TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/26 94/10/0034

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Veröffentlicht am 26.06.1995
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Index

L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten;
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 lita;
NatSchG Krnt 1986 §57 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §8;
VVG §2 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des C, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21. Dezember 1993, Zl. Ro-601/4/1993, betreffend Wiederherstellungsauftrag nach dem Kärntner Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986, (KNSchG) aufgetragen, die auf einem näher bezeichneten Grundstück verlegten Drainagerohre samt Schotterbett bis 30. April 1994 zu entfernen. Nach der wesentlichen Begründung des angefochtenen Bescheides war die gegenständliche Entwässerungsmaßnahme auf einer Feuchtfläche bereits Gegenstand eines Bewilligungsverfahrens nach dem Kärntner Naturschutzgesetz; die gegen die Versagung der begehrten Bewilligung erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei mit Erkenntnis vom 23. September 1991, Zl. 91/10/0015, abgewiesen worden. Nach dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen für Naturschutz sei die Entfernung der Drainagerohre samt Schotterbett technisch problemlos möglich. Die Absperrung des Drainagerohres allein genüge nicht, weil diesfalls die drainierende Wirkung des Schotterbettes aufrecht bliebe und eine Verlagerung des Wasserdargebotes von den oberen zu den unteren Teilen der Feuchtfläche bewirkte. Die aufgetragene Maßnahme stelle einen geringeren Eingriff in das Gefüge des Haushaltes der Natur dar als die andauernde "schleichende" Entwässerung im Falle der Belassung der Drainagerohre und des Schotterbettes. Dieser einmalige Eingriff sei in Anbetracht des in Zukunft wieder vorliegenden ursprünglichen Wasserdargebotes nicht als nachhaltig anzusehen, hingegen schädige die Entwässerung die Feuchtfläche nachhaltig und auf Dauer. Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes entspreche somit den Zielsetzungen des Gesetzes.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der angefochtene Bescheid hat eine Maßnahme nach § 57 KNSchG zum Gegenstand, nicht jedoch eine Vollstreckungsmaßnahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Dieser Bescheid ist Titelbescheid für allfällige nachfolgende Maßnahmen nach dem zuletzt genannten Gesetz. Daher geht der Beschwerdevorwurf, der angefochtene Bescheid verstoße gegen § 2 Abs. 1 VVG, ins Leere.

Gemäß § 57 Abs. 1 KNSchG ist unter anderem dann, wenn nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Bewilligung ausgeführt werden, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen. Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden. Die Naturschutzbehörde kann somit von der Erteilung eines Auftrages zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nur dann absehen, wenn dessen Wiederherstellung entweder tatsächlich nicht möglich ist oder den Zielsetzungen dieses Gesetzes widerspräche.

Daß die Wiederherstellung des rechtmäßigen (früheren) Zustandes im vorliegenden Fall nicht möglich wäre, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Er meint aber, die aufgetragene Maßnahme entspreche nicht den Zielsetzungen des Kärntner Naturschutzgesetzes. Durch sie würde nämlich ein größerer Schaden angerichtet als bei Belassung des seit 1988 bestehenden Zustandes. Dazu beruft er sich auf das mit der Berufung vorgelegte (Privat)Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für die Landwirtschaft. Dieser Sachverständige sei der Ansicht, daß die Drainagen im Schilfgürtelbereich weitestgehend funktionslos seien, eine neuerliche Öffnung des Bodens eine sich zum Nachteil des Naturschutzes auswirkende Verwundung des bestehenden Biotops bedeute und in der Folge auch keine Veränderung bewirken würde. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde, daß die belangte Behörde auf das Privatgutachten nicht eingegangen sei und infolge Nichtanhörung des Beschwerdeführers beim Lokalaugenschein vom 3. November 1993 den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt habe. Mit diesem Vorbringen macht die Beschwerde der Sache nach geltend, der gegenständliche Entfernungsauftrag sei deshalb nicht rechtens, weil die aufgetragene Maßnahme im Sinne des § 57 Abs. 1 zweiter Satz KNSchG im Widerspruch zu den Zielsetzungen dieses Gesetzes stehe.

Auch dieses Vorbringen läßt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkennen. Als Zielsetzung im Sinne des Gesetzes kommt im Beschwerdefall der Schutz des Gefüges des Haushaltes der Natur im gegenständlichen Lebensraum vor nachhaltiger Beeinträchtigung durch die getroffene Entwässerungsmaßnahme in Betracht (§§ 8, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 lit. a KNSchG). Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Privatgutachten läßt nicht erkennen, inwiefern die aufgetragene Maßnahme dieser Zielsetzung widersprechen soll. Dieses Gutachten spricht zwar von einer "sich zum Nachteil des Naturschutzes auswirkenden Verwundung des Biotops", es läßt aber offen, welcher Nachteil konkret gemeint ist, und befaßt sich überhaupt nicht mit der nach der gegebenen Rechtslage wesentlichen Frage, ob es sich dabei um einen NACHHALTIGEN Nachteil handelt. Das Privatgutachten ist daher nicht geeignet, die auf dem Gutachten ihres Amtssachverständigen beruhende Annahme der belangten Behörde zu erschüttern, die aufgetragene Entfernungsmaßnahme stelle einen geringeren, weil vorübergehenden, Eingriff in das Gefüge des Haushaltes der Natur dar als eine andauernde "schleichende" Entwässerung; diese schädige das Feuchtgebiet nachhaltig und auf Dauer. Es liegt auf der Hand, daß eine auch nur teilweise wirksame Drainagierung (davon geht offenbar auch das Privatgutachten aus, wenn es die Drainagierung als "weitestgehend funktionslos" bezeichnet) eine nachhaltige Beeinträchtigung eines Feuchtbiotops zu bewirken vermag (vgl. das den Beschwerdeführer betreffende Vorerkenntnis Zl. 91/10/0015). Ebenso offenkundig ist, daß die gänzliche Beseitigung einer auf die Entwässerung eines Feuchtgebietes abzielenden Maßnahme dessen Schutz vor nachhaltiger Beeinträchtigung dient und nicht etwa dieser Zielsetzung widerspricht. Die gerügten Verfahrensmängel sind, soweit sie überhaupt vorliegen, nicht relevant, da die belangte Behörde auch bei deren Vermeidung zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.

Die Beschwerde ist somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994100034.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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