in die Türkei, wo er sich etwa fünf Jahre lang aufhielt. Im Juni 2022 verließ der Beschwerdeführer die Türkei und gelangte von dort aus schlepperunterstützt über Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 05.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

1.2. Der Beschwerdeführer gehörte in seinem Herkunftsstaat keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an. Er hatte vor seiner Ausreise keine Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Der Beschwerdeführer hat den Wehrdienst bei der syrischen Armee ebensowenig abgeleistet, wie den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien. Er waren keinen Rekrutierungsversuchen syrischer Militärbehörden oder der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien ausgesetzt und hat auch nicht gegenüber dem syrischen Regime oder der der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien erklärt, den Wehrdienst bzw. den Dienst in den Selbstverteidigungseinheiten zu verweigern. Der Beschwerdeführer unterlag vor seiner Ausreise auch keiner von einem anderen Akteur ausgehenden individuellen Gefährdung und/oder drohenden (Zwangs-)Rekrutierung. Es wurde kein Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit der unterbliebenen Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee erlassen.

Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat keiner anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischen und/oder physischen Gewalt durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt.

1.3. Das Dorf XXXX im Distrikt XXXX XXXX steht ebenso wie der Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES). 1.3. Das Dorf römisch 40 im Distrikt römisch 40 römisch 40 steht ebenso wie der Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 derzeit – wie auch schon zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers – unter der Kontrolle der kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) bzw. der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (AANES).

Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem wehrpflichtigen Beschwerdeführer nicht die Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch syrische Streitkräfte. Die syrischen Militärbehörden können keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien durchführen. Die Ortschaft XXXX und der Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX liegen in dieser kurdischen Selbstverwaltungszone im Nordosten Syrien und somit in einer Region, in der die syrische Regierung nicht auf Männer im wehrpflichtigen Alter zugreifen kann, sodass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht der Gefahr einer Rekrutierung durch syrische Streitkräfte ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konfrontationen mit Angehörigen syrischer Streitkräfte im Rückkehrfall ausgesetzt sein.Im Falle der Rückkehr in seine Herkunftsregion droht dem wehrpflichtigen Beschwerdeführer nicht die Einberufung zum Wehrdienst in der syrischen Armee, ebensowenig droht dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch syrische Streitkräfte. Die syrischen Militärbehörden können keine Rekrutierungen im Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien durchführen. Die Ortschaft römisch 40 und der Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 liegen in dieser kurdischen Selbstverwaltungszone im Nordosten Syrien und somit in einer Region, in der die syrische Regierung nicht auf Männer im wehrpflichtigen Alter zugreifen kann, sodass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion nicht der Gefahr einer Rekrutierung durch syrische Streitkräfte ausgesetzt ist. Der Beschwerdeführer wird auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Konfrontationen mit Angehörigen syrischer Streitkräfte im Rückkehrfall ausgesetzt sein.

Im Alter zwischen 18 und 24 Jahren können Männer in der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden. Der Beschwerdeführer ist 26 Jahre alt und gehört daher nicht zum wehrpflichtigen Personenkreis. Ihm droht im Fall einer Rückkehr nicht die Einberufung zum Wehrdienst in den Selbstverteidigungseinheiten, ebensowenig droht ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die (Zwangs-)Rekrutierung durch kurdische Streitkräfte.

Seitens der kurdischen Behörden wird die Verweigerung der Selbstverteidigungspflicht nicht als Ausdruck einer oppositionellen politischen Gesinnung betrachtet. Der Versuch, der Selbstverteidigungspflicht zu entgehen, wird mit einer Verlängerung der Selbstverteidigungspflicht um einen Monat sanktioniert, einigen Quellen zufolge auch in Verbindung mit einer Haftstrafe für einen kürzeren Zeitraum von ein bis zwei Wochen.

Bei den kurdischen Einheiten dienen Wehrpflichtige in den Selbstverteidigungseinheiten (HXP), die von der YPG bzw. der YPJ zu unterscheiden sind. Die Selbstverteidigungseinheiten sind eine Hilfstruppe für die YPG. Die Einsätze der Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht erfolgen normalerweise in Bereichen wie Nachschub oder Objektschutz. Rekruten droht daher weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Fronteinsatz, noch ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sich Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müssten.

1.4. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in die Ortschaft XXXX oder den Stadtteil XXXX in der Stadt XXXX im XXXX auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-kurdischen Identität, der unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren oder seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Europa. 1.4. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in die Ortschaft römisch 40 oder den Stadtteil römisch 40 in der Stadt römisch 40 im römisch 40 auch keiner anderweitigen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintretenden individuellen Gefährdung, psychischen und/oder physischen Gewalt oder Strafverfolgung ausgesetzt sein. Er unterliegt insbesondere keiner individuellen Gefährdung aufgrund seiner sunnitisch-kurdischen Identität, der unrechtmäßigen Ausreise aus Syrien sowie dem in Österreich durchlaufenen Asylverfahren oder seines mehrmonatigen Aufenthaltes in Europa.

Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Distrikt XXXX im gleichnamigen Gouvernement, ist ohne Kontakt mit den Behörden bzw. den Streitkräften des syrischen Regimes insbesondere im Wege des Grenzübergangs Semalka/Faysh Khabur (Autonome Region Kurdistan) auf dem Landweg sowie anschließend über sichere Straßenverbindungen im Gouvernement al-Hasaka erreichbar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Personenstandsregisterauszug im Original, aus dem seine Herkunftsregion XXXX hervorgeht.Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Distrikt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement, ist ohne Kontakt mit den Behörden bzw. den Streitkräften des syrischen Regimes insbesondere im Wege des Grenzübergangs Semalka/Faysh Khabur (Autonome Region Kurdistan) auf dem Landweg sowie anschließend über sichere Straßenverbindungen im Gouvernement al-Hasaka erreichbar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen syrischen Personalausweis und einen syrischen Personenstandsregisterauszug im Original, aus dem seine Herkunftsregion römisch 40 hervorgeht.

1.5. Zur (allgemeinen) Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber dem Beschwerdeführer offengelegten Quellen getroffen:

1.5.1. Aktuelle Ereignisse:

20.11.2023: Der syrische Präsident, Bashar al-Assad, verkündete erneut den Erlass einer Amnestie und Strafminderung für eine Reihe von Straftaten, die vor dem 16.11.23 begangen wurden. Personen, die sich eines Vergehens schuldig gemacht haben, sollen demnach begnadigt werden. Gefangene, die an lebensbedrohlichen Krankheiten leiden oder älter als 70 Jahre sind, sollten entlassen und Todesstrafen in lebenslange Haft umgewandelt werden, während bis dato ergangene lebenslange Haftstrafen nach 20 Jahren beendet werden sollten. Nicht betroffen von dem Dekret blieben Verbrechen wie Waffenschmuggel und solche, die zum Tode eines Menschen führten. Darüber hinaus setzt das Dekret voraus, dass noch immer flüchtige Personen sich innerhalb von drei Monaten den Behörden stellen sollten. In den vergangenen Jahren wurden bereits mehrere derartige Amnestien durch die Regierung erlassen.

Der russischen nicht-staatlichen Nachrichtenagentur Interfax zufolge sollen bei russischen Luftangriffen am 12.11.23 mehr als 34 Rebellen im Nordwesten des Landes getötet worden sein. Angaben des Leiters des russischen Versöhnungszentrums für Syrien zufolge seien demnach in den vorausgegangenen 24 Stunden sieben Angriffe durch lokale bewaffnete Gruppierungen auf syrische Regierungstruppen erfolgt.

Die UN verkündete am 13.11.23, dass die syrische Regierung ihre Erlaubnis zur Nutzung zweier Grenzübergänge von der Türkei in die von bewaffneten Oppositionsgruppierungen im Nordwesten kontrollierten Gebiete bis zum 13.02.23 verlängert habe. Im Juli 2023 scheiterte im UN-Sicherheitsrat das erste Mal seit 2014 eine Resolution zur Verlängerung der Nutzung der Grenzübergänge, sodass kurz darauf die syrische Regierung unter der Bedingung bestimmter Anforderungen anbot die Nutzung zu erlauben.

Das US-Militär verkündete am 14.11.23, dass bei Luftangriffen in Syrien auf mit dem Iran assoziierte Milizen mehr als sieben Personen getötet worden seien. Der Angriff galt demnach einer Trainingseinrichtung der Milizen nahe der Stadt Albukamal sowie einem Haus nahe der Ortschaft Mayadeen. Zunächst konnten keine konkreten Aussagen zu den Getöteten gemacht werden. Das US-Militär verkündete, dass sich Milizenangehörige in der Nähe der Ziele befunden hätten und ihrer Prüfung nach keine Frauen und Kinder getötet worden seien. Die Spannungen zwischen US-Militär und pro-iranischen bewaffneten Gruppierungen hatte seit Beginn des Gaza-Krieges deutlich zugenommen (vgl. BN v. 13.11.23)Das US-Militär verkündete am 14.11.23, dass bei Luftangriffen in Syrien auf mit dem Iran assoziierte Milizen mehr als sieben Personen getötet worden seien. Der Angriff galt demnach einer Trainingseinrichtung der Milizen nahe der Stadt Albukamal sowie einem Haus nahe der Ortschaft Mayadeen. Zunächst konnten keine konkreten Aussagen zu den Getöteten gemacht werden. Das US-Militär verkündete, dass sich Milizenangehörige in der Nähe der Ziele befunden hätten und ihrer Prüfung nach keine Frauen und Kinder getötet worden seien. Die Spannungen zwischen US-Militär und pro-iranischen bewaffneten Gruppierungen hatte seit Beginn des Gaza-Krieges deutlich zugenommen vergleiche BN v. 13.11.23)

27.11.2023: Bei Luftangriffen der syrischen Armee auf Ortschaften im Nordwesten Syriens wurden am 24.11.23 mindestens zehn Personen getötet. Berichten oppositioneller Organisationen zufolge handelte es sich bei den Getöteten um Zivilpersonen, die zum Zeitpunkt ihres Todes in einem Olivenhain nahe der Ortschaft Qawqafeen im Gouvernement Idlib, arbeiteten. Unter ihnen waren demnach sieben Kinder.

Syrische Staatsmedien berichteten am 26.11.23 von einem israelischen Luftangriff auf den internationalen Flughafen in Damaskus, der Materialschäden zur Folge hatte und zu einer erneuten Stilllegung des Flughafens führte. Weitere Angriffe auf Ziele im Damaszener Umland führten ebenfalls zu Materialschäden. Der oppositionsnahen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge (SOHR) folgten die Luftangriffe nur wenige Stunden auf die Wiederinbetriebnahme des Flughafens, nachdem dieser bereits vor Wochen durch Luftschläge des israelischen Militärs außer Betrieb gesetzt wurde.

04.12.2023: Einer Stellungnahme der iranischen Revolutionsgarde zufolge wurden am 02.12.23 zwei ihrer Mitglieder durch israelische Luftangriffe auf Ziele in Syrien getötet. Syrische Staatsmedien berichteten hingegen ausschließlich von materiellen Schäden durch israelische Luftangriffe auf Ziele im Damaszener Umland. Die oppositionsnahe Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte wiederum berichtete, zwei syrische Staatsangehörige sowie zwei ausländische Personen seien bei Angriffen auf Ziele im Damaszener Vorort Sayyidah Zaynab getötet worden.

11.12.2023: Das WFP verkündete am 04.12.23, dass aufgrund von Finanzierungslücken die Lebensmittelhilfen in Syrien im kommenden Monat eingestellt würden. Demnach würden die Kürzungen Millionen Syrerinnen und Syrer zu einem Zeitpunkt treffen, an dem die Lebensmittelunsicherheit in Syrien einen neuen Höchststand erreicht hätte. Schätzungen zufolge leben mehr als 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Nach bereits erfolgten Hilfsreduzierungen im Juli 2023 (vgl. BN v. 03.07.23) sollen im September 2023 noch 3,2 Mio. Menschen von den Hilfsleistungen profitiert haben. Während das Hauptprogramm nun im Januar 2024 eingestellt wird, sollen einige kleinere Programme erhalten bleiben, darunter bspw. Schulernährungsprogramme und Initiativen zur Wiederherstellung der Bewässerungssysteme und Bäckereien in Syrien. Das WFP hatte im vergangenen Jahr bereits mehrfach Kürzungen von Hilfsprogrammen für syrische Geflüchtete in Syrien, Jordanien und Libanon vornehmen müssen. Ursächlich hierfür sei eine zunehmende Reduktion der Hilfsgelder aufgrund der Ermüdung der Geldgeberinnen und Geldgeber, der COVID-19-Pandemie sowie aufgrund diverser anderer Krisen wie bspw. des Ukrainekriegs.11.12.2023: Das WFP verkündete am 04.12.23, dass aufgrund von Finanzierungslücken die Lebensmittelhilfen in Syrien im kommenden Monat eingestellt würden. Demnach würden die Kürzungen Millionen Syrerinnen und Syrer zu einem Zeitpunkt treffen, an dem die Lebensmittelunsicherheit in Syrien einen neuen Höchststand erreicht hätte. Schätzungen zufolge leben mehr als 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Nach bereits erfolgten Hilfsreduzierungen im Juli 2023 vergleiche BN v. 03.07.23) sollen im September 2023 noch 3,2 Mio. Menschen von den Hilfsleistungen profitiert haben. Während das Hauptprogramm nun im Januar 2024 eingestellt wird, sollen einige kleinere Programme erhalten bleiben, darunter bspw. Schulernährungsprogramme und Initiativen zur Wiederherstellung der Bewässerungssysteme und Bäckereien in Syrien. Das WFP hatte im vergangenen Jahr bereits mehrfach Kürzungen von Hilfsprogrammen für syrische Geflüchtete in Syrien, Jordanien und Libanon vornehmen müssen. Ursächlich hierfür sei eine zunehmende Reduktion der Hilfsgelder aufgrund der Ermüdung der Geldgeberinnen und Geldgeber, der COVID-19-Pandemie sowie aufgrund diverser anderer Krisen wie bspw. des Ukrainekriegs.

Das jordanische Militär verkündete am 05.12.23, dass drei Personen aus Syrien bei dem Versuch, Drogen über die Grenze nach Jordanien zu schmuggeln, getötet worden seien. Etwa 233.000 Captagon-Pillen und größere Mengen Haschisch sollten demnach über die Grenze gebracht werden. Durch die Zunahme des Drogenhandels aus Syrien wurde der Weg durch Jordanien zu einer zunehmend bedeutungsvollen Schmuggelroute in die Golfstaaten.

Bei einem Angriff einer israelischen Drohne auf ein Fahrzeug im südwestlichen Gouvernement Quneitra am 08.12.23 wurden Medienberichten zufolge vier Personen getötet. Es soll sich demnach um drei Mitglieder der Hisbollah und eine syrische Begleitperson gehandelt haben, die in der Stadt Madinat al-B’ath, nahe der entmilitarisierten Zone an der Grenze zu den israelisch besetzten Golanhöhen, getötet wurden

18.12.2023: Am 09.12.23 wurden einem UN-Bericht zufolge neun Zivilpersonen bei der Bombardierung von Wohnvierteln in Idlib Stadt und der Ortschaft Sarmin durch Regierungstruppen getötet. 27 weitere Personen wurden demnach verletzt. Lokalen Gesundheitsbehörden zufolge sollen seit dem 05.10.23 insgesamt mehr als 92 Zivilpersonen im Nordwesten Syriens getötet und 400 weitere verwundet worden sein. UN OCHA warnte, man beobachte derzeit den stärksten Anstieg an Kampfhandlungen seit dem Jahr 2019.

Bei dem Versuch, Drogen aus Syrien über die jordanische Grenze zu schmuggeln, wurden am 12.12.23 mehrere Personen getötet, darunter auch ein jordanischer Soldat. Medienberichten zufolge sollten große Mengen an Captagon, Haschisch, aber auch Waffen über die Grenze geschmuggelt werden. Aufgrund vorteilhafter Wetterbedingungen und schlechter Sichtverhältnisse hätten die Versuche der Grenzüberquerungen zuletzt zugenommen.

Angaben des syrischen Verteidigungsministeriums zufolge wurden bei israelischen Luftangriffen auf Ziele nahe der Hauptstadt Damaskus am 17.12.23 zwei syrische Soldaten verwundet. Berichten zufolge sollen Standorte des syrischen Militärs sowie der durch den Iran unterstützen Hisbollah im Süden der Stadt getroffen worden sein

08.01.2024: Russische Luftangriffe auf Ziele in der Ortschaft Armanaz, im Gouvernement Idlib, töteten am 25.12.23 Angaben der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) sowie der privaten Zivilschutzorganisation bekannt als „Weißhelme“ zufolge, fünf Mitglieder einer Familie, darunter drei Kinder. Am selben Tag soll darüber hinaus eine Zivilperson bei Angriffen auf Infrastrukturziele in der Ortschaft Sarmin, im Osten Idlibs, getötet und fünf weitere verwundet worden sein. Am 31.12.23 sollen Angaben der oppositionsnahen Nachrichtenplattform Enab Baladi zufolge vier Zivilpersonen in Idlib Stadt durch Angriffe der syrischen Luftwaffe getötet und acht weitere verwundet worden sein sollen. Am Tag darauf berichtete das Nachrichtenportal, dass sechs Zivilpersonen in den Ortschaften Daret `Azzeh, Bureij Haidar und Kabashin, im Westen Aleppos, getötet worden sein sollen. Demnach wurden elf weitere durch die Angriffe verwundet.

Das türkische Militär verstärkte ab dem 23.12.23 seine Luftangriffe auf Ziele im Nordosten Syriens und tötete eigenen Angaben zufolge in Syrien und Irak mindestens 59 Kämpfer. Einem Sprecher der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) zufolge wurden bei Luftangriffen auf Ziele in Syrien allein am 25.12.23 mindestens acht Zivilpersonen getötet. SOHR berichtete darüber hinaus von zwölf Verletzten. Weitere Luftangriffe trafen den Behörden der Autonomen Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien (AANES) zufolge Ölindustriestandorte, Gesundheitseinrichtungen und weitere Infrastruktur und führten am 23.12.23 zu einer Reduzierung der Stromproduktion um 50 %.

Am 25.12.23 wurde ein hochrangiger iranischer General durch einen israelischen Luftangriff in einem Damaszener Stadtteil getötet. Der General soll als Berater für die in Syrien ansässige Revolutionsgarde fungiert haben. Iranische Amtsinhabende sowie durch den Iran unterstützte Milizen in der Region kündigten Vergeltungsmaßnahmen an. In den darauffolgenden Tagen wurden weitere Ziele in Syrien durch israelische Luftangriffe getroffen.

Am 30.12.23 wurden durch nicht identifizierte Kampfflugzeuge Gebäude und Militärfahrzeuge von mit dem Iran assoziierten Milizen angegriffen. Bei den Angriffen nahe der Stadt Albukamal, nahe eines Grenzübergangs zu Irak, wurden Angaben eines lokalen Kommandeurs eines irakischen Milizenverbundes zufolge mindestens vier Personen getötet.

Am 18.12.23 ging das jordanische Militär eigenen Angaben zufolge erneut Schmuggelaktivitäten an der syrisch-jordanischen Grenze vor. Mehrere Personen, die versucht haben sollen Drogen sowie Kampfmittel und Waffen aus Syrien nach Jordanien zu schmuggeln, wurden durch jordanische Grenzschutzangehörige getötet. Kurz darauf erfolgten mutmaßlich durch das jordanische Militär durchgeführte Luftangriffe auf Ziele in den syrischen Gouvernements Suweida und Dar‘a. Bei den Zielen soll es sich Medienberichten zufolge um Aufenthaltsorte bekannter durch den Iran unterstützte Drogenhändler gehandelt haben. Am 05.01.24 wurden weitere Ziele im Süden Syriens durch jordanische Luftangriffe zerstört, die für den grenzüberschreitenden Drogenhandel von Bedeutung gewesen sein sollen. Darunter befand sich auch das Haus eines bekannten Drogenhändlers sowie Lagerhallen. Berichte über Opfer gab es zunächst keine. Darüber hinaus verkündete das jordanische Militär am 06.01.24, dass bei der Abwehr von Drogen- und Waffenschmuggel erneut fünf Personen getötet sowie 15 Verdächtige inhaftiert worden seien. Das Militär sprach von einer zunehmenden Zahl an Schmuggeloperationen an der Grenze.

15.01.2024: Am 11.01.24 gab die syrische Regierung in Damaskus ihre Zustimmung für die Verlängerung der grenzüberschreitenden Hilfen aus der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa in den Nordwesten Syriens. Der syrischen UN-Vertretung zufolge wurden die Hilfslieferungen vorerst bis zum 13.07.24 genehmigt. Seit 2014 hatte der UN-Sicherheitsrat grenzüberschreitende Hilfen ohne Einbeziehung der syrischen Regierung autorisiert. Im vergangenen Jahr allerdings scheiterte eine erneute Verlängerung, sodass die syrische Regierung zunächst eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen anbot (vgl. BN v. 23.11.23 u. 25.09.23). Am 13.02.24 wird darüber hinaus die Autorisierung für die Nutzung der beiden Grenzübergänge Bab al-Salama und al-Ra’i auslaufen, welche nach den schweren Erdbeben im Februar 2023 weitere Hilfslieferungen ermöglicht hatte (vgl. BN v. 20.02.23).15.01.2024: Am 11.01.24 gab die syrische Regierung in Damaskus ihre Zustimmung für die Verlängerung der grenzüberschreitenden Hilfen aus der Türkei über den Grenzübergang Bab al-Hawa in den Nordwesten Syriens. Der syrischen UN-Vertretung zufolge wurden die Hilfslieferungen vorerst bis zum 13.07.24 genehmigt. Seit 2014 hatte der UN-Sicherheitsrat grenzüberschreitende Hilfen ohne Einbeziehung der syrischen Regierung autorisiert. Im vergangenen Jahr allerdings scheiterte eine erneute Verlängerung, sodass die syrische Regierung zunächst eine Genehmigung unter bestimmten Bedingungen anbot vergleiche BN v. 23.11.23 u. 25.09.23). Am 13.02.24 wird darüber hinaus die Autorisierung für die Nutzung der beiden Grenzübergänge Bab al-Salama und al-Ra’i auslaufen, welche nach den schweren Erdbeben im Februar 2023 weitere Hilfslieferungen ermöglicht hatte vergleiche BN v. 20.02.23).

Der syrische Zivilschutz, auch bekannt als Weißhelme, berichtete Medienberichten zufolge, dass am 07.01.24 vier Zivilpersonen durch den Einsatz von Brandwaffen im Nordwesten von Idlib Stadt verwundet worden sein sollen. Der Angriff soll demnach einer Schule gegolten haben, die als Notunterkunft für vertriebene Syrerinnen und Syrer genutzt wurde. Bereits am Tag zuvor sollen Brandwaffen eingesetzt worden sein, die allerdings keine Opfer nach sich zogen. Die Nutzung von Brandwaffen gegen die Zivilbevölkerung ist völkerrechtlich verboten. Zuletzt hatte Human Rights Watch im Oktober 2023 über den Einsatz von Streumunition im Nordwesten Syriens durch die Regierungstruppen berichtet, welche völkerrechtlich durch eine von 112 Staaten ratifizierte Konvention verboten sind. Weder Syrien noch Russland zählen allerdings zu den Unterzeichnerstaaten.

Das türkische Militär führte erneut Angriffe auf Ziele in Irak und Syrien aus, die Militärangaben zufolge mit der PKK in Verbindung stehen sollen. Nachdem in Nordirak am 12.01.23 neun türkische Militärangehörige getötet wurden, hätte das Militär demnach in den darauffolgenden 24 Stunden allein in Syrien neun Personen getötet. Türkische Stellungnahmen sprachen von der Neutralisierung bewaffneter Kämpfer. Darüber hinaus sollen türkischen Staatsmedien zufolge am 14.01.24 erneut 24 Ziele in Syrien getroffen und zahlreiche bewaffnete Kämpfer getötet worden sein. Eine genaue Zahl wurde durch staatliche Stellen zunächst nicht genannt.

Das jordanische Militär griff Medienberichten zufolge am 09.01.24 sowie an vorangegangenen Tagen derselben Woche Ziele in Syrien aus der Luft an, welche es mit der Drogenschmuggelszene in Südsyrien in Verbindung gebracht haben soll. Unbestätigten Berichten zufolge sollen bei den Angriffen auf Ziele in Shaab, `Arman und Malah drei Personen getötet worden sein, darunter mindestens ein bekannter Drogenhändler.

Am 12.01.24 veröffentlichte eine wöchentliche Online-Publikation des IS Zahlen über seine Aktivitäten der vorangegangenen Woche. Demnach seien durch IS-Mitglieder alleine in Syrien 34 Operationen durchgeführt worden, die zum Tod oder der Verwundung von 70 Personen geführt hätten. Primäres Ziel seien demnach Angehörige des syrischen Militärs gewesen.

22.01.2024: Am 15.01.24 wurden durch die iranische Revolutionsgarde Raketen auf mehrere Ziele in Nordsyrien abgefeuert. Die Revolutionsgarde verkündete in einer Stellungnahme, es habe sich bei den Zielen um „terroristische Operationen“, darunter auch Ziele des Islamischen Staats, gehandelt. Die Luftangriffe folgten auf zwei Selbstmordanschläge des IS in der iranischen Stadt Kerman, bei der Dutzende Personen getötet und Hunderte verletzt wurden (vgl. BN v. 08.01.24).3922.01.2024: Am 15.01.24 wurden durch die iranische Revolutionsgarde Raketen auf mehrere Ziele in Nordsyrien abgefeuert. Die Revolutionsgarde verkündete in einer Stellungnahme, es habe sich bei den Zielen um „terroristische Operationen“, darunter auch Ziele des Islamischen Staats, gehandelt. Die Luftangriffe folgten auf zwei Selbstmordanschläge des IS in der iranischen Stadt Kerman, bei der Dutzende Personen getötet und Hunderte verletzt wurden vergleiche BN v. 08.01.24).39

Bei Luftangriffen des türkischen Militärs auf Ziele im Nordosten Syriens wurden am 15.01.24 und den vorangegangenen Tagen (vgl. BN v. 15.01.24) mindestens zehn Personen verletzt. Die Zerstörung wichtiger Infrastruktur führte lokalen Behörden zufolge zu Stromausfällen sowie Störungen der Wasserversorgung in weiten Teilen der durch die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) kontrollierten Gebiete. Der türkische Staatspräsident Erdo?an kündigte darüber hinaus am 16.01.24 eine mögliche Ausweitung von Angriffen auf Ziele in Syrien und Irak an, nachdem bei einem Angriff auf eine türkische Militärbasis in Irak erneut türkische Militärangehörige getötet wurden.Bei Luftangriffen des türkischen Militärs auf Ziele im Nordosten Syriens wurden am 15.01.24 und den vorangegangenen Tagen vergleiche BN v. 15.01.24) mindestens zehn Personen verletzt. Die Zerstörung wichtiger Infrastruktur führte lokalen Behörden zufolge zu Stromausfällen sowie Störungen der Wasserversorgung in weiten Teilen der durch die kurdisch geführten Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) kontrollierten Gebiete. Der türkische Staatspräsident Erdo?an kündigte darüber hinaus am 16.01.24 eine mögliche Ausweitung von Angriffen auf Ziele in Syrien und Irak an, nachdem bei einem Angriff auf eine türkische Militärbasis in Irak erneut türkische Militärangehörige getötet wurden.

Bei einem mutmaßlich jordanischen Luftangriff auf Ziele in Südsyrien am 18.01.24 wurden der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge, mindestens neun Personen getötet. Der Angriff sei demnach auf Ziele in der Ortschaft Arman im Gouvernement Suweida erfolgt und habe u.a. den Tod von zwei Kindern und drei Frauen gefordert. Einer weiteren lokalen Quelle zufolge sollen zehn Personen bei dem Angriff getötet worden sein. Außerdem soll es einen weiteren Angriff auf Ziele in der Ortschaft Malah gegeben haben, bei dem es jedoch zu keinen Personenschäden kam. Das jordanische Militär hatte in den vergangenen Monaten sein Vorgehen gegen Schmugglerinnen und Schmuggler an der syrisch-jordanischen Grenze verschärft und mehrfach Luftangriffe auf Ziele ausgeübt, die es mit Schmuggelaktivitäten in Verbindung gebracht haben soll. Angaben von SOHR zufolge sollen die in Arman getöteten Personen allerdings keinerlei Verbindung zum Drogenschmuggel gehabt haben.

Iranischen und syrischen Staatsmedien zufolge tötete ein mutmaßlich israelischer Luftangriff am 20.01.24 mindestens fünf Mitglieder der iranischen Streitkräfte bei einem Angriff auf Ziele in der Hauptstadt Damaskus. Demnach sei das Ziel ein Gebäude gewesen, das durch die iranische Revolutionsgarde genutzt wurde und bei dem Angriff zerstört wurde. Unter den Toten sollen hochrangige Mitglieder der Revolutionsgarde gewesen sein, u.a. der Chef des Geheimdienstes der iranischen Revolutionsgarde sowie sein Stellvertreter. SOHR berichtete hingegen zunächst von sechs Toten, darunter eine syrische Person.

29.01.2024: Berichten der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sollen am 28.01.24 bei Auseinandersetzungen mit lokalen bewaffneten Gruppierungen acht mit dem IS assoziierte Milizenmitglieder getötet worden sein. Unter den im Gouvernement Dar’a, im Süden Syriens, Getöteten soll sich auch ein hochrangiger Milizenführer befunden haben. Die staatliche syrische Nachrichtenagentur berichtete von der Eliminierung von acht IS-Mitgliedern in der Ortschaft Nawa. Unter ihnen der IS-Anführer der Horan-Region, welche sich über südliche Teile Syriens und nördliche Teile Jordaniens erstreckt.

Wie im Dezember 2023 angekündigt (vgl. BN v. 11.12.23) stellte das WFP mit Beginn des Jahres 2024 alle Nahrungsmittelhilfsprogramme in Syrien ein. Aufgrund von Finanzierungseinbrüchen kann das WFP eigenen Angaben zufolge die Hilfsleistungen nicht im Ausmaß des Vorjahres aufrechterhalten.Bereits im Juli 2023 fand eine großangelegte Kürzung der Hilfsleistungen für Syrien aus denselben Gründen statt, im Zuge dessen etwa 5,5 Mio. Syrerinnen und Syrer ihren Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen verloren (vgl. BN v. 03.07.23). Dem WFP zufolge habe der Umfang der Leistungen bereits vor den jüngsten Kürzungen den Bedarf nicht decken können. Das WFP ist primär auf Geldspenden durch Staatsregierungen angewiesen, die in den letzten Jahren und Monaten deutlich abgenommen haben.Wie im Dezember 2023 angekündigt vergleiche BN v. 11.12.23) stellte das WFP mit Beginn des Jahres 2024 alle Nahrungsmittelhilfsprogramme in Syrien ein. Aufgrund von Finanzierungseinbrüchen kann das WFP eigenen Angaben zufolge die Hilfsleistungen nicht im Ausmaß des Vorjahres aufrechterhalten.Bereits im Juli 2023 fand eine großangelegte Kürzung der Hilfsleistungen für Syrien aus denselben Gründen statt, im Zuge dessen etwa 5,5 Mio. Syrerinnen und Syrer ihren Zugang zu Unterstützungsmaßnahmen verloren vergleiche BN v. 03.07.23). Dem WFP zufolge habe der Umfang der Leistungen bereits vor den jüngsten Kürzungen den Bedarf nicht decken können. Das WFP ist primär auf Geldspenden durch Staatsregierungen angewiesen, die in den letzten Jahren und Monaten deutlich abgenommen haben.

05.02.2024: Bei einem mutmaßlich israelischen Luftangriff auf Ziele nahe der syrischen Hauptstadt Damaskus wurden am 29.01.24 mehrere Personen verwundet und getötet. Der in London ansässigen Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge sei ein Bauerngut, auf dem sich Mitglieder der Hisbollah und anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen aufgehalten haben sollen. Demnach seien mind. sieben Personen getötet worden, darunter vier syrische Staatsangehörige. Anderen Medien zufolge sei der Angriff auf den Damaszener Stadtteil Sayyida Zaynab erfolgt.

Eine Woche nach dem Angriff auf einen US-Stützpunkt in Jordanien, bei dem drei Angehörige des US-Militärs getötet wurden (vgl. BN v. 29.01.24), griff das US-Militär in Vergeltungsschlägen Dutzende Ziele in Syrien und Irak aus der Luft an. Insgesamt sollen mehr als 85 Ziele an sieben Standorten der al-Quds-Truppen oder anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen getroffen worden sein. Vier dieser Standorte sollen sich US-Militärangaben zufolge in Syrien befunden haben. SOHR zufolge sollen hierbei 23 Milizenangehörige getötet worden sein. US-Präsident Joe Biden kündigte weitere militärische Maßnahmen an.Eine Woche nach dem Angriff auf einen US-Stützpunkt in Jordanien, bei dem drei Angehörige des US-Militärs getötet wurden vergleiche BN v. 29.01.24), griff das US-Militär in Vergeltungsschlägen Dutzende Ziele in Syrien und Irak aus der Luft an. Insgesamt sollen mehr als 85 Ziele an sieben Standorten der al-Quds-Truppen oder anderer durch den Iran unterstützter Gruppierungen getroffen worden sein. Vier dieser Standorte sollen sich US-Militärangaben zufolge in Syrien befunden haben. SOHR zufolge sollen hierbei 23 Milizenangehörige getötet worden sein. US-Präsident Joe Biden kündigte weitere militärische Maßnahmen an.

1.5.2. Politische Lage:

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70% des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023).

Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022-März 2023 nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich im Berichtszeitraum November 2022-März 2023 nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023).

Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).

1.5.3. Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien:

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine ’zweite Front’ in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba’ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, ’Ain al-’Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlasse

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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