TE Vfgh Beschluss 2007/3/14 B1324/06 ua

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art19 Abs1, Art69 Abs1, Art131
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DSG 2000 §1, §31 Abs2, §40 Abs2

Leitsatz

Keine Beschwerdelegitimation der Bundesministerin für Inneres gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission; keine Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts bei einem Organ eines Rechtsträgers

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Datenschutzkommission hat mit Bescheid vom 31. Mai 2006 festgestellt, dass das Bundesministerium für Inneres

"durch die Weiterleitung der [...] personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers [im Verfahren vor der Datenschutzkommission] an das Personalbüro (Abteilung I/1) des Bundesministeriums für Inneres den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt hat."

Mit Bescheid vom 9. Juni 2006 hat die Datenschutzkommission weiters festgestellt, dass das Bundesministerium für Inneres

"durch die Übermittlung der im Punkt 24.2. des [über die im Wohnhaus des Beschwerdeführers durchgeführte Hausdurchsuchung erstatteten] Berichts vom 8. Jänner 2004 [...] enthaltenen Daten an die Abteilung I/1 im Bundesministerium für Inneres den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat."

2. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde des Bundesministeriums bzw. der Bundesministerin für Inneres, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet wird.

3. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner zuletzt in den Entscheidungen VfGH 7.6.2006, B373/06 - mit näherer Begründung und unter Hinweis auf die Vorjudikatur - und 11.10.2006, B1466/06 vertretenen Rechtsauffassung abzugehen, der zu Folge die Bundesministerin für Inneres in ihrer Eigenschaft als Organ des Bundes zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht legitimiert ist. Im Hinblick darauf ist auch die vorliegende Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Organ Organwalter, Oberste Organe der Vollziehung, Datenschutz, Parteistellung, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1324.2006

Dokumentnummer

JFT_09929686_06B01324_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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