TE Vwgh Beschluss 1995/6/23 95/17/0149

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs2 impl;
AVG §69 Abs2;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über das Ersuchen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz "die Möglichkeit einer Revision des Erkenntnisses vom 27. Jänner 1995 (erg.: Zl. 94/17/0449) dahingehend" zu "erwägen, daß die Landeshauptstadt Graz keine nochmalige über den Umfang des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses hinausgehende Kostenersatzpflicht trifft", den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dieser Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/17/0449-7 (vormals Zl. 93/17/0135), hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. April 1993, Zl. A 8 - K 517/1992-1, betreffend Lustbarkeitsabgabe für August 1992 einschließlich Kriegsopferzugschlag wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf und erlegte der Landeshauptstadt Graz den Ersatz der Kosten in der Höhe von S 13.040,-- auf.

Mit Schreiben vom 26. April 1995 (zur Post gegeben am 2. Mai 1995, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 4. Mai 1995) teilte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz mit, daß der genannte Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 15. April 1993 im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bereits mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. März 1994, B 975/93-10, aufgehoben und die Landeshauptstadt Graz zur Bezahlung der Prozeßkosten in der Höhe von S 15.000,-- verpflichtet worden war. Gleichzeitig wurde das "Ersuchen" gestellt, der Gerichtshof "wolle die Möglichkeit einer Revision des Erkenntnisses vom 27. Jänner 1995 dahingehend erwägen, daß die Landeshauptstadt Graz keine nochmalige über den Umfang des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses hinausgehende Kostenersatzpflicht trifft." Der Eingabe beigelegt war u.a. die Ablichtung des bereits genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1995, mit dem ebenfalls darauf abgelichteten Eingangsstempel des Magistrates der Landeshauptstadt Graz mit dem Eingangsdatum vom 3. April 1995.

Aus dem Inhalt der in Rede stehenden Eingabe vom 26. April 1995 ist somit das Begehren auf Abänderung des hg. Erkenntnisses vom 27. Jänner 1995, allerdings eingeschränkt auf die darin enthaltene Kostenentscheidung, zu entnehmen. Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes sind - abgesehen von den Möglichkeiten der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - unabänderbar und endgültig. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings geprüft, ob dem im Spruch näher bezeichneten "Ersuchen" unter dem Gesichtspunkt seiner Wertung als Wiederaufnahmeantrag entsprochen werden könnte.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von den Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Die zweiwöchige Ausschlußfrist für den Wiederaufnahmeantrag beginnt, soferne er auf den durch Zustellung mitgeteilten Inhalt einer Entscheidung gestützt wird, mit der Zustellung der Entscheidung (Beschluß vom 15. Jänner 1976, Zlen. 2211-2213/75, Slg. Nr. 8963/A).

Die Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, wodurch die "Aufhebung" des bereits durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz - an dem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof war der Verwaltungsgerichtshof nicht beteiligt - bekanntgegeben wurde, erfolgte lt.

Eingangsstampiglie des Magistrates der Landeshauptstadt Graz am 3. April 1995, der die zweifache Kostenentscheidung bekämpfende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde jedoch erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist am 2. Mai 1995 zur Post gegeben. Damit erweist sich der Wiederaufnahmeantrag jedenfalls als verspätet - ungeachtet dieses Umstandes wäre es Sache des antragstellenden Gemeinderates gewesen, schon im Antrag entsprechende Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu machen -, sodaß auf die Frage der Zulässigkeit dieses Antrages nicht mehr weiter einzugehen ist.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170149.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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