Entscheidungsdatum
09.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck, mitbeteiligte Partei Gemeinde Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2023 , Zl ***, betreffend die naturschutzrechtliche Bewilligung für den geplanten Forst –und Almweg „AA“
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung behoben und der Antrag diesbezüglich zurückgewiesen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.11.2023, Zl ***, wurde der Gemeinde Z die forstrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Forst- und Almweges „AA“ im Gemeindegebiet Z erteilt.
Gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung wurde durch den Landesumweltanwalt von Tirol fristgerecht Beschwerde erhoben.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht beigelegt wurde. Mittels Verbesserungsauftrag gemäß §13 Abs 3 AVG, unter Androhung der sonstigen Zurückweisung des Antrages, wurde die Antragstellerin dementsprechend aufgefordert, eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung binnen vierzehn Tagen einzubringen.Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass dem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung nicht beigelegt wurde. Mittels Verbesserungsauftrag gemäß §13 Absatz 3, AVG, unter Androhung der sonstigen Zurückweisung des Antrages, wurde die Antragstellerin dementsprechend aufgefordert, eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung binnen vierzehn Tagen einzubringen.
Dem Verbesserungsauftrag wurde durch die Gemeinde Z zunächst mit Eingabe vom 23.01.2024 entsprochen.
Daraufhin hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die ergänzenden Unterlagen der naturkundefachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde Frau BB, ebenso dem ornithologischen Amtssachverständigen Herrn CC mit der Bitte um Beurteilung der Vollständigkeit vorgelegt.
Durch CC wurde festgestellt, dass die ornithologischen Unterlagen nicht vollständig waren. Mit erneutem Schriftsatz vom 22.05.2024 wurde der Antragstellerin die Unvollständigkeit der Unterlagen, die beabsichtigte Zurückweisung des naturschutzrechtlichen Antrages ebenso wie die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen gemäß §45 Abs 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG mitgeteilt. Durch CC wurde festgestellt, dass die ornithologischen Unterlagen nicht vollständig waren. Mit erneutem Schriftsatz vom 22.05.2024 wurde der Antragstellerin die Unvollständigkeit der Unterlagen, die beabsichtigte Zurückweisung des naturschutzrechtlichen Antrages ebenso wie die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen gemäß §45 Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mitgeteilt.
Durch die Antragstellerin wurde am 05.06.2024 ausgeführt, dass die vollständige Erledigung der ornithologischen Unterlagen vor allem in Bezug auf die Grundlagenuntersuchung des Auerhuhns nur unter einer Verlängerung der Vorlagefrist bis zum 01.07.2025 möglich sei.
II. Sachverhalt:
Dem Verfahren zugrunde gelegen ist ein Antrag der Gemeinde Z betreffend des geplanten zu errichtenden Forst- und Almweges „AA“ am unerschlossenen Teil des DD-Berges im Gemeindegebiet Z. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat auf Grund jenes Antrages eine forstrechtliche und eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Beigelegt wurden dem ursprünglichen Antrag Fotodokumentationen des DD-Berges, ein Übersichtslageplan, Fotodokumentationen betreffend den Wald im oberen DD-Berg und die Almweide EE, ein Lageplan des AA, ein technischer Bericht, ein Trassenprotokoll sowie Fotodokumentationen diesbezüglich. Nicht vorgelegt wurde allerdings eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.01.2024 wurde die Antragstellerin auf die fehlenden Unterlagen hingewiesen, ebenso, dass die Nichteinbringung jener Unterlagen binnen 14 Tagen die Zurückweisung des naturschutzrechtlichen Antrages zur Folge hat.
Festgestellt wird, dass eine vollständige tierkundliche Zustandserhebung hinsichtlich der vorkommenden Vogelarten nicht eingebracht wurde. Folglich wurde dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol nicht entsprochen. Vielmehr wurde angekündigt, dass eine entsprechende Zustandserhebung erst bis Juli 2025 erstellt werden könne.
III. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen CC vom 13.5.2024 und ist nicht strittig.
IV. Rechtslage:
TNSchG
„§ 43
[…]
(2) Im Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag ist, soweit es sich nicht um die Verwendung von Kraftfahrzeugen auf Straßen in Schutzgebieten handelt, der Nachweis des Eigentums am betroffenen Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers anzuschließen, es sei denn, dass aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften eine Enteignung oder die Einräumung von Zwangsrechten zugunsten des Vorhabens möglich ist. Dem Antrag sind ferner bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung alle Unterlagen anzuschließen,
a) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, unda) die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz, nach Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und nach den in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetzen, insbesondere hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, des Erholungswertes der Landschaft und des Naturhaushaltes erforderlich sind, wie Pläne, Skizzen, Beschreibungen, pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebungen und dergleichen, und
b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.“b) aus denen erkennbar ist, wie Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, vermieden oder verringert werden können, wie landschaftspflegerische Begleitpläne, Bepflanzungspläne, Naturerhaltungspläne und dergleichen.“
[…]
AVG
„§13
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
AVG
„§68
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.“
[…]
V. Erwägungen:
§ 43 Abs 2 lit a TNSchG 2005 normiert die erfoderlichen Unterlagen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Dabei wird unter anderem eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung genannt. Festgehalten wird, dass diese Antragsunterlagen dem ursprünglichen Bewilligungsantrag nicht beigelegt wurden. Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 normiert die erfoderlichen Unterlagen für eine naturschutzrechtliche Bewilligung. Dabei wird unter anderem eine pflanzen- und tierkundliche Zustandserhebung genannt. Festgehalten wird, dass diese Antragsunterlagen dem ursprünglichen Bewilligungsantrag nicht beigelegt wurden.
Entsprechend seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG und § 43 Abs 2 TNSchG 2005 die Antragstellerin auf den Mangel hingewiesen, sowie gleichzeitig angekündigt, dass es im Fall der Nichtvorlegung der entsprechenden Zustandserhebungen binnen 14 Tagen zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung kommen wird.Entsprechend seiner Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache hat das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 43, Absatz 2, TNSchG 2005 die Antragstellerin auf den Mangel hingewiesen, sowie gleichzeitig angekündigt, dass es im Fall der Nichtvorlegung der entsprechenden Zustandserhebungen binnen 14 Tagen zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung kommen wird.
Durch die Ankündigung der Antragstellerin, dass die vollständige Einbringung der ornithologischen Unterlagen betreffend das Auerhuhn nur mit Verlängerung der Vorlagefrist bis zum 01.07.2025 möglich sei, wurde dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gemäß §13 Abs 3 AVG nicht entsprochen. Die „Angemessenheit“ einer Frist zur Verbesserung – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005) – beurteilt sich, wenn die erforderlichen Unterlagen bereits klar im Gesetz definiert werden, an der erforderlichen Zeit zur Vorlage bereits vorhandenen Unterlagen, nicht erst an der für die Erstellung der Unterlagen nötigen Zeit. Eine Frist bis 01.07.2025 – um eine Grundlagenuntersuchung zum Auerhuhn einzubringen – wäre dementsprechend überschießend und widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden. (vgl Fuss, ZfV 2000/522)Durch die Ankündigung der Antragstellerin, dass die vollständige Einbringung der ornithologischen Unterlagen betreffend das Auerhuhn nur mit Verlängerung der Vorlagefrist bis zum 01.07.2025 möglich sei, wurde dem Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Tirol gemäß §13 Absatz 3, AVG nicht entsprochen. Die „Angemessenheit“ einer Frist zur Verbesserung – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 04.10.2022, Ra 2019/06/0005) – beurteilt sich, wenn die erforderlichen Unterlagen bereits klar im Gesetz definiert werden, an der erforderlichen Zeit zur Vorlage bereits vorhandenen Unterlagen, nicht erst an der für die Erstellung der Unterlagen nötigen Zeit. Eine Frist bis 01.07.2025 – um eine Grundlagenuntersuchung zum Auerhuhn einzubringen – wäre dementsprechend überschießend und widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden. vergleiche Fuss, ZfV 2000/522)
Gemäß §24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Gemäß §24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte vor diesem Hintergrund von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Bei Vollständigkeit der Unterlagen steht es der Antragstellerin jederzeit frei einen erneuten Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung einzubringen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im vorliegenden Fall war vielmehr das eingebrachte Rechtsmittel zu interpretieren und stellt die vorliegende Frage daher eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung dar und von vornherein keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Im vorliegenden Fall war vielmehr das eingebrachte Rechtsmittel zu interpretieren und stellt die vorliegende Frage daher eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung dar und von vornherein keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag nicht entsprochenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.15.2993.10Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024