TE Vwgh Beschluss 1995/6/23 95/17/0125

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art144 Abs1;
B-VG Art144 Abs2;
B-VG Art144 Abs3 idF 1984/296;
B-VG Art144 Abs3;
VerfGG 1953 §35 Abs2;
VerfGG 1953 §35;
VerfGG 1953 §82 Abs1;
VwGG §26 Abs1 lita;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/19/0292 B 14. März 1996 96/19/0291 B 14. März 1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der B-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Februar 1994, Zl. BauR - 010033/4 - 1993 Stö/Lan, betreffend Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn nach der Oberösterreichischen Bauordnung (mitbeteiligte Partei:

Landeshauptstadt Linz, Neues Rathaus, 4041 Linz, Hauptstraße 1-5), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung wurde der Vorstellung der beschwerdeführenden Partei gegen die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten der Fahrbahnherstellung durch die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Landeshauptstadt Linz keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 11. Februar 1994 nachweislich zugestellt.

1.2. Die beschwerdeführende Partei erhob zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 1. März 1995, B 553/94-12, die Behandlung dieser Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

1.3. Über Aufforderung durch den Verwaltungsgerichtshof legte der Verfassungsgerichtshof den Briefumschlag, mit dem die Verfassungsgerichtshofbeschwerde eingebracht worden war, zur Einsichtnahme vor. Daraus ergibt sich, daß die Sendung am 25. März 1994, dem letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist, zur Post gegeben worden ist. Das Kuvert ist (ausschließlich) an den Verwaltungsgerichtshof adressiert. Laut Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes, der ebenso wie der Verfassungsgerichtshof eine eigene Einlaufstelle hat, langte die Sendung dort am 28. März 1994 ein. Dieser Eingangsstempel befindet sich sowohl auf dem Kuvert als auch auf der Verfassungsgerichtshofbeschwerde. Da offenkundig die Beschwerde noch am selben Tag vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, weist der Beschwerdeschriftsatz auch den Eingangsstempel des Verfassungsgerichtshofes vom 28. März 1994 auf.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

2.1. § 35 VfGG lautet:

"(1) Soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere finden die Bestimmungen dieser Gesetze auch auf die Berechnung von Fristen Anwendung; die Tage des Postenlaufes werden in die Fristen nicht eingerechnet."

§ 82 Abs. 1 VfGG bestimmt:

"Die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen einen Bescheid kann nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden."

2.2. Eine zwar innerhalb der Beschwerdefrist zur Post gegebene, jedoch an eine unzuständige Stelle (hier: an den Verwaltungsgerichtshof) adressierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde, die erst von dieser Stelle an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet wurde, gilt nicht am Tag der Postaufgabe, sondern erst am Tag des Einganges beim Verfassungsgerichtshof als eingebracht. Nur bei ordnungsgemäßer Adressierung an den zuständigen Gerichtshof ist der Tag der Postaufgabe maßgeblich (VfSlg. 10.196/1984, 10.381/1985; ebenso die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 1993, B 1321/93 = ZfVB 1995/1/372, vom 28. Februar 1994, B 225/94 = ZfVB 1995/3/1174, und vom 1. März 1994, B 43/94 = ZfVB 1995/3/1174, unter Hinweis auf VfSlg. 12.315/1990). Die Beschwerdefrist wäre auch dann gewahrt, wenn die zur Einbringung unzuständige Stelle den Schriftsatz im Postwege weiterleitet und die Übergabe an die Post noch innerhalb der Beschwerdefrist erfolgt (vgl. den Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1994, B 2156/94).

Beide Voraussetzungen für die Nichteinrechnung des Postenlaufes in die Beschwerdefrist und somit für die Rechtzeitigkeit der beim Verfassungsgerichtshof nach Fristablauf eingelangten Verfassungsgerichtshofbeschwerde lagen im Beschwerdefall nicht vor.

2.3. Die Behandlung einer Beschwerde kann auch abgelehnt werden, wenn sie an sich unzulässig wäre; der Verfassungsgerichtshof kann daher auf die Prüfung der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde verzichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1985, Slg. N.F. Nr. 5968/F). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis vom 21. Februar 1985 weiters ausgeführt hat, ist im Falle der Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 Abs. 3 B-VG die Beschwerde nicht erst mit der Abtretung, sondern schon in dem Zeitpunkt als beim Verwaltungsgerichtshof erhoben anzusehen, in dem sie beim Verfassungsgerichtshof eingebracht worden ist. Daraus ergibt sich, daß dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Fall die selbständige Prüfung der Frage obliegt, ob die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof rechtzeitig eingebracht wurde. Dies muß auch dann gelten, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde (wie im vorliegenden Fall) abgelehnt hat; denn der Verfassungsgerichtshof kann in einem solchen Fall auch auf die Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit verzichten (vgl. die hg. Beschlüsse vom 26. Juni 1992, Zl. 88/17/0205 und 88/17/0207).

Die Frage der Rechtzeitigkeit einer sogenannten Sukzessivbeschwerde hat sich dabei auf den (verfassungsrechtlich vorgegebenen) einzigen, beim Verfassungsgerichtshof zu erhebenden Beschwerdeschriftsatz zu beziehen.

2.4. Aus diesen Erwägungen folgt, daß die beim Verfassungsgerichtshof verspätet erhobene, dessen ungeachtet jedoch dem Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung abgetretene Sukzessivbeschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Versäumung der ursprünglichen Beschwerdefrist (§§ 82 Abs. 1 und 35 Abs. 2 VfGG) gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war. Dieser Beschluß war nach der zuletzt zitierten Bestimmung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zu fassen.

2.5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170125.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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